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1. Zu dem vom Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal einer Universität vertretenen Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter gehören (auch) Beschäftigte, die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität oder dem Zentrum für Lehrerbildung zugeordnet sind, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen und Tätigkeiten in der Verwaltung dieser organisatorischen Einheiten wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig zu sein (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Das Zentrum für Lehrerbildung an einer Universität ist zur Bestimmung des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne wie ein Fachbereich einer Universität zu behandeln; Verwaltungsaufgaben im Zentrum für Lehrerbildung sind "andere Aufgaben der Hochschule" im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 HG.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hinsichtlich Nrn. 1 bis 6 des Verpflichtungsausspruchs unter Änderung von dessen Nrn. 3 und 4 wie folgt neu gefasst wird:
1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, beim Antragsteller als dem zuständigen Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn er beabsichtigt, am Physikalischen Institut oder am Zentrum für LehrerInnenbildung Beschäftigte einzustellen, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen und Tätigkeiten in der Verwaltung des Physikalischen Instituts oder des Zentrums für LehrerInnenbildung wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig zu sein.
2. Der Beteiligte wird verpflichtet, unter Beteiligung des Antragstellers
a) das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau E. als Studiengangskoordinatorin im Studierenden-Service-Center der Humanwissenschaftlichen Fakultät einzuleiten und durchzuführen,
b) das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau Y. als Studiengangskoordinatorin am Kunsthistorischen Institut an der Philosophischen Fakultät einzuleiten und durchzuführen,
c) das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau Dr. X. als Verwaltungsmitarbeiterin in der R. einzuleiten und durchzuführen,
d) das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Umsetzung von Frau Dr. L. auf die Stelle der Administrativen Koordinatorin beim Exzellenzcluster H. einzuleiten und durchzuführen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Der Beteiligte stellte in den Jahren 2017 bis 2020 mit Zustimmung des Personalrates für das Personal in Technik und Verwaltung fünf Beschäftigte ein und setzte eine Beschäftigte um. Diese sechs Beschäftigten verfügen jeweils über einen Hochschulabschluss in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Der Antragsteller ‑ Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal ‑ wurde über diese Personalmaßnahmen lediglich informiert. Er macht geltend, er habe als zuständiger Personalrat beteiligt werden müssen.
4Anlass für das vorliegende Verfahren waren folgende Stellenbesetzungen:
5Der Beteiligte schrieb für die Zeit ab April 2018 zwei unbefristete Vollzeitstellen "Studiengangskoordinator/innen (Verwaltungsangestellte) im Studierenden-Service-Center der Humanwissenschaftlichen Fakultät" aus. Eine der Stellen wurde mit der Beschäftigten E. besetzt, die dort bis Ende März 2018 befristet beschäftigt gewesen war. Der Aufgabenkreis besteht nach den unbestrittenen Angaben des Beteiligten zu 30 % aus Studiengangskoordination und ‑organisation, zu 20 % aus Campusmanagement, zu 30 % aus allgemeiner und spezifischer Studienberatung, zu 5 % aus Bereitstellung und Pflege von Informationen auf der einrichtungsspezifischen Homepage sowie zu weiteren jeweils 5 % aus Studiengangsmarketing, Projekten und allgemeiner Verwaltung.
6Der Beteiligte schrieb für die Zeit ab November 2019 die unbefristete Teilzeitstelle "Studiengangskoordination (w/m/d)" am Kunsthistorischen Institut an der Philosophischen Fakultät aus. Die Stelle wurde mit der Beschäftigten Y. besetzt, die bis Januar 2019 als wissenschaftliche Hilfskraft sowie anschließend bis Oktober 2019 als freie Mitarbeiterin am Kunsthistorischen Institut beschäftigt gewesen war. Die Tätigkeiten der Beschäftigten Y. bestehen nach den unbestrittenen Angaben des Beteiligten zu 40 % aus selbständiger Koordination der Studiengangsaktivitäten am Institut, zu 20 % aus Koordination der Reakkreditierung am Institut, zu 10 % aus Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, zu 15 % aus Beratung für Studierenden und Dozierende sowie zu 15 % aus Lehr- und Prüfungsorganisation mit dem Campusmanagementsystem.
7Der Beteiligte schrieb für die Zeit ab März 2020 die bis zum 31. Dezember 2022 befristete Teilzeitstelle "Wissenschaftliche/r Koordinator/in (w/m/d)" am Physikalischen Institut, Sonderforschungsbereich D, aus. Das Physikalische Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Die Stelle wurde mit der Beschäftigten Dr. I. besetzt, die zuvor als Lehrkraft an einer anderen Hochschule beschäftigt gewesen war. Das Arbeitsverhältnis wurde mittlerweile mit Zustimmung des Personalrats für das Personal in Technik und Verwaltung bis zum 30. Juni 2027 verlängert. Die Aufgaben der Beschäftigten Dr. I. bestehen nach den unbestrittenen Angaben des Beteiligten zu 50 % aus der Koordination des Sonderforschungsbereichs D., zu 40 % aus Referententätigkeiten des SFB-Sprechers und zu 10 % aus Referententätigkeiten im Rahmen des CCAT Prime; die Koordination setzt sich zusammen aus 10 % administrativen Aufgaben für den Vorstand, 10 % Öffentlichkeitsarbeit, 10 % Unterstützungsarbeiten bei Personaleinstellungen und Beschaffungen (Einkauf), 10 % Veranstaltungsorganisation und 10 % Koordination des Doktorandenprogramms.
