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Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass der auf die Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuften Partei "Alternative für Deutschland" gestützte Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse offensichtlich rechtswidrig ist.
Bei der deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmenden Abwägung kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs wegen der mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren das gegen¬läufige Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 28.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag ,
3unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (22 K 4836/23 VG Düsseldorf) gegen den unter Nr. I des Bescheides des Antragsgegners vom 26. Juni 2023 verfügten Widerruf der waffenrechtliche Erlaubnisse und der Anzeigenbescheinigung anzuordnen und hinsichtlich der unter Nr. III dieses Bescheides getroffenen Anordnungen wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Die vom Antragsteller mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers hinsichtlich des vom Antragsgegner unter Nr. I des Bescheids vom 26. Juni 2023 verfügten Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der Anzeigebescheinigung und hinsichtlich der unter Nr. III des Bescheides verfügten Anordnungen, näher bezeichnete Waffen und Munition nach bestimmten Maßgaben nachweislich einem Berechtigten zu überlassen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
7Hinsichtlich des verfügten Widerrufs der Waffenbesitzkarten, der darin eingetragenen Munitionserwerbsberechtigung, des Kleinen Waffenscheins, des Munitionserwerbs-scheins und der Anzeigenbescheinigung für Magazine des Antragstellers (Nr. I des Bescheides) überwiege bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das öffentliche Vollzugsinteresse gemäß § 45 Abs. 5 WaffG. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG seien nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens offensichtlich erfüllt. Im Fall des Antragstellers seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Folge hätten, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Widerrufserlasses nicht mehr besitze. Die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG seien erfüllt, ohne dass Gründe vorlägen, die eine abweichende Beurteilung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit zuließen.
8Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung gewesen sei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge bzw. verfolgt habe, und er diese Vereinigung unterstützt habe. Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG sei aufgrund der Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) und ihren Unterstützungsbeiträgen für diese Partei erfüllt.
9Bei der AfD handele es sich um eine Vereinigung, bei der der tatsachenbegründete Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehe. Die rechtlich nicht zu beanstandende Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 25. Februar 2021 indiziere, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt seien. Voraussetzung für die auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG gestützte Einstufung einer Partei als Verdachtsfall sei, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen.
10§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setze allein voraus, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliege, ohne dass erwiesen sein müsse, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt würden. Dafür streite bereits der Wortlaut von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Danach müssten, was auch schon im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor die Klammer gezogen sei, "Tatsachen die Annahme rechtfertigen", dass Personen Mitglied in einer Vereinigung gewesen seien, die solche Bestrebungen verfolge oder verfolgt habe, oder eine solche Vereinigung unterstützten oder unterstützt hätten. Damit einhergehend entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass der Tatbestand von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bereits erfüllt sei, wenn Tatsachen die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigten. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift im Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) dahingehend erweitert, dass er die Wörter "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen" eingefügt habe. In der Gesetzesbegründung habe er erläutert, bislang sei der Nachweis erforderlich gewesen, dass die betroffene Person derartige Bestrebungen tatsächlich verfolge oder unterstütze bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt habe. Dies werde jedoch dem Schutzzweck der Regelung nicht gerecht, Risiken des Waffenbesitzes möglichst weitgehend auszuschließen. Künftig solle deshalb mit einem risikointoleranteren Ansatz ein verbesserter Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden, indem bereits Zuverlässigkeitszweifel weitergehend "erlaubnisschädlich" seien. Lasse sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, bestehe aber ein tatsachenbegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliege, dann wiege das damit verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und den daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter höher als die Freiheit, solche Waffen besitzen zu dürfen. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl I S. 166) habe eine Regelungslücke im geltenden Recht geschlossen werden sollen, indem künftig auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründe. Die Gesetzesbegründung und der Sinn und Zweck der Norm spreche dafür, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht (auch) bezogen auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung ausreichend sei. Zentrales Anliegen des Waffengesetzes sei es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienten, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Es entstünde eine zu vermeidende Schutzlücke, wenn feststehen müsse, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Belange verfolge.
11Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht Köln habe die auf Unterlassung der Hochstufung der AfD zum Verdachtsfall gerichtete Klage mit Urteil vom 8. März 2022 ‑ 13 K 326/21 ‑ abgewiesen. Den vom Verwaltungsgericht Köln zur Begründung dessen angeführten ausführlichen und überzeugenden Ausführungen schließe sich das Verwaltungsgericht an.
12Der Antragsteller sei ferner im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt Mitglied der AfD gewesen und habe die Partei zudem auch unterstützt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG begründe bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung bzw. der entsprechende tatsachenbegründete Verdacht die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Zudem habe der Antragsteller die AfD auch im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG unterstützt, indem er diverse Funktionen in der Partei wahrgenommen habe.
13Gründe, die eine abweichende Beurteilung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG zuließen, seien nicht erkennbar. Atypische Umstände, die bei einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, bei der der tatsachenbegründete Verdacht gegeben sei, sie verfolge Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung, geeignet seien, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen, seien grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten der betreffenden Personen feststehe, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Vereinigung unmissverständlich und beharrlich distanziert hätten.
14Ausgehend davon habe der Antragsteller die Regelvermutung nicht widerlegt. Er habe sich nicht von der AfD distanziert, sondern lediglich deutlich gemacht, nicht Mitglied des Flügels zu sein und sich von verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch innerhalb der AfD zu distanzieren. Keinesfalls habe er sich aber von hetzenden Äußerungen oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Vereinigung unmissverständlich und beharrlich distanziert. Vielmehr bestärke er diese durch sein Interview in der E.-Zeitung vom 12. August 2021. Aus seiner früheren Tätigkeit als Bundesbeamter und seiner Einlassung, er fühle sich an den Diensteid auf die Bundesrepublik Deutschland weiter gebunden, folge im Ergebnis nichts anderes. Offensichtlich ergebe sich für ihn kein Konflikt aus diesen Überzeugungen mit einer (weiterbestehenden aktiven) Mitgliedschaft in der AfD und deren Unterstützung durch die Ausübung von Funktionen, obwohl tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen in der Partei vorlägen und der Antragsteller diese einräume.
15Der Eilrechtsschutzantrag bleibe auch ohne Erfolg, soweit er sich auf die Anordnungen in Nr. III des Bescheides beziehe. Die vom Antragsgegner unter Nr. V des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehbarkeit dieser Maßnahmen genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die materielle Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gehe auch hier zulasten des Antragstellers. Die Anordnungen, innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides näher bezeichnete Schusswaffen sowie Munition einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies der Behörde nachzuweisen, seien gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG offensichtlich rechtmäßig. Im Übrigen habe der Antragsgegner lediglich auf die aus § 46 Abs. 1 WaffG folgende Pflicht zur Vorlage der Erlaubnisdokumente hingewiesen, insoweit aber keinen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen.
16Einen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses bietet es nicht, wenn der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde lediglich pauschal auf eine "Klageschrift vom 12. Juli 2023 und deren Begründung" verweist, mit der auf ein ebenfalls ein AfD-Mitglied betreffendes Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2023 eingegangen worden sei. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss sich die Beschwerdebegründung unter anderem mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es, wenn lediglich auf einen Schriftsatz verwiesen wird, der - wie hier die in Bezug genommene Klageschrift vom 12. Juli 2023 - bereits vor der angegriffenen Entscheidung - hier vom 21. August 2023 - verfasst worden ist.
17Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Antragsgegner unter Nr. V des Bescheides getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter Nr. III des Bescheides verfügten Regelung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge, stellt der Antragsteller mit seinem innerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung unterbreiteten Vorbringen schon nicht in Abrede. Das Beschwerdevorbringen verhält sich dazu nicht.
