Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1988/11

Datum:
23.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1988/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0523.1A1988.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3575/10
Schlagworte:
Anerkennung von Dienstunfallfolgen Rotatorenmanschette Supraspinatussehne Ruptur Beweglichkeitseinschränkung des Schultergelenks Ursachenzusammenhang Gelegenheitsursache
Normen:
BeamtVG § 31; BeamtVG § 45 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

Einzelfall einer Klage auf Anerkennung von Beweglichkeitseinschränkungen im Schultergelenk als Folgen eines Dienstunfalls (Sturz eines Postzustellers bei Glätte, Mitgeschleiftwerden durch wegrollendes Fahrzeug, Verdrehung der Schulter)

Zur Bewertung der Bedeutung verschiedener Mitursachen (anlagebedingte Beson-derheiten und degenerative Veränderung im Verhältnis zu Art und Schwere des Un-fallgeschehens)

Zur Abgrenzung sog. Gelegenheitsursachen von wesentlichen (Mit-)Ursachen im Rechtssinne.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Berufung wird mit der Maßgabe teilweise zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils erster Instanz wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird unter Änderung von Ziffer 3 des Bescheides der Unfallkasse Post und Telekom vom 4. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 sowie der Abänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 7. Juli 2011 verpflichtet, als Folge des Dienstunfalls vom 29. Dezember 2008 auch für die Zeit nach dem 5. Januar 2009 anzuerkennen die vom Kläger seitdem und auch nach am 8. Januar 2009 durchgeführter Operation als fortbestehend geklagten gesundheitlichen Beschwerden im rechten Schultergelenk (Einschränkung der Beweglichkeit und schmerzhafte Einschränkung der Rotation wie in dem Arztbrief Dr. G.         vom 12. Mai 2009 und auf Seite 9-12 des Sachverständigengutachtens von Dr. K.      vom 18. Oktober 2010 beschrieben).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank