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Die Einreichung einer Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung eines Rechtsinhabers bei YouTube (sog. "Strike") und die Reaktion darauf durch den für den Inhalt verantwortlichen YouTube-Nutzer (sog. "Counter Notification") macht eine Abmahnung gem. § 97a Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht enbehrlich und steht dieser grundsätzlich nicht gleich. Wird nur das "Beschwerdeverfahren" bei YouTube durchgeführt, jedoch nicht abgemahnt, sind die Kosten des Rechtsstreits bei einem sofortigen Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 93 ZPO in der Regel vom Antragsteller/Rechtsinhaber zu tragen.
1. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
zu unterlassen,
die auf der Internet-Plattform B. unter dem Link
Link entfernt (siehe Anlage ASt 3 gemäß dem als Anlage zum Tenor verbundenen USB-Stick) abrufbare Videoproduktion im Ganzen oder in Teilen öffentlich unerlaubt zugänglich zu machen und/oder unerlaubt zugänglich machen zu lassen,
wie geschehen durch die öffentliche Zugänglichmachung auf der Plattform B. unter dem Link
Link entfernt (siehe Anlage ASt 3 gemäß dem als Anlage zum Tenor verbundenen USB-Stick).
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Verfügungsklägerin ist ein in P. ansässiges Medienunternehmen, das im Wesentlichen Nutzungsrechte an Werken albanischer Künstler sowie albanischer Medienunternehmen inne hat und diese verwertet. Sie generiert dadurch Einnahmen für ihre Kunden und wird als Gegenleistung für die Erbringung ihrer Dienstleistungen daran beteiligt.
3Der Verfügungsbeklagte ist der in R. ansässige geschäftsführende Gesellschafter des albanischen Medienunternehmens X., dessen online-Auftritt unter der URL URL entfernt aufrufbar ist.
4Die Verfügungsklägerin hat mit ihrem Kunden H. N. W.. einen „Vertrag über Nutzungsrechte“ geschlossen, womit der Verfügungsklägerin verschiedene Nutzungsrechte an ihren Werken eingeräumt worden sind. Demnach ist sie auch berechtigt, jedwede Verletzung von Urheberrechten an einem Werk der H. N. W.. im Wege der Prozessstandschaft für die H. N. W.. im eigenen Namen geltend zu machen.
5Vorliegend stützt sich die Verfügungsklägerin auf eine von der H. N. W.. geschaffene Videoproduktion, in der die Explosion von L. (einer Kleinstadt in Q.) zu sehen ist. Dabei handelt es sich um einen Unfall, der vor rund 16 Jahren stattgefunden hat. Diese Videoproduktion hat die H. Vision W.. für den von ihr betriebenen Fernsehsender N. D. produziert, auf dem das Video im Rahmen einer Nachrichtensendung erstmalig ausgestrahlt wurde. Die Videoproduktion wurde von H. N. außerdem auch auf dem von der H. N. SH betriebenen B. Kanal “J.” öffentlich zugänglich gemacht (siehe Anlage ASt 3).
6Die Verfügungsklägerin hat am 08. Juni 2024 Kenntnis davon erlangt, dass die in Rede stehende Videoproduktion von dritter Seite auf der Plattform B., unter dem Link Link entfernt öffentlich zugänglich gemacht wurde. Sie wandte sich danach an B. mit der Bitte, das unter dem Link Link entfernt öffentlich zugänglich gemachte Video wegen einer Verletzung von Urheberrechten der H. N. zu sperren. Dieser Bitte kam B. zunächst nach, woraufhin der Verfügungsbeklagte sich mit einer Gegendarstellung an B. wandte, für deren Inhalt auf Anlagenkonvolut AST 5 verwiesen wird.
7B. wies im Rahmen der von B. vorgenommenen einstweiligen Sperrung des Beitrags des Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin am 20.06.2024 darauf hin, dass B. den Beitrag des Antragsgegners wieder freischalten wird, wenn nicht binnen 10 Tagen B. gegenüber nachgewiesen wird, dass gerichtlich gegen die öffentliche Zugänglichmachung vorgegangen wird.
8Die Verfügungsklägerin mahnte den Verfügungsbeklagten nicht ab. Sie hat den hiesigen Verfügungsantrag am 01.07.2024 beim Landgericht Bonn eingereicht. Das Landgericht Bonn hat das einstweilige Verfügungsverfahren am nächsten Tage an das Landgericht Köln verwiesen, wo die Sache am selben Tage eingegangen ist. Wiederum am selben Tage hat die Kammer durch Beschluss dem Verfügungsbeklagten rechtliche Gehör gewährt.