18Ob der Antragsteller die sonstigen Grundlagen des angegriffenen Beschlusses für die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit seinem übrigen Beschwerdevorbringen durchgreifend erschüttert, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht den beantragten Eilrechtsschutz insofern im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung lässt sich zumindest nicht feststellen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Mit Rücksicht darauf kommt jedoch nicht in Betracht, dem Aufschubinteresse des Antragstellers wegen eines sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzeichnenden Erfolgs der Klage den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides einzuräumen. Die vor diesem Hintergrund unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.
19Vorstehendes gilt zunächst für den mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers.
20Dieser Widerruf stellt sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar.
21Als Rechtsgrundlage für den Widerruf kommt § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen.
22Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Betroffene zuverlässig ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren entweder Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - unter anderem - gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (Buchstabe a), oder Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (Buchstabe b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (Buchstabe c). Ernsthaft in Betracht zu ziehen ist eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG.
23Ausgehend davon, dass zum einen der Antragsteller nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs Mitglied der AfD gewesen ist und für diese Partei verschiedene Funktionen bzw. Ämter ausgeübt hat und zum anderen das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 die AfD als Verdachtsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG eingestuft hat, ist das Verwaltungsgericht mit seinen weiteren Erwägungen und Annahmen in den Gründen des angegriffenen Beschlusses zu der Annahme gekommen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft in der AfD und seiner Unterstützung dieser Partei den Regeltatbestand waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs erfülle. Die dafür angeführten Argumente sind bei summarischer Prüfung durchaus nachvollziehbar, jedenfalls aber im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend ausgeräumt und schließen deshalb die Bewertung des erfolgten Widerrufs der Erlaubnisse als offensichtlich rechtswidrig aus.
24Vorstehendes gilt zunächst für die (Rechts-)Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Verwirklichung des Regeltatbestandes gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG setze im Hinblick auf die betreffende Vereinigung lediglich das Vorliegen von Tatsachen voraus, die die Annahme rechtfertigten, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Verständigung der Völker, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, verfolge bzw. verfolgt habe. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht auf eine Interpretation der Vorschrift gestützt, die es nach den hergebrachten und anerkannten Grundsätzen der Auslegung von Rechtsnormen vorgenommen hat, namentlich unter Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift, auf deren Gesetzeshistorie, deren systematischen Zusammenhang und den Sinn und Zweck der waffengesetzlichen Bestimmungen. Auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses wird insofern Bezug genommen. Es ist insbesondere nicht vornherein von der Hand zu weisen, dass - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der einleitende Halbsatz in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, in dem das erforderliche Maß an Überzeugung von dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift bestimmt ist ("… bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren…"), der Regelung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen unter den Unterpunkten Buchstabe a bis c insgesamt vorangestellt, also quasi vor die Klammer gezogen ist. Das vom Verwaltungsgericht vertretene Verständnis von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG wird zudem zumindest im Ergebnis von Teilen der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und von Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur geteilt.
25Vgl. VG Köln, Urteile vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris, Rn. 69, 84 ff., und vom 11. August 2022 - 20 K 2177/21, juris, Rn. 47 ff.; VG München, Beschluss vom 30. August 2023 - M 7 S 23.1519 -, juris, Rn. 32 ff., allerdings zweitinstanzlich aufgehoben bzw. abgeändert; VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris, Rn. 30, allerdings zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 gültigen Fassung; Wiegand, NVwZ 2023, 1211, 1215 f., zu VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 - 22 K 7087/20 -, juris, Rn. 41, 70 ff., wonach in der Summe die Mehrzahl der Argumente für dessen Rechtsauffassung sprechen soll; Nitschke, NVwZ 2023, 814, 816, ebenfalls zu VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 - 22 K 7087/20 ‑, juris, Rn. 41, 70 ff., wonach dessen Rechtsauffassung nachvollziehbar sei, rechtliche Bedenken allerdings vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes und der Gesetzesbegründung bestünden.
