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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 4146/19

Datum:
06.09.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 4146/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0906.8A4146.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3228/18
Schlagworte:
Immissionsschutzrecht Genehmigung Erlöschen Dreijahresfrist Nichtbetreiben Betrieb einer Anlage Fristverlängerung Brand Zerstörung Feststellender Verwaltungsakt Beweislast
Normen:
BImSchG § 16; BImSchG § 18
Leitsätze:

1. Die dreijährige Frist in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, binnen derer eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Nichtbetriebs der Anlage erlischt, kann gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG auch dann verlängert werden, wenn die Anlage durch einen Brand vollständig zerstört worden ist

2. § 18 Abs. 3 BImSchG setzt voraus, dass der Verlängerungsantrag des Anlagenbetreibers bei der Genehmigungsbehörde eingeht, bevor die erteilte Genehmigung nach § 18 Abs. 1 BImSchG erloschen ist.

3. Eine Anlage wird i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen werden, der Betrieb also vollständig eingestellt wird (wie BVerwG, Urteil vom 25.8.2005 - 7 C 25.04 -).

4. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb oder ein Betrieb von für sich genommen nicht genehmigungsbedürftigen Teilen einer Anlage können das Erlöschen der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht verhindern.

5. Das Risiko der Nichterweislichkeit des behaupteten Betriebs trägt der Anlagenbetreiber, in dessen Sphäre die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände liegen.

6. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG enthält die Befugnis der Behörde zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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