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Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.12.2021 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO allein getroffen hat.
2Vgl. zur Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2020 – 4 E 845/19 –, juris, Rn. 1 f.; allgemeiner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.4.2014 – 1 S 400/14 –, juris, Rn. 2 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.1.2010 – 1 S 318/09 –, juris, Rn. 2; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18.3.2019 – OVG 3 L 36.19 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.
3Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt bei der Anwendung dieser Bestimmung in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58). Nach Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs wird für die Eintragung in die Architektenliste der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro in Ansatz gebracht.
4Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert in Höhe des Mindestwerts nach Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs festgesetzt hat. Hinreichende Anhaltspunkte, dass das auf die Eintragung in die Architektenliste verfolgte Begehren wirtschaftlich höher zu bewerten war, sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich. Maßgeblich ist nicht das in Vorjahren erzielte Entgelt aus der Tätigkeit des Klägers, weil die begehrte Eintragung in die Architektenliste nicht Voraussetzung für seine Berufstätigkeit ist. Insbesondere kann ein wesentlicher Teil der Berufsaufgaben eines Architekten ohne die Eintragung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erfüllt werden, das nicht notwendig mit dem bisherigen Arbeitgeber eingegangen werden muss. Über die Höhe des Gewinns, der aufgrund der angestrebten Eintragung in die Architektenliste zusätzlich im Vergleich zu einer Tätigkeit erwartet wird, die auch ohne Eintragung in die Architektenliste zulässig ist, liegen keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat insbesondere nicht dargelegt, welchen Anteil an dem Bruttoarbeitsentgelt des Klägers als angestellter Architekt die Architekteneigenschaft ausmacht, die er für einen wesentlichen Vertragsbestandteil des Klägers hält. Seinem Vortrag lässt sich kein mit der Eintragung als Architekt verbundener, konkret bezifferbarer Gewinn entnehmen.
5Von der in Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Möglichkeit, im Fall eines – wie hier allein gestellten – Bescheidungsantrags den Streitwert auf einen Bruchteil, mindestens jedoch auf die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage festzusetzen, konnte wegen der Besonderheit des konkreten Einzelfalls abgesehen werden. Bei der erneuten Bescheidung des Antrags auf Eintragung des Klägers in die Architektenliste besteht nach den hier einschlägigen Vorschriften kein Ermessensspielraum der Beklagten. Angesichts dessen erscheint es hier ausnahmsweise nicht sachgerecht, den zur Bemessung der Bedeutung der Sache herangezogenen Mindestwert nach Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs allein wegen der Beschränkung des Klageantrags auf ein Neubescheidungsbegehren zu reduzieren.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.