26Es ist jedoch auch nicht zu verkennen, dass sich demgegenüber aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihrem systematischen Zusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Rechtsnorm zumindest gleichermaßen gewichtige Gründe ergeben, die gegen das vom Verwaltungsgericht vertretene Verständnis von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG und vielmehr dafür sprechen, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne dieser Bestimmung durch die in Rede stehende Vereinigung feststehen muss.
27Vgl. nur Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 24 CS 23.1695 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.; OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 - juris, Rn. 10 ff., m. w. N.
28Insbesondere lässt der Wortlaut von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG auch ein Verständnis dieser Vorschrift zu, wonach sich ihr einleitender Halbsatz, der - wie ausgeführt - das erforderliche Maß an Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift bestimmt, allein auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG vorausgesetzte Mitgliedschaft bzw. auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG geforderte Unterstützungshandlung bezieht, nicht aber auf das Tatbestandsmerkmal einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als deren Objekt.
29Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 ‑ 24 CS 23.1695 -, juris, Rn. 20.
30Ferner lassen sich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es Zweck der nunmehr gültigen Neufassung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG allein sein sollte, dass bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, aber (noch) nicht verbotenen bzw. für verfassungswidrig erklärten Vereinigung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) zur Verwirklichung des Regeltatbestandes waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit führt, ohne dass es dafür ‑ wie nach dem zuvor gültigen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. - darüber hinaus einer (nachgewiesenen) aktiven individuellen Betätigung für diese Vereinigung bedarf.
31Vgl. OVG S.‑A., Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 - juris, Rn. 26 ff.
32Eine abschließende Beurteilung und Entscheidung, welches Normverständnis der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zugrunde liegt, muss in Anbetracht der für beide dargestellten Auslegungsergebnisse streitenden Argumente indes mit Rücksicht auf den nur vorläufigen und summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In Anbetracht der vom Verwaltungsgericht für sein Verständnis von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG aufgezeigten Gründe, scheidet es vorliegend aber jedenfalls aus, den Erlaubniswiderruf insofern als offensichtlich rechtswidrig zu beurteilen.
33Ausgehend davon, dass der Auffassung des Verwaltungsgerichts zufolge die Verwirklichung des Regeltatbestandes nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder c WaffG durch Mitgliedschaft in einer Vereinigung oder durch deren Unterstützung bereits in Betracht kommt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Vereinigung in den letzten fünf Jahren Bestrebungen verfolgt hat, die ‑ was hier ernsthaft allein in Betracht kommen dürfte - gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet (gewesen) sind, muss mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens und die nur mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenso dem Hauptsacheverfahren die abschließende Beurteilung und Entscheidung vorbehalten bleiben, ob solche Tatsachen im Hinblick auf die AfD im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses gegeben sind. Zumindest liegen bei summarischer Betrachtung aber Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die AfD in den letzten fünf Jahren bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt hat. Auch insofern stellt sich der verfügte Erlaubniswiderruf daher zumindest nicht als offensichtlich rechtswidrig dar.
34Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Einstufung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 25. Februar 2021 - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ohne weiteres indiziert, dass die auf die betreffende Vereinigung bezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch die AfD vorliegend erfüllt werden.
35Vgl. dies ablehnend: Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 ‑ 24 CS 23.1695 -, juris, Rn. 22.
36Selbst wenn dies nicht anzunehmen sein sollte, bliebe davon die Möglichkeit unberührt, dass Behörden und Gerichte sich für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden stützen können.
37Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2023 ‑ 24 CS 23.1695 -, juris, Rn. 22.
