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Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Republik Litauen überstellt werden, droht auch dann nicht die Gefahr einer Inhaftierung, wenn sie ursprünglich illegal dort eingereist waren.
Art. 14017 des Gesetzes über den rechtlichen Status von Ausländern, der die Gründe für die Inhaftnahme eines Asylbewerbers bei Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands sowie bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern regelte, ist am 2. Mai 2023 aufgehoben worden (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2023 - 11 A 298/23.A -, juris).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3B. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
4I. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.
5Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen.
6Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113 = juris, Rn. 26, m. w. N.
7Nach diesen Maßstäben zeigen die Kläger einen Gehörsverstoß nicht auf.
8Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag bezüglich der in Litauen erlittenen unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und eine deshalb zu erwartende erneute menschenunwürdige Behandlung in Litauen nach einer Rückführung nicht ausreichend berücksichtigt und daraufhin ermittelt, führt nicht zur Annahme einer Gehörsverletzung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hätte; es hat dem gesamten Vorbringen lediglich einen anderen Beweiswert, als die Kläger es für richtig halten, zuerkannt. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig - so auch hier - nicht begründet werden.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = juris, Rn. 5, und vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 = juris, Rn. 3.
10Auch eine mögliche - von den Klägern geltend gemachte - Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist.
11Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 22 f., und vom 31. März 2003 - 11 A 3518/02.A -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N.
12Die Kläger können sich mit ihrem Vorbringen im Übrigen auch schon deshalb nicht auf einen Gehörsverstoß berufen, weil es ihnen im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen.
13Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, juris, Rn. 3, und vom 4. Juli 1983‑ 9 B 10275.83 -, juris, Rn. 5.
14Von dieser Möglichkeit haben die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung keinen Gebrauch gemacht.
15Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 11.
17Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Abgesehen davon ist es unzutreffend, dass die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Argumente „keine stichhaltigen Hinweise“ darauf begründeten, „dass den Klägern in Litauen mittlerweile keinerlei menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde“. Das Verwaltungsgericht hat zwar offen gelassen, ob der Ausnahmezustand in Litauen seit dem 2. Mai 2023 weiter verlängert worden sei. Es hat aber festgestellt, dass nicht erkennbar sei, dass die litauischen Notstandsregelungen überhaupt auf die Kläger Anwendung fänden und dies u. a. damit begründet, die Kläger würden bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht illegal nach Litauen reisen, sodass es keinen hinreichenden Anlass für die Annahme gebe, ihnen drohe deshalb, weil sie ursprünglich illegal in die Republik Litauen eingereist seien, eine Inhaftierung. Als Bestätigung für diese Annahme hat es im Übrigen u. a. auf das Schreiben der Migrationsabteilung des litauischen Innenministeriums an das Bundesamt vom 10. Oktober 2022 hingewiesen, wonach bei Dublin-Rückkehrern keine Gründe für eine Inhaftierung bestünden. Dass den Klägern aus sonstigen Gründen eine Inhaftierung drohte oder sie dort nicht „ordentlich untergebracht und versorgt werden“ könnten, haben sie auch im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
18Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Ausnahmezustand tatsächlich über den 2. Mai 2023 hinaus verlängert wurde.
19Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 6910/22.A -, juris, Rn. 91 ff; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 2a L 1936/23.A -, juris, S. 7.
20Schließlich ist Art. 14017 des Gesetzes über den rechtlichen Status von Ausländern, der die Gründe für die Inhaftnahme eines Asylbewerbers bei Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands sowie bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern regelte,
21vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 ‑ C‑72/22 -, juris, Rn. 14 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen,
22entgegen der Behauptung der Kläger seit dem 3. Mai 2023 aufgehoben.
23Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2023 - 22 K 6910/22.A -, juris, Rn. 84 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 2a L 1936/23.A -, juris, S. 6; s. in englischer Sprache: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalActPrint/lt?jfwid=-10j3o6xxfo&documentId=f97267229a8b11eea70ce7cabd08f150&category=TAD
24Zudem hat das Verfassungsgericht der Republik Litauen mit Urteil vom 7. Juni 2023 (KT53-A-N6/2023) - worauf die Kläger selbst verweisen - festgestellt, dass die Bestimmungen des Gesetzes über den rechtlichen Status von Ausländern, nach welchen im Fall eines erklärten Ausnahmezustands alle Asylsuchenden an bestimmten Orten unterzubringen waren, ohne dass ihnen das Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb Litauens zukam, wobei die Dauer einer solchen Unterbringung bis zu sechs Monate betragen konnte, ohne eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung einer Behörde, gegen Artikel 20 der Verfassung verstieß. Dies gilt auch für Art. 1408 (3) des Gesetzes in der Fassung vom 20. April 2023, soweit hiernach alle Asylsuchenden in bestimmten Bereichen ohne das Recht, sich in Litauen frei bewegen zu können, bis zu einer Dauer von sechs Monaten unterzubringen waren.
25Vgl. Mitteilung des Constitutional Court of the Republic of Lithaunia vom 7. Juni 2023 „The provisions of the Law on the Legal Status of Aliens relating to the temporary accomodation of an asylum seeker in an aliens`registration centre during a state of emergeny were/are in conflict with the Constitution“, abrufbar unter: https://lrkt.lt/en/about-the-court/news/1342/the-provisions-of-the-law-on-the-legal-status-of-aliens-relating-to-the-temporary-accomodation-of-an-asylum-seeker-in-a.foreigners-registration-centre-during-a-state-of-emergency-were-are-in-conflict-with-the-constitution:553; Zusammenfassung unter https://lrkt.lt/en/court-acts/search/170/ta2879/summary.
26II. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
27Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
29Dafür genügt es nicht, lediglich die Behauptung aufzustellen, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist vielmehr im Einzelnen darzulegen
30- vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. = juris, Rn. 3 (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) -,
31welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist also Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2018 - 11 A 884/18.A -, juris, Rn. 12, und vom 5. Mai 2004 - 11 A 1748/04.A –, juris, Rn. 4, m. w. N.
331. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen zu den von den Klägern aufgeworfenen Fragen,
34„ob derzeit in Litauen die litauischen Notstandsregelungen nach einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Regimes Anwendung auf bereits in Litauen abgelehnte Asylbewerber, die zuvor über Belarus illegal eingereist waren, erneut Anwendung finden“,
35„ob zurück geführte Dublin Rückkehrer, soweit auf diese die litauischen Notstandsregelungen anwendbar wären, der Gefahr einer Abschiebung nach Belarus ausgesetzt wären, soweit sie zuvor über Belarus illegal nach Litauen eingereist waren“,
36„ob nach einer Dublin Rückführung die Asylsuchenden Gefahr laufen, in Litauen inhaftiert und bis zu einer Dauer auf fünf Monate festgehalten zu werden“,
37nicht gerecht.
38Die Kläger haben im Rahmen der Geltendmachung dieses Zulassungsgrunds bereits keine Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen benannt, die die diesbezüglichen, oben unter B.I. bereits aufgeführten Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Sofern sie im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auf verschiedene Erkenntnisse hinweisen, vermögen sie ihre dort erhobenen gegenteiligen, auch diese Fragen betreffenden Behauptungen aus den ebenfalls unter B.I. genannten Gründen nicht zu belegen.
392. Die weiter formulierte Frage,
40„ob zurück geführte Dublin Rückkehrer mit bereits in Litauen negativ abgeschlossenen Asylverfahren derzeit ausreichend Rechtsberatung für die Durchführung eines Folgeverfahrens erhalten“,
41legen die Kläger ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dar.
42Es handelt sich schon nicht um eine entscheidungserhebliche Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob Dublin-Rückkehrer eine ausreichende Rechtsberatung erlangen könnten oder ob es - wie die Kläger unter nicht weiter präzisiertem Hinweis auf den „AI Länderreport 2023“ behaupten - „gravierende Missstände hinsichtlich der Bereitstellung von Rechtsberatung für Flüchtlinge und Migranten“ gebe. Das Zulassungsverfahren setzt sich aber vor allem nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, es gebe Erkenntnisse, dass ein Ausländer ggfs. erfolgreich um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen könne. Das Rechtssystem in Litauen funktioniere einwandfrei, was allein das - auch von den Klägern in der Zulassungsbegründung angesprochene - Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der Notstandsregelungen des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht zeige. Es sei den Klägern daher auch zumutbar, die nach dem litauischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um ggfs. ihre Ansprüche durchzusetzen.
43Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG.
44Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).