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Landgericht Köln, 14 O 48/22

Datum:
02.02.2023
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 48/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2023:0202.14O48.22.00
 
Leitsätze:

Öffentliche Zugänglichmachung eines Aktfotos.

 
Tenor:

I.

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer ersatzweisen Ordnungshaft, oder einer sofort zu verhängenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre § 890 Abs. 1 ZPO) zu unterlassen,

nachstehendes vom Kläger gefertigte Lichtbildwerk ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen im Post des Beklagten auf der Plattform Facebook unter dem 17.12.2015:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

URL: https 01.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.149,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2022 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Unterzeichners in Höhe eines Betrages von 1.687,42 EUR freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 89 % und dem Kläger zu 11 % auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung; für den Kläger hinsichtlich des Urteilstenors zu I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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