38Der Umstand der Einstufung einer Partei als Verdachtsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 BVerfSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG durch das Bundesamt für Verfassungsschutz stellt aber zumindest einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass die betreffende Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt. Die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall im vorstehenden Sinne unterliegt bei summarischer Prüfung zumindest weitgehend vergleichbaren Voraussetzungen wie die für die Bejahung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erforderliche Feststellung, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine Partei verfolge Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall nach § 8 Abs. 1 BVerfSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG erfordert das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Damit wird einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, verlangt. Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen, Mutmaßungen oder Hypothesen nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für eine Einstufung als Verdachtsfall vorliegen müssen.
39Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. August 2022 - 20 K 2177/21 -, juris, Rn. 47 f., m. w. N.
40Dem entspricht es weitestgehend, wenn nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG - ausgehend vom Normverständnis des Verwaltungsgerichts - die Annahme, die fragliche Vereinigung verfolge verfassungsfeindliche, d. h. insbesondere gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen, auf Tatsachen gegründet sein muss.
41Unbeschadet des Vorstehenden treten vorliegend die Feststellungen hinzu, die das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 - zu der in Rede stehenden Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz - nicht zuletzt auch in tatsächlicher Hinsicht - getroffen hat
42‑ vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 205 ff., 216 ff. und 529 ff. -
43und die sich das Verwaltungsgericht im vorliegend angegriffenen Beschluss zu eigen gemacht hat. Nach diesen Feststellungen, die der Antragsteller weder erstinstanzlich noch mit seiner Beschwerdebegründung substantiiert infrage gestellt hat, liegen bei den der Partei AfD zuzuordnenden Gruppierungen "JA" und "der Flügel", der sich zwar formal aufgelöst hat, dessen Anhänger jedoch Mitglieder der Partei geblieben sind, jeweils tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen von hinreichendem Gewicht vor und besitzen diese Gruppierungen innerhalb der Partei einen Einfluss von nennenswertem Gewicht.
44Unabhängig davon sind nach den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch aus den Verlautbarungen der Gesamtpartei der AfD und dort der führenden Repräsentanten zu entnehmen und nicht ausgeräumt.
45Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 842 ff., 930 ff.
46Der verfügte Erlaubniswiderruf stellt sich ebenso wenig im Hinblick auf die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des Regeltatbestandes waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG als offensichtlich rechtswidrig dar. Vielmehr dürften diese gegeben sein, da der Antragsteller nach den von ihm nicht in Abrede gestellten weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs sowohl im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG Mitglied der AfD gewesen ist als auch diese Partei im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG unterstützt hat.
47Geht man auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen davon aus, dass der Tatbestand regelhafter waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs verwirklicht ist, ist es bei summarischer Betrachtung ebenso wenig offensichtlich, dass aufgrund besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise davon abzuweichen sein könnte. Eine abschließende Beurteilung und Entscheidung bleibt aufgrund des vorläufigen und summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
48In Bezug auf den Regeltatbestand waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit aufgrund einer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c WaffG ist anerkannt, dass eine Abweichung davon nur dann in Betracht kommt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. In vergleichbarer Weise dürfte in den Fällen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG, sofern waffenrechtliche Beanstandungen nicht vorliegen, eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen sein. Hierbei dürfte zu beurteilen sein, ob die generalisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die Mitgliedschaft in einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG oder deren Unterstützung anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig ist. Ist jemand Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG oder liegen Tatsachen vor, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen, dürfte zwar regelmäßig auch die Prognose gerechtfertigt sein, dass der ordnungsgemäße und verantwortungsbewusste Umgang mit Waffen nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet ist. Gleichwohl gibt es atypische Fallgestaltungen, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Mitgliedschaft in Vereinigungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG oder deren Unterstützung einerseits und dem Schutzgut des Waffenrechts andererseits ausnahmsweise fehlt. In solchen Einzelfällen kann die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit die ausschließliche Anknüpfung an die Mitgliedschaft in der betreffenden Partei oder deren Unterstützung die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 ‑ 20 B 1184/21 -, juris, m. w. N.; zur regelhaften Unzuverlässigkeit wegen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG in der bis zum 20. Februar 2020 geltenden Fassung (WaffG a. F.) BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 ‑ 6 C 9.18 -, juris.
