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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 131/23

Datum:
17.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 131/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1117.4WF131.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 1415/21
Schlagworte:
Festsetzung eines Zwangsgeldes, Bestimmtheit der gerichtlichen Anordnung
Normen:
§§ 35 Abs. 1; 220 Abs. 3 und 5 FamFG
Leitsätze:

Die bloße Auflage, bestimmte vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten „aufzuklären“, lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Auskünfte vom Beteiligten verlangt werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.06.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 19.06.2023 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gerichtskosten für das Vollstreckungsverfahren in erster Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.

 
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