8Der Beteiligte schrieb für die Zeit ab Oktober 2020 die bis zum 30. September 2022 befristete Teilzeitstelle "PraktikumsmanagerIn für das Praxissemester (w/m/d)" am "Zentrum für LehrerInnenbildung (ZfL)" aus. Die Stelle wurde mit der Beschäftigten V. besetzt, die zuvor als wissenschaftliche Hilfskraft an der Philosophischen Fakultät befristet beschäftigt gewesen war. Das Arbeitsverhältnis wurde mittlerweile mit Zustimmung des Personalrats für das Personal in Technik und Verwaltung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Die Tätigkeiten der Beschäftigten V. setzen sich nach den unbestrittenen Angaben des Beteiligten zusammen aus 30 % konzeptioneller und inhaltlicher Weiterentwicklung des Praxissemesters, 30 % Koordination und Organisation des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsmanagements im Praxissemester, 25 % Konzeption, Durchführung und Evaluation von Informationsveranstaltungen im Studienbereich Praxissemester für Studierende, Lehrende und kooperierende außeruniversitäre Institutionen in der Ausbildungsregion P. sowie 15 % Netzwerk- und Gremienarbeit sowie Schnittstellenkommunikation mit inner- und außeruniversitären Beteiligten in der Ausbildungsregion P., einschließlich Vorträgen und Publikationen.
9Eine unbefristete Stelle als Verwaltungsbeschäftigte bei der R. ‑ einer Graduiertenschule und wissenschaftlichen Einrichtung der Philosophischen Fakultät ‑ war nach Aktenlage im Sommer 2017 zu besetzen. Die Stelle wurde mit der Beschäftigten Dr. X. besetzt, die zuvor beim Beteiligten als wissenschaftliche Mitarbeiterin befristet beschäftigt gewesen war. Die Beschäftigte Dr. X. ist nach den unbestrittenen Angaben des Beteiligten Anlaufstelle bei Fragen rund um die Organisation von Promotionen an der Philosophischen Fakultät und befasst sich zu 60 % mit der Organisation und Betreuung der Promotionsverfahren (Sachbearbeitungsaufgaben), zu 30 % mit der Beratung von Promovierenden und Promotionsinteressierten zu allen Promotionsprogrammen und Promotionsprüfungsverfahren sowie zu 10 % mit der Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Promotionsstudiums. Sie überprüft eingehende Anmeldungen auf Vollständigkeit, achtet auf die Einhaltung der formalen Vorgaben der Promotionsordnung und stellt die Kommunikation hinsichtlich der Promotionsvorhaben mit Gutachtern und sowie dem Promotionsausschuss sicher.
10Der Beteiligte schrieb im Jahr 2019 die bis zum 31. Dezember 2025 befristete Vollzeitstelle "Administrative/r Koordinator/in (w/m/d)" beim Exzellenzcluster H. seiner Dienststelle aus. Dieses Exzellenzcluster ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Dienststelle des Beteiligten. Auf die Stelle wurde die Beschäftigte Dr. L., die zuvor beim Beteiligten als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Chemie beschäftigt gewesen war, umgesetzt; mittlerweile ist sie unbefristet auf der genannten Stelle tätig. Die Tätigkeiten der Beschäftigten Dr. L. bestehen nach den unbestrittenen Angaben des Beteiligten zu 55 % aus der Koordination der Geschäftsstelle und der Betreuung der Belange des Exzellenzclusters (Führung von Beschäftigten der Geschäftsstelle, Koordination von Personalmaßnahmen und Einstellungsprozessen, Betreuung des Budgetwesens und Finanzplanung), zu 20 % aus der Verwaltung des H. Forschungszentrums (Abstimmungsprozesse für Fragen des Gebäudebetriebs) und zu 15 % aus dem Kontakt zu Fördermittelgebern, der DFG und dem Wissenschaftsrat.