50Atypische Umstände, die im vorstehenden Sinne ein Abweichen vom Regeltatbestand nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG rechtfertigen können, dürften bei summarischer Prüfung bei Mitgliedern oder Unterstützern politischer Parteien, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder bei denen zumindest Tatsachen eine entsprechende Annahme rechtfertigen, dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene ‑ neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - allenfalls formal Mitglied der Partei ist und deren verfassungsfeindlichen Bestrebungen sowie entsprechende Aktivitäten ihrer Funktionäre, Mitglieder und Anhänger nach außen erkennbar nicht nur nicht mitträgt, sondern sich davon unmissverständlich und beharrlich distanziert hat.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 ‑ 20 B 1184/21 -, juris, m. w. N.; zur regelhaften Unzuverlässigkeit wegen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG in der bis zum 20. Februar 2020 geltenden Fassung (WaffG a. F.) BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 ‑ 6 C 9.18 -, juris.
52Es dürften konkrete Belege für die aktive Bekämpfung verfassungsfeindlicher Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld zu fordern sein, damit die durch die Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition als entkräftet angesehen werden können.
53Vgl. zur regelhaften Unzuverlässigkeit wegen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG in der bis zum 20. Februar 2020 geltenden Fassung (WaffG a. F.) BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 ‑ 6 C 9.18 -, juris.
54Solches ist vom Antragsteller weder erstinstanzlich noch mit seinem Beschwerdevorbringen dargetan. Dafür fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, ob und gegebenenfalls wie sich der Antragsteller zu den fraglichen verfassungsfeindlichen Aktivitäten der AfD, ihres früheren Flügels und der JA, ihrer anderen Funktionäre und Mitglieder in der Vergangenheit verhalten bzw. positioniert hat. Schon in Anbetracht dessen, dass er - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nicht nur Mitglied der AfD ist, sondern in dieser Partei sogar diverse Funktionen ausgeübt hat und ausübt, dürfte es ihn jedenfalls mangels hinreichender Erkennbarkeit nach außen allein nicht entlasten können, dass er sich im vorliegenden Verfahren von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der AfD und insbesondere von Äußerungen des Vorsitzenden ihres thüringischen Landesverbandes distanziert und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt hat. Auch sein Vorbringen, er sei zu keiner Zeit Mitglied eines Teils der AfD gewesen, der ausschlaggebend für die Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall gewesen sei, lässt nicht erkennen, dass er gegen die fraglichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen der AfD, ihrer Funktionäre und Mitglieder sowie der ihr zuzuordnenden früheren und gegenwärtigen Teilgruppierungen aktiv vorgegangen wäre. Darauf, ob ‑ wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - hetzende Äußerungen oder einschüchternde Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der AfD durch das Interview des Antragstellers in der E.-Zeitung vom 12. August 2021 bestärkt werden, kommt es nicht an. Deshalb kann ebenso dahingestellt bleiben, ob - wie der Antragsteller anführt - der Bundesvorsitzende einer anderen Partei sich ähnlich geäußert habe wie der Antragsteller in dem besagten Interview.
55Ist nach dem Vorgesagten der verfügte Erlaubniswiderruf zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig, so ist es ausgeschlossen, dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren den Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs zu geben. Die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren überwiegt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem ‑ potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffen- und Munitionsbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Waffen und Munition weiter benutzen bzw. erwerben zu dürfen. Gründe dafür, dass der Antragsteller hierauf angewiesen sein könnte, sind weder dargetan noch sonst zu ersehen. Es ist ihm zuzumuten, einstweilen auf Waffen und Munition nicht zugreifen zu können.
