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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1860/14

Datum:
28.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1860/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1128.1A1860.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 2073/11
Schlagworte:
Dienstunfall Kausalität Gelegenheitsursache Rechtsschutzinteresse
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1; BeamtVG § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1;; BeamtVG § 45 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

Ist ein Körperschaden als Dienstunfallfolge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ausgeheilt, ist die Behörde zu verpflichten, den Körperschaden für den Zeitraum vom Eintritt des Schadens bis zum Zeitpunkt der Heilung als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

 
Tenor:

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 1. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2011 verpflichtet, als Folge des Dienstunfalls vom 19. Oktober 2009 auch die Verletzung am linken Auge, nämlich die Perforation des Sickerkissens, für die Zeit bis zu der am 26. Oktober 2009 festgestellten Spontanheilung anzuerkennen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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