11Am 20. Mai 2021 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit den Begehren eingeleitet, dem Beteiligten die Einleitung und Durchführung von Mitbestimmungsverfahren beim Antragsteller bezüglich der Einstellung bzw. Umsetzung der genannten sechs Beschäftigten aufzugeben und ihm bei der beabsichtigten Besetzung von Stellen in den Fakultäten (Fachbereichen), den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten die Stellenausschreibung oder Tätigkeitsbeschreibung zu überlassen. Nachdem sich der Beteiligte in der Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts am 7. Dezember 2022 bereit erklärt hatte, bei der beabsichtigten Besetzung von Stellen in den Fakultäten (Fachbereichen), den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten dem Antragsteller vor Durchführung der geplanten Stellenbesetzung zeitgleich mit dem Personalrat für Technik und Verwaltung die Stellenausschreibung oder die Tätigkeitsbeschreibung zu überlassen, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
12Zur Begründung seines verbleibenden Begehrens hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen: Die genannten sechs Beschäftigten seien wissenschaftliche Mitarbeiterinnen im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW in Verbindung mit § 44 HG. Dafür seien zwei Kriterien maßgeblich: Die Beschäftigten müssten einer der in § 44 Abs. 1 HG genannten organisatorischen Einheiten (Fachbereiche, wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten) der Universität zugeordnet sein und wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erbringen. Außerdem setze § 44 Abs. 4 und 5 HG für die unbefristete Beschäftigung von Mitarbeitern mit wissenschaftlichen Dienstleistungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer generellen Studienzeit von sechs Semestern voraus. Zu wissenschaftlichen Dienstleistungen gehörten nach § 44 Abs. 1 Satz 3 HG auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Der Gesetzgeber habe diese Dienstleistungen, die seit Langem gerade im Mittelbau der Hochschulen stetig zugenommen hätten, den in § 44 Abs. 1 Satz 1 HG angeführten "klassischen" wissenschaftlichen Dienstleistungen kraft gesetzlicher Fiktion und ohne weitere inhaltliche Prüfung gleichgestellt, ohne eine Rangfolge vorzugeben. Eine solche Rangfolge ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm oder den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes. Durch die Einbeziehung zum einen praktisch aller denkbaren Dienstleistungen im höheren Dienst und zum anderen der vorhandenen Qualifikation (Hochschulabschluss) sowie der Zuordnung zu den in § 44 HG genannten organisatorischen Einheiten ließen sich wissenschaftliche von nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern praktikabel abgrenzen. Es komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Beschäftigten wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von Satz 1 und/oder Satz 3 ausübten. Ein Vergleich mit § 47 HG, der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung betreffe, stehe diesem Normverständnis nicht entgegen. Denn die in § 44 HG genannten organisatorischen Einheiten seien mit den in § 47 HG angeführten nicht identisch. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts gebiete es nicht, den Begriff der wissenschaftlichen Mitarbeiter enger auszulegen. Die in Rede stehenden Stellen seien einem Fachbereich (Humanwissenschaftliche Fakultät, Philosophische Fakultät, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät) bzw. einer wissenschaftlichen Einrichtung der Universität (Zentrum für LehrerInnenbildung, R., Exzellenzcluster H.) zugeordnet. Die sechs Beschäftigten übten wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG aus.
13Der Antragsteller hat beantragt,
141. dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau E. als Studiengangskoordinatorin im Studierenden-Service-Center der Humanwissenschaftlichen Fakultät einzuleiten und durchzuführen;
2. dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau Y. als Studiengangskoordinatorin am Kunsthistorischen Institut einzuleiten und durchzuführen;
3. dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau Dr. I. als Koordinatorin des Sonderforschungsbereichs D. am Physikalischen Institut einzuleiten und durchzuführen;
4. dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau V. als Praktikumsmanagerin für das Praxissemester im Zentrum für LehrerInnenbildung einzuleiten und durchzuführen;
5. dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau Dr. X. als Verwaltungsangestellte in der R. an der Philosophischen Fakultät einzuleiten und durchzuführen;
6. dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW betreffend die Umsetzung von Frau Dr. L. auf die Stelle der "Administrativen Koordinatorin H. Exzellenzcluster" einzuleiten und durchzuführen.
Der Beteiligte hat beantragt,
27die Anträge abzulehnen.
28Er hat vorgetragen: Die vom Antragsteller genannten Beschäftigten seien keine wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW und § 44 HG. Eine Dienstleistung sei wissenschaftlich, wenn sie einen Bezug zur Forschung und Lehre aufweise, d. h. darauf angelegt sei, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten sowie Studierenden neue Fertigkeiten und Wissen zu vermitteln. Dementsprechend müssten wissenschaftliche Mitarbeiter auch lehren. Sähe man die sechs Beschäftigten als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen an, müsste die Universität jeweils acht Semesterwochenstunden mehr Lehre anbieten und demzufolge auch mehr Studierende aufnehmen. Die damit verbundenen Lehrverpflichtungen der Universität müssten dann anderweitig abgedeckt werden, weil die betroffenen Beschäftigten nicht selbst lehrten. Das bloße Anwenden von Fachwissen aus einem Studium stelle keine wissenschaftliche Tätigkeit dar. Genügte für die Eigenschaft als wissenschaftlicher Mitarbeiter die organisatorische Zuordnung von Beschäftigten mit einem Hochschulabschluss, wofür schon ein Bachelorgrad nach einem sechssemestrigen Studium ausreiche, zu einem Fachbereich, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Universität, dann wären damit auch Sekretärinnen und vergleichbares Verwaltungspersonal, Bibliotheksbeschäftigte ab Entgeltgruppe 9b oder Erzieherinnen an Kindertagesstätten der Universität erfasst. § 44 Abs. 1 Satz 3 HG gebe eine Rangfolge zwischen wissenschaftlichen Tätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten vor; die wissenschaftlichen Tätigkeiten müssten das Beschäftigungsverhältnis prägen, also mehr als die Hälfte der Tätigkeiten ausmachen. Die Vorschrift solle nur verhindern, dass wissenschaftliche Mitarbeiter, die zeitweise untergeordnete Verwaltungstätigkeiten verrichteten, ihre Stellung als wissenschaftliche Mitarbeiter gefährdeten. Die vom Antragsteller genannte Beschränkung der Dienstleistungen auf solche des höheren Dienstes finde sich im Wortlaut des § 44 HG nicht wieder. Da auch die in § 47 HG genannten Mitarbeiter in Technik und Verwaltung Fachbereichen oder wissenschaftlichen Einrichtungen zugeordnet seien, sei entscheidendes Abgrenzungsmerkmal für den Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters die ausgeübte Tätigkeit, nicht aber dessen organisatorische Zuordnung. Die Annahme, wissenschaftliche Mitarbeiter könnten auch mit reinen Verwaltungstätigkeiten beschäftigt werden, widerspreche Sinn und Zweck vieler Vorschriften des Hochschulgesetzes, z. B. dem Grundsatz der Selbstbetroffenheit in § 11 HG. Das Modell der nordrhein-westfälischen Gruppenuniversität mit homogenen Gruppen sei verfassungsgerichtlich unter anderem deswegen zulässig, weil die Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch differenzierte Mitspracherechte bei wissenschaftlicher Tätigkeit geschützt werde. Selbst wenn der Begriff der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Hochschulrechts weiter ginge, geböte der Zweck des Mitbestimmungsrechts, die Interessen der Beschäftigten mit ähnlichen Aufgaben zu wahren, eine strengere Definition. Das Zentrum für LehrerInnenbildung sei schon keine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der §§ 44 Abs. 1, 29 HG.
29Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts das Verfahren eingestellt, soweit die Verfahrensbeteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat sie den Beteiligten antragsgemäß verpflichtet, die Mitbestimmungsverfahren gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 LPVG NRW für die sechs genannten Beschäftigten einzuleiten und durchzuführen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die genannten Beschäftigten zählten zu dem vom Antragsteller vertretenen Personenkreis, weil sie Beschäftigte mit Hochschulabschluss und in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten tätig seien. Es komme nicht darauf an, ob sie im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausübten. Denn der für den Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters maßgebliche § 44 Abs. 1 Satz 3 HG erweitere den Dienstleistungsbegriff im Wege einer Fiktion um Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und Lehre gehörten, und erfasse damit praktisch alle denkbaren Dienstleistungen im höheren Dienst. Die Abgrenzung zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern erfolge demnach generell nach der organisatorischen Zugehörigkeit. Im Übrigen erbrächten die betreffenden Beschäftigten auch wissenschaftliche Dienstleistungen, nämlich Verwaltungsaufgaben im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 HG. Die Vorschrift sei nicht entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die wissenschaftliche Tätigkeit den Aufgabenbereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter prägen müsse. Aus verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 GG zur universitären Selbstverwaltung in der Organisationsform der Gruppenuniversität folge nichts anderes.
30Der Beteiligte hat gegen diesen ihm am 14. Dezember 2022 zugestellten Beschluss am 11. Januar 2023 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde macht er ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen geltend: Die angegriffene Entscheidung verkenne die Gesamtzusammenhänge im Hochschulrecht und wende § 44 HG nur unter personalvertretungsrechtlichen Aspekten an. Bei der Beschäftigtenkategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 HG müsse schon aus Verfassungsgründen der Anteil von Aufgaben in Forschung und Lehre zeitlich überwiegen. Eine pauschale Zuordnung aller Mitarbeiter mit Bachelorabschluss zum Personenkreis des § 44 HG sei unzulässig und erweitere den Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter in sachwidriger Weise. Da Beschäftigte in Technik und Verwaltung keine von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Tätigkeit ausübten, seien die verfassungsrechtlich gebotenen Grundsätze der Gruppenhomogenität und der Selbstbetroffenheit auch im Personalvertretungsrecht zu beachten. Solche Beschäftigten hätten in wissenschaftlichen Angelegenheiten nur dann nach § 11 HG Stimmrechte, wenn sie entsprechende Funktionen wahrnähmen und über Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügten. Legte man § 44 HG wie im angegriffenen Beschluss aus, wären klassische Aufgaben im Verwaltungsbereich der Fakultäten ab in der Regel Entgeltgruppe 9 (Bachelorabschluss mit sechs Semestern Regelstudienzeit) auch dann Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter, wenn deren Tätigkeitsbeschreibung nur nichtwissenschaftliche Aufgaben enthalte. Eine Beteiligung solcher Beschäftigter nach § 11 HG hinge dann von deren zufälliger organisatorischer Anbindung (Zentralverwaltung oder Fakultät/wissenschaftliche Einrichtung) ab. Das Verständnis, dass wissenschaftliche Mitarbeiter überwiegend in Forschung und Lehre tätig sein müssten, decke sich auch mit dem Laufbahnrecht. Dieses ordne lediglich das Personal des § 45 LVO NRW (Akademische Räte, Studienräte im Hochschuldienst) dem § 44 HG zu, nicht aber auch Beamte im ehemals höheren Dienst (heute Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt), die nicht die Einstellungsvoraussetzungen der genannten Räte erfüllten und Personal in Technik und Verwaltung darstellten. Außerdem verlange § 44 Abs. 4 HG für die Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Fakultät neben einem mit Mastergrad abgeschlossenen Hochschulstudium eine Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung. Diese Voraussetzung erfüllten nur drei der in Rede stehenden Beschäftigten, die aber keine überwiegenden Tätigkeiten in Forschung und Lehre ausübten. Die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis ergebe sich aus § 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 Lehrverpflichtungsverordnung (LVV). Solche Mitarbeiter würden arbeitsvertraglich verpflichtet, die entsprechenden Aufgaben akademischer Räte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 bzw. Nr. 11 LVV wahrzunehmen, dazu zähle auch eine ‑ stundenmäßig reduzierte ‑ Lehrverpflichtung.