9Die Verfügungsbeklagte hat zunächst beantragt,
101. Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
11die auf der Internet-Plattform B. unter dem Link Link entfernt abrufbare Videoproduktion im Ganzen oder in Teilen öffentlich unerlaubt zugänglich zu machen und/oder unerlaubt zugänglich machen zu lassen, wie geschehen durch die öffentliche Zugänglichmachung auf der Plattform B. unter dem Link Link entfernt.
12Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 hat der Verfügungsbeklagte den Verfügungsantrag zu 1) unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
13Die Parteien streiten nur noch über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits.
14Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, sie habe den Verfügungsbeklagten angesichts des „B.-Strikes“ nicht abmahnen müssen. Dem Verfügungsbeklagten sei aus der ihm über B. zugeleiteten Meldung der Urheberrechtsverletzung durch die Verfügungsklägerin ganz genau bekannt und bewusst, welcher Vorwurf ihm konkret gemacht wird und welches Verhalten er konkret zu unterlassen habe.
15Sie behauptet insoweit, dass im Rahmen der von der Verfügungsklägerin vorgenommenen Meldung der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung (dem sog. „M.“) an B., die dem Verfügungsbeklagten seitens B. weitergeleitet wird, und auf die er reagiert hat, Folgendes mitgeteilt worden sei:
16(i.) welches der von dem Antragsgegner hochgeladenen Videos (unter Nennung des Titels des Werks und der URL) eine Urheberrechtsverletzung in Form einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung eines Teils eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes enthalten soll,
17(ii.) bei welchem Zeitpunkt / in welchem Zeitsegment in dem Video des Antragsgengers sich das unerlaubt benutzte Werkteil befindet,
18(iii.) aus welchem urheberrechtlich geschützten Werk (unter Nennung des Titels und der URL) das unerlaubt genutzte Werkteil stammt,
19(iv.) wer der Urheber des verletzten Werkes ist,
20(v.) dass der Urheber des verletzten Werkes die unverzügliche Unterlassung der Nutzung des Werks im Ganzen oder in Teilen wünscht.
21Sie ist der Ansicht, dass der Verfügungsbeklagte durch seine Gegendarstellung gegenüber B. seine Verweigerungshaltung deutlich gemacht habe. In dieser Konstellation habe die Verfügungsklägerin auf eine Abmahnung verzichten können und dürfen, da diese eine reine „Förmelei“ dargestellt hätte.
22Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,
23dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
24Der Verfügungsbeklagte beantragt sinngemäß,
25der Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
26Er behauptet, nicht persönlich Betreiber des B. Kanals zu sein. Er sei dem „M.“ nur formelhaft entgegengetreten, was schon daraus erkenntlich sei, dass der Wortlaut der Counter Notification in dieser Angelegenheit gleichlautend ist mit den Counter Notifications in den Parallelverfahren vor der Kammer und keine Auseinandersetzung mit der Sache enthalte.
27Er ist der Ansicht, dass die Verfügungsklägerin es entgegen § 97a UrhG unterlassen habe, den Antragsgegner abzumahnen. Eine Abmahnung sei nicht entbehrlich, weil die Verfügungsklägerin einen „M.“ auf der Plattform B. gesetzt hat und der Verfügungsbeklagte darauf mit einer Counter Notification reagierte. Denn der M. habe nicht den Voraussetzungen des Art. 16 Digital Services Act („DSA“) entsprochen.
28Sinn einer Abmahnung sei es, dem Abgemahnten hinreichend konkret darzulegen, gegen welche Rechte er verstoßen haben soll, um ihm die Möglichkeit zu geben, einen Verstoß konkret prüfen zu können und so ggf. einen Prozess zu verhindern. Diesen Zweck könne der M. der Verfügungsklägerin nicht erfüllen. Der Verfügungsbeklagte habe mithin keinerlei Veranlassung gegeben, ihn – ohne ordnungsgemäße Abmahnung - gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
29Entscheidungsgründe:
30Tenorziffer zu 1) beruht auf dem Anerkenntnis des Verfügungsbeklagten. Insoweit sind keine rechtlichen Ausführungen angezeigt, §§ 307, 313b ZPO.
31Im Übrigen hat die Kosten des Rechtsstreits die Verfügungsklägerin gem. § 93 ZPO zu tragen, weil der Verfügungsbeklagte sofort anerkannt hat und keine Veranlassung für dieses einstweilige Verfügungsverfahren gegeben hat.