56Der Antragsteller legt im Übrigen nichts dafür dar, dass die Zulässigkeit und Begründetheit seines Eilrechtsschutzantrages bezogen auf den mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2023 verfügten Widerruf der Anzeigenbescheinigung vom 14. September 2021 (ebenfalls Nr. I des Bescheides) anders zu beurteilen ist als hinsichtlich des verfügten Erlaubniswiderrufs.
57Hinsichtlich der unter Nr. III des Bescheides getroffenen Anordnungen fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Auch insoweit hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung jedenfalls im Ergebnis Bestand. Mit Rücksicht darauf, dass ‑ wie dargelegt - der verfügte Erlaubniswiderruf sich jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist, gilt Entsprechendes für die unter Nr. III des Bescheides daran anknüpfenden Anordnungen, Schusswaffen und Munition binnen näher bestimmter Frist dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies gegenüber der Behörde nachzuweisen. Als Rechtsgrundlage dafür kommt § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht, der solche Maßnahmen unter anderem in Anknüpfung an einen - wie hier - verfügten Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorsieht. Die von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung fällt auch insoweit zum Nachteil des Antragstellers aus. Ausschlaggebend dafür ist wiederum, dass dem öffentlichen Interesse daran, die Allgemeinheit sofort vor dem Umgang mit Waffen und Munition durch eine - potentiell - waffenrechtlich unzuverlässige Person zu schützen, der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers gebührt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin unmittelbaren Zugriff auf Waffen und Munition zu haben. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, einstweilen die Anordnungen zu befolgen. Der Antragsteller legt im Übrigen nichts dafür dar, dass die Zulässigkeit und Begründetheit seines Eilrechtsschutzantrages hinsichtlich der unter Nr. III des Bescheides getroffenen Anordnungen anders zu beurteilen ist, soweit sie an den verfügten Widerruf der Anzeigenbescheinigung vom 14. September 2021 (ebenfalls Nr. I des Bescheides) anknüpfen.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59Die Streitwertentscheidung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die erstinstanzliche Festsetzung ist aus den nachfolgenden Gründen entsprechend abzuändern.
60Nach der ständigen Streitwertpraxis des Senats ist in Fällen, in denen um die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen gestritten wird, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,- Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,- Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. In Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, hält der Senat eine angemessene Begrenzung für angezeigt, die im Regelfall bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes liegt oder erreicht ist.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 20 B 45/10 -, juris, m. w. N.
62Eine Orientierung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs scheidet auch dann aus, wenn eine Erlaubnis für Waffensammler in Streit steht. In diesen Fällen ist eine freie Bewertung angezeigt, in deren Rahmen allerdings sowohl die Anzahl der bereits erworbenen und auf der oder den betreffenden Waffenbesitzkarte(n) eingetragenen Waffen als auch die Anzahl der dem Sammelthema insgesamt zuzurechnenden Waffen eine Rolle spielen können.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 20 B 45/10 -, juris, m. w. N.
64In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier ein Streitwert für das Hauptsacheverfahren von 56.500,- Euro, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren ist.
65Im Hinblick darauf, dass in den widerrufenen Standard- und Sportschützenwaffenbesitzkarten mehr als 60 Waffen eingetragen sind, ist insofern eine Begrenzung des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren auf den Betrag von 25.000,- Euro interessengerecht und angemessen. Hinzu tritt der Streitwert für den Widerruf der dem Antragsteller als Sammler erteilten Waffenbesitzkarten, in denen mehr als 100 Waffen eingetragen sind. In Anbetracht dieser beträchtlichen Anzahl von Waffen ist insoweit ebenfalls der Ansatz des fünffachen Auffangwerts, also 25.000,- Euro, als Streitwert für das Hauptsacheverfahren interessengerecht und angemessen. Für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins sind in der Hauptsache weitere 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG), für den Widerruf des Munitionserwerbsscheins in der Hauptsache weitere 1.500,- Euro anzusetzen (Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Widerruf der Anzeigenerstattung fällt nach alledem streitwertmäßig nicht mehr ins Gewicht.