31Der Beteiligte beantragt,
32den angegriffenen Beschluss im Hinblick auf die Nrn. 1 bis 6 zu ändern und die Anträge des Antragstellers abzulehnen.
33Der Antragsteller beantragt,
34die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hinsichtlich Nrn. 1 bis 6 des Verpflichtungsausspruchs unter Änderung von dessen Nrn. 3 und 4 wie folgt neu gefasst wird:
351. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, beim Antragsteller als dem zuständigen Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und fortzuführen, wenn er beabsichtigt, am Physikalischen Institut oder am Zentrum für LehrerInnenbildung Beschäftigte einzustellen, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen und Tätigkeiten in der Verwaltung des Physikalischen Instituts oder des Zentrums für LehrerInnenbildung wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig zu sein.
2. Der Beteiligte wird verpflichtet, unter Beteiligung des Antragstellers
a) das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau E. als Studiengangskoordinatorin im Studierenden-Service-Center der Humanwissenschaftlichen Fakultät einzuleiten und durchzuführen,
40b) das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau Y. als Studiengangskoordinatorin am Kunsthistorischen Institut an der Philosophischen Fakultät einzuleiten und durchzuführen,
41c) das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau Dr. X. als Verwaltungsmitarbeiterin in der R. einzuleiten und durchzuführen,
42d) das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Umsetzung von Frau Dr. L. auf die Stelle der Administrativen Koordinatorin beim Exzellenzcluster H. einzuleiten und durchzuführen.
43Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Die Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 3 HG durch die Fachkammer wahre den Grundsatz der Gruppenhomogenität und widerspreche nicht Art. 5 Abs. 3 GG oder § 11 HG. Die vom Bundesverfassungsgericht thematisierte Betroffenheit als ein mögliches Kriterium für inneruniversitäre Mitwirkungsrechte richte sich nicht nach einer direkten Betroffenheit, sondern nach anderen Kriterien, insbesondere nach Qualifikation und Sachverstand; eine eigene Lehrtätigkeit werde nicht vorausgesetzt. Da das Bundesverfassungsgericht auch Studenten ohne abgeschlossenes Hochschulstudium ein Mitwirkungsrecht bei Fragen in Forschung und Lehre einräume, seien Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium insoweit erst recht ausreichend qualifiziert und sachverständig. Da diese Personen darüber hinaus den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordnet seien und wissenschaftliche Dienstleistungen im engeren Sinne und/oder sonstige Dienstleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 HG verrichten müssten, werde ihre wissenschaftliche oder zumindest wissenschaftsnahe Funktion und ihre direkte oder zumindest mittelbare Betroffenheit von Entscheidungen auch in Bezug auf Wissenschaft und Lehre berücksichtigt. Solche Personen seien regelmäßig in anderem Maße von Entscheidungen auch in Bezug auf Wissenschaft und Lehre betroffen als Personen mit technischen Aufgaben oder Verwaltungsaufgaben z. B. in der zentralen Universitätsverwaltung. Laufbahnrechtliche Erfordernisse beträfen die Qualifikation, aber nicht die Tätigkeit. Da das Laufbahnrecht nach § 44 Abs. 4 Satz 2 HG von den in Satz 1 genannten Qualifikationsanforderungen unberührt bleibe, ließen sich daraus keine Schlüsse für die Auslegung von Satz 1 herleiten. Die fehlende Promotion von drei der Beschäftigten habe den Beteiligten bis zu den in Rede stehenden Weiterbeschäftigungen nicht daran gehindert, diese Beschäftigten dem Zuständigkeitsbereich des Antragstellers zuzuordnen. Im Übrigen fordere § 44 Abs. 4 HG nicht in jedem Fall eine abgeschlossene Promotion. Beim Zentrum für LehrerInnenbildung handele es sich der Sache nach um eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 HG. Die Lehrverpflichtungsverordnung könne nicht zur Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG herangezogen werden. Insbesondere ergebe sich daraus keine Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter, sondern richte sich die Lehrverpflichtung für Angestellte nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LVV). Allein aus dem Status als wissenschaftlicher Mitarbeiter folge daher nicht, dass die Universität acht Semesterwochenstunden mehr Lehre anbieten müsse.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
45II.
46Das Rubrum ist zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2022 ‑ 5 P 17.21 ‑ von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass Beteiligter der Leiter der Dienststelle ist. Dessen Bestimmung richtet sich vorliegend nach § 105 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW.
47Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg.
48Die Anträge des Antragstellers sind zulässig.
49Das gilt auch für den im Beschwerdeverfahren neu gestellten Antrag zu 1. Mit diesem hat der Antragsteller die erstinstanzlich gestellten konkreten Verpflichtungsanträge Nrn. 3 und 4 gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. den §§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in zulässiger Weise in einen abstrakten Feststellungsantrag geändert.
50Anlass für die Antragsänderung war der Umstand, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die erstinstanzlich gestellten konkreten Verpflichtungsanträge Nrn. 3 und 4 mittlerweile entfallen ist, weil sich die diesen Anträgen zugrunde liegenden Maßnahmen durch Zeitablauf erledigt haben. Die Einstellungen der Beschäftigten Dr. I. und V. auf die Stellen "Koordinatorin des Sonderforschungsbereichs D. am Physikalischen Institut" bzw. "Praktikumsmanagerin für das Praxissemester im Zentrum für LehrerInnenbildung" im April bzw. Oktober 2020 haben sich erledigt, weil diese Stellen bis zum 31. Dezember 2022 bzw. 30. September 2022 befristet waren und es nicht mehr möglich ist, die befristeten Einstellungen für diese abgeschlossenen Zeiträume noch zu ändern oder für die Zukunft rückgängig zu machen.
51Vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis und zur Erledigung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2022 ‑ 5 P 3.21 -, juris, Rn. 9.
52Der Umstand, dass die beiden Beschäftigungsverhältnisse mittlerweile bis zum 30. Juni 2027 bzw. bis zum 31. Dezember 2024 verlängert worden sind, ändert daran nichts. Bei Verlängerungen befristeter Beschäftigungsverhältnisse handelt es sich rechtlich um eigenständige, neue Einstellungen im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig sind.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 6 P 2.86 -, juris, Rn. 18.
54Der abstrakte Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht für ihn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Dies ist für einen solchen Antrag anzuerkennen, wenn es mit einiger ‑ mehr als nur geringfügiger ‑ Wahrscheinlichkeit künftig Streit über die von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 5 P 7.22 -, juris, Rn. 16.
56Diese Voraussetzung ist hier schon deswegen erfüllt, weil der Beteiligte die in den erstinstanzlich gestellten Verpflichtungsanträgen Nrn. 3 und 4 angeführten befristeten Beschäftigungsverhältnisse verlängert und damit die Beschäftigten Dr. I. und V. erneut eingestellt hat, ohne den Antragsteller zu beteiligen.
57Unabhängig davon ist anzunehmen, dass auch künftig Beschäftigte am Physikalischen Institut oder am Zentrum für LehrerInnenbildung (im Folgenden, der Bezeichnung in § 30 Abs. 1 Satz 2 HG entsprechend: "Zentrum für Lehrerbildung") eingestellt werden, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen und Tätigkeiten in der Verwaltung des Physikalischen Instituts oder des Zentrums für Lehrerbildung wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig zu sein, und sind die Verfahrensbeteiligten nach wie vor uneinig darüber, welcher Personalrat in solchen Fällen zu beteiligen ist.
58Die Antragsänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Die Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn damit der Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten endgültig erledigt und einem weiteren Verfahren vorgebeugt wird, etwa weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe und das bisherige Prozessergebnis relevant bleibt.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 5 P 7.22 -, juris, Rn. 13 f.
60Dies ist hier der Fall. Bei dem abstrakten Feststellungsantrag handelt es sich im Wesentlichen um denselben Streitstoff wie bei den erstinstanzlich gestellten konkreten Verpflichtungsanträgen Nrn. 3 und 4. Der abstrakte Feststellungsantrag verallgemeinert die den Verpflichtungsanträgen zugrunde liegende Frage, welcher Personalrat in solchen Fällen zu beteiligen ist. Daher bleibt auch das bisherige Prozessergebnis relevant.
61Der abstrakte Feststellungsantrag zu 1. und die konkreten Verpflichtungsanträge zu 2. a) bis d) (erstinstanzlich Nrn. 1, 2, 5 und 6) sind auch begründet.
62Die zum Gegenstand der Anträge gemachten (abstrakten und konkreten) Maßnahmen sind mitbestimmungspflichtig.
63Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW hat der Personalrat in Personalangelegenheiten bei einer Einstellung mitzubestimmen. Um Einstellungen in diesem Sinne geht es bei den Beschäftigten E., Y. und Dr. X. sowie beim abstrakten Feststellungsantrag.
64Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW hat der Personalrat in Personalangelegenheiten bei einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten mitzubestimmen. Diese Fallgruppe betrifft die Beschäftigte Dr. L., die beim Beteiligten zuvor als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Chemie beschäftigt gewesen war.
65Die danach bestehenden Mitbestimmungsrechte stehen dem Antragsteller zu. Als nach den §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 104 Satz 1 LPVG NRW zuständiger Personalrat ist er ‑ und nicht der ebenfalls in der Dienststelle bestehende Personalrat für das Personal in Technik und Verwaltung ‑ an den Personalmaßnahmen zu beteiligen, die der abstrakte Feststellungsantrag zu 1. und die konkreten Verpflichtungsanträge zu 2. a) bis d) erfassen.
66Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW werden unter anderem an den Hochschulen für die Beschäftigten nach § 104 LPVG besondere Personalvertretungen ‑ so wie vorliegend der Antragsteller ‑ gebildet. Zu den Beschäftigten nach § 104 Satz 1 LPVG NRW zählen unter anderem die wissenschaftlichen Mitarbeiter.
67Vorliegend gehören zu dem vom Antragsteller vertretenen Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter (auch) Beschäftigte, die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität oder dem Zentrum für Lehrerbildung zugeordnet sind, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen und Tätigkeiten in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig zu sein. Dementsprechend ist der Beteiligte verpflichtet, sowohl in den vom abstrakten Feststellungsantrag zu 1. erfassten Fallgestaltungen als auch hinsichtlich der in den konkreten Verpflichtungsanträgen zu 2. a) bis c) genannten Einstellungen der Beschäftigten E., Y. und Dr. X. Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW unter Beteiligung des Antragstellers einzuleiten und durchzuführen. Entsprechendes gilt für die im konkreten Verpflichtungsantrag zu 2. d) genannte Umsetzung der Beschäftigten Dr. L. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW. Dies ergibt sich aus Folgendem:
68Der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW knüpft an die Legaldefinition in § 44 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) an. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 HG sind wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamten und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Danach sind für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zwei Voraussetzungen notwendig: zum einen die Zuordnung des Mitarbeiters zu bestimmten Organisationseinheiten, nämlich den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Letzteres setzt, wie sich aus § 44 Abs. 4 und 5 HG ergibt, die die besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter regeln, ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern voraus. Entgegen der Auffassung des Beteiligten bedarf es daneben nicht zwingend auch noch des Vorliegens einer Promotion oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Leistung. Dies folgt schon aus § 44 Abs. 5 HG, der die Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Promotion regelt und damit davon ausgeht, dass diese ebenfalls wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen können.
69Der Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistungen erfasst im eigentlichen Sinne zunächst das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu der Tätigkeit der Professoren. Zur eigenverantwortlichen Lehre und Forschung sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht befugt. Der Begriff der (wissenschaftlichen) Dienstleistung wird durch die Sätze 3 und 4 des § 44 Abs. 1 HG jedoch erweitert. § 44 Abs. 1 Satz 3 HG nennt Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und Lehre gehören. Diese werden auch als "wissenschaftsakzessorische" Tätigkeiten bezeichnet.
70So etwa Lorenz/Noack, in: Leutze/Epping, Hochschulgesetz NRW, § 44 Rn. 29 ff.
71Nach dieser Vorschrift gehört zu den (wissenschaftlichen) Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. In § 44 Abs. 1 Satz 4 HG werden den wissenschaftlichen Mitarbeitern über das Zuarbeiten zu der Tätigkeit der Professoren hinaus als Dienstleistung subsidiär Unterrichtsaufgaben zugewiesen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist.
72§ 44 Abs. 1 Satz 3 HG soll eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern ermöglichen und zumindest insoweit, als er bei der Auslegung des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters in § 104 Satz 1 LPVG NRW etwa für Wahlen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW oder Mitbestimmungsverfahren heranzuziehen ist, eine Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich machen. Dieses Ziel wird am besten erreicht, wenn im Rahmen von § 104 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 3 HG generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt wird. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob in der jeweiligen Organisationseinheit, soweit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG erfüllt sind, konkret wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht werden oder ob der betreffende Mitarbeiter im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausübt. Die in § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG aufgeführten Tätigkeiten sind vielmehr, um die Notwendigkeit einer Prüfung des Einzelfalls, und zwar sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes, zu vermeiden, kraft Gesetzes wissenschaftliche Dienstleistungen. Soweit § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG für die Auslegung des § 104 Satz 1 LPVG NRW relevant ist, enthält er zumindest teilweise eine Fiktion.
73Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2012 ‑ 20 A 698/11.PVL ‑, juris, Rn. 66 ff., m. w. N.
74An diesem Verständnis des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW bzw. der entsprechenden Vorgängervorschriften, das seit Jahrzehnten der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen zugrunde liegt,
75vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 1982 ‑ CL 48/81 ‑, PersV 1985, 120, vom 24. Februar 1983 ‑ CL 50/81 ‑, PersV 1985, 123, vom 2. Oktober 1985 ‑ CL 12/85 ‑ (n. v., Beschlussabdruck, S. 4 f.), vom 14. Februar 1990 ‑ CL 10/88 ‑, juris, Rn. 3 ff., vom 11. November 1994 ‑ 1 A 806/94.PVL ‑, juris (nur Leitsatz), vom 13. November 1995 ‑ 1 A 4915/94.PVL ‑ (n. v., Beschlussabdruck, S. 6 ff.), vom 30. Juli 2003 ‑ 1 A 1038/01.PVL ‑, juris, Rn. 33 ff., und vom 17. August 2012 ‑ 20 A 698/11.PVL ‑, juris, Rn. 66 ff.,
76und dem Landesgesetzgeber daher bei den mehrfachen Änderungen dieser Vorschrift
77‑ vgl. dazu Cecior/ Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 104 Rn. 7 ‑
78nicht entgangen sein dürfte, ohne dass dieses Verständnis zum Anlass für eine Gesetzesänderung genommen worden wäre, hält der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Argumente des Beteiligten fest.
79Dieses für das Personalvertretungsrecht dargestellte Begriffsverständnis verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Schutz der Wissenschaftsfreiheit), die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes (siehe etwa §§ 11, 44, 47 HG) oder des Hochschulrahmengesetzes (siehe etwa §§ 42, 53 HRG). Ob mit Blick darauf, dass diese Normen die Zusammensetzung der Gremien für die universitäre Selbstverwaltung in einer Gruppenuniversität vorgeben ("Homogenitätsgebot") und den unterschiedlichen Umfang von Mitwirkungsrechten in Selbstverwaltungsgremien unter anderem davon abhängig machen, in welchem Maße die jeweiligen Mitglieder einer Hochschule Träger der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind ("Grundsatz der Selbstbetroffenheit"),
80vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 ‑ 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 ‑, juris, Rn. 109 ff., 134 ff., 151 ff.,
81der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters enger als im dargestellten personalvertretungsrechtlichen Sinne zu verstehen und stärker an den Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit anzuknüpfen ist, kann dahinstehen. In einem solchen unterschiedlichen Begriffsverständnis läge jedenfalls kein Verstoß gegen die genannten Vorschriften, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Denn die Personalvertretung und die Hochschulselbstverwaltung haben andere Aufgaben und Interessen mit jeweils unterschiedlichen Zielrichtungen; dementsprechend sind Sinn und Zweck der jeweiligen Normen nicht identisch. Die Personalvertretung hat typischerweise die "Arbeitnehmer"-Interessen der Hochschulbeschäftigten wahrzunehmen. Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsgremien obliegen dagegen unabhängig von der Gruppenzugehörigkeit in erster Linie die Organisation von Wissenschaft in Forschung und Lehre und damit zumindest auch Leitungs- und "Arbeitgeber"-Funktionen.
82Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 1994 ‑ 1 BvR 2069/93 u. a. ‑, juris, Rn. 9, und vorgehend BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 ‑ 6 C 14.92 ‑, juris, Rn. 22 f.
83Die Regelungen dazu, welchem Personalrat die in § 104 Satz 1 LPVG NRW genannten Beschäftigten zuzuordnen sind, berühren die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht unmittelbar.
84Dem hier vertretenen Verständnis des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters steht nicht der Begriff des wissenschaftlichen Personals in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) entgegen. Dieses Gesetz dient anderen Zwecken als das Personalvertretungsrecht, nämlich zum einen dem Schutz von Beschäftigten vor unsachgemäßen Kurzbefristungen von Arbeitsverträgen und zum anderen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
85Vgl. Müller-Glöge, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 1 WissZeitVG Rn. 4; Schmidt, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2024, § 1 WissZeitVG Rn. 5.
86Dementsprechend ist der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters in § 44 HG nicht identisch mit dem des wissenschaftlichen Personals in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dieser ist vielmehr eigenständig und abschließend zu bestimmen, ohne dass es auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen ankommt.
87Vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2015 ‑ 7 AZR 519/13 ‑, juris, Rn. 20; Lorenz/Noack, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz NRW, § 44 HG Rn. 87.
88Da auch das vom Beteiligten thematisierte Laufbahnrecht anderen Zwecken als das Personalvertretungsrecht dient, lassen sich daraus ebenfalls keine Maßstäbe zur Auslegung des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters in § 104 Satz 1 LPVG NRW herleiten.
89Entsprechendes gilt für die vom Beteiligten angeführte Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter. Diese ergibt sich nicht aus gesetzlichen Vorgaben für den Status als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität, sondern richtet sich für Angestellte gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), ‑ im Folgenden: LVV ‑ nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
90Vgl. Lorenz/Noack, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz NRW, § 44 HG Rn. 73 f.
91Enthalten die vertraglichen Vereinbarungen ‑ wie vorliegend ‑ keine Lehrverpflichtungen und nehmen Angestellte nicht die gleichen Dienstaufgaben wie die in § 3 Abs. 1 genannten Beamten wahr (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 LVV), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, woraus sich eine Lehrverpflichtung für solche Angestellten ergeben sollte. Auch die einschlägigen Rechtsvorschriften halten wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung für möglich: So geht etwa § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV davon aus, dass es wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen auch ohne Lehrverpflichtung geben kann, weil sonst