32Es muss zunächst ein sofortiges Anerkenntnis vorliegen. Ein Anerkenntnis erfolgt grundsätzlich dann "sofort", wenn der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit zum Anerkenntnis gegenüber dem Gericht und dem Gegner wahrnimmt (MüKo ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 93, Rn. 12). So liegt der Fall hier. Der Verfügungsbeklagte hat nach Zuleitung des Verfügungsantrags fristgemäß den Verfügungsanspruch anerkannt.
33Der Beklagte gibt Veranlassung zur Klage, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger davon ausgehen muss, er werde nur durch Klageerhebung zu seinem Recht kommen. Eine Veranlassung zur Klageerhebung in den Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes liegt regelmäßig vor, wenn auf eine nicht entbehrliche und ordnungsgemäße Abmahnung keine ausreichende Unterwerfungserklärung erfolgt. Eine Berechtigungsanfrage oder Austausch von unterschiedlichen Rechtsansichten statt Abmahnung sind nicht ausreichend. Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich bzw. dem Antragsteller sogar unzumutbar, wenn zum einen die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner aufgrund der Abmahnung eine Besichtigung des Gegenstandes durch Veränderung oder Beiseiteschaffen vereiteln würde, und/oder (2) dass die Abmahnung und die entsprechende Fristsetzung soviel Zeit in Anspruch nehmen würden, dass der Gegenstand dem Besichtigungszugriff entzogen würde; dies ist regelmäßig bei Besichtigungsansprüchen der Fall (vgl. Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 93 Rn. 18 f., 32, jeweils mwN).
34Soweit ersichtlich ist die Rechtsfrage, ob ein „M.“ bei B. einer Abmahnung gleich steht oder diese entbehrlich macht, noch nicht entschieden worden. Die Kammer ist der Ansicht, dass ein solcher „M.“ grundsätzlich nicht einer urheberrechtlichen Abmahnung im Sinne von § 97a UrhG gleichsteht und diese auch grundsätzlich nicht entbehrlich macht. Zwar mag dies in gegebenen Einzelfällen möglich sein, jedoch ist der hiesige Einzelfall jedenfalls nicht geeignet, durch den „B.-M.“ die urheberrechtliche Abmahnung obsolet zu machen. Auch die hier unstreitige Counter Notification des Verfügungsbeklagten führt nicht zur Annahme, dass der Verfügungsbeklagte hinreichend Veranlassung zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen ihn gegeben hat.
35Zunächst geht die Kammer davon aus, dass eine Abmahnung vor der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich notwendig ist, um die Kostenfolge des § 93 ZPO abzuwenden. Dies folgt zunächst aus der gesetzgeberischen Wertung des § 97a Abs. 1 UrhG, der sich nicht nur auf Hauptsacheverfahren, sondern auf „gerichtliche Verfahren auf Unterlassung“ bezieht. Zwar handelt es sich dabei um eine „Soll-Vorschrift“ und keine gesetzliche Pflicht. Jedoch ergibt sich auch aus dieser „Soll-Vorschrift“ die vom Gesetzgeber gewünschte Funktion der Abmahnung, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Davon soll nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Denn weder war vorliegend aus zeitlichen, noch aus sachlichen Gründen, ein Fall gegeben, in dem die Durchführung der Abmahnung zu einem unzumutbaren Nachteil der Verfügungsklägerin führen könnte.
36Das System von „M.s“ und „Counter Notifications“ bei B., das den gesetzlichen Anforderungen etwa von § 14 UrhDaG bzw. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 UrhDaG oder Art. 16 DSA entspricht, hat einen gänzlich anderen Sinn und Zweck als das grundsätzliche Abmahnerfordernis. Deshalb ist die Beschwerdemöglichkeit von Rechteinhabern nach Ansicht der Kammer grundsätzlich nicht gleichwertig oder sogar vorrangig zu einer Abmahnung. Denn die oben genannten Normen betreffen Anforderungen an Plattformen, mit denen sie etwa im Fall des UrhDaG eine eigene urheberrechtliche Haftung für die auf ihren Diensten sich ereignenden Urheberrechtsverletzungen abwenden können. Das System dient sicherlich auch der Unterbindung von Rechtsverletzungen im Interesse der Rechtsinhaber. Jedoch sind die Plattformbetreiber, hier B., kein Ersatz- oder Spezialgericht für Rechtsverletzungen im Internet. Demnach wies B. nach Eingang der Counter Notification des Verfügungsbeklagten zu Recht die Verfügungsklägerin darauf hin, dass sie binnen 10 Tagen gerichtlich gegen die öffentliche Zugänglichmachung vorzugehen hat. Denn die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bleibt den Gerichten, konkret den spezialisierten Spruchkörpern wie der hiesigen Kammer vorbehalten. Dann wiederum ist eine Abmahnung nach § 97a Abs. 1 UrhG aber der Regelfall. Die von B. gewährten 10 Tage genügen auch ohne Weiteres für eine Abmahnung mit einer angemessenen Frist und danach der Einreichung eines Verfügungsantrags. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der vorliegende Sachverhalt keine maßgeblichen Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweist, vielmehr die Rechtsverletzung maßgeblich durch Vergleich der streitgegenständlichen Videos rechtlich bewertet werden kann.
37Das Beschwerdeverfahren von Online-Plattformen steht auch deshalb nicht der Abmahnung gleich, weil die „M.s“ nicht darauf gerichtet sind, dass die Plattformnutzer (hier der Verfügungsbeklagte) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem „M.er“ abgeben. Damit wird der Plattformnutzer und vermeintliche Urheberrechtsverletzer aber auch nicht in eine Situation versetzt, in der er ohne weitere rechtliche Hilfe die rechtlich gebotene Handlung zur Abwendung eines gerichtlichen Verfahrens vornehmen kann. Dies umso mehr, wenn wie hier, eine natürliche Person in Anspruch genommen wird.
38Auch zu beachten ist, dass die Sperrung von Inhalten durch Plattformen regelmäßig grenzüberschreitend wirkt, sich die Rechtslage in den verschiedenen Staaten jedoch unterscheidet. Dies zeigt sich nicht zuletzt an der in Deutschland notwendigen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Abwendung der Wiederholungsgefahr, die es so in anderen Rechtssystemen nicht gibt. Wenn nun also nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens bei einer Plattform der Rechtsweg beschritten werden soll, dient die Abmahnung dem Abgemahnten auch zur Aufklärung darüber, nach welchen Gesetzen und vor welchen staatlichen Gerichten ein Verfahren stattfinden soll. Dies zeigt gerade der hiesige Fall, bei dem es um Videos in albanischer Sprache mit Vorgängen in Q. geht, der aber vor einem deutschen Gericht ausgetragen werden soll. Gerade im Urheberrecht stellen sich angesichts des Standes der Harmonisierung teils schwierige Fragen der Anwendung des Rechts in verschiedenen Mitgliedsstaaten; dies gilt erst recht für die Rechtslage außerhalb der EU. Hinzu kommt die Problematik bei der Bewertung von Schrankenregelungen, die wie hier Grundrechte der Verfahrensbeteiligten, etwa das Recht der freien Meinungsäußerung und/oder der Pressefreiheit tangieren.
39Im konkreten Fall ist sodann zu beachten, dass die Verfügungsklägerin nicht den konkreten Wortlaut des „B. M.s“ vorlegt, sondern nur das grundsätzliche Vorgehen der Verfügungsklägerin beim „M.“ glaubhaft macht. Vor diesem Hintergrund mag zwar der Streitgegenstand hinreichend konkretisiert sein, die oben dargestellte notwendige Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt sich hieraus aber nicht entnehmen. Demnach kommt der Counter Notification auch keine gleiche Wirkung zu wie der ausdrücklichen Zurückweisung von Unterlassungsansprüchen nach einer Abmahnung. Hierin ist insbesondere keine eindeutige Zurückweisung von Ansprüchen nach deutschem Urheberrecht verbunden, die eine sofortige gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nahelegt. Vielmehr eröffnet eine Abmahnung, insbesondere auch durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, eine weitere Eskalationstufe, auf die der Abgemahnte ggf. anders reagiert als auf die bloße Beschwerde über eine Plattform. Letztere steht eher dem Austausch von divergierenden Rechtsansichten gleich, die noch keine Veranlassung zur Klageerhebung gibt (so zum Markenrecht: OLG P. GRUR 2006, 616).
40Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
41Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
42Der Unterlassungsstreitwert für die Verwendung von Laufbildern kann sich je nach Art des in Rede stehenden Schutzgegenstandes im Bereich von 10.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR oder sogar höher belaufen. Dabei ist - wie auch etwa bei Lichtbildern - eine wertende Betrachtung geboten, ob es sich bei den Laufbildern um hochwertige, aufwändig hergestellte und ggf. mit besonderer Schöpfungshöhe ausgestattete Werken handelt, was zur Annahme eines hohen Unterlassungsstreitwerts führen kann. Vorliegend erkennt die Kammer aber eher einfache Laufbilder, die nicht besonders aufwändig produziert worden sind und eine Aufbereitung von Archivmaterial darstellen. Deshalb ist der Ansatz von 15.000,00 EUR im vorliegenden Fall angemessen und ausreichend.