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Finanzgericht Köln, 7 K 2233/20

Datum:
27.10.2022
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2233/20
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2022:1027.7K2233.20.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, VIII R 1/23
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2015 vom 14.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2020 wird die Einkommensteuer unter der Maßgabe herabgesetzt, dass für das Objekt A-Straße ... in M ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von ./. ...€ anerkannt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leisten.

 
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