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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 917/19

Datum:
06.03.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 917/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0306.2E917.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 4146/16
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 25. und 26. April 2019 werden geändert. Zugunsten des Klägers sind über den jeweils festgesetzten Betrag von          Euro hinaus weitere jeweils         Euro (        Euro zu je ½) als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung des Klägers anzusetzen.

Die dem Kläger im Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die Gerichtskosten tragen die Beklagte und der Beigeladene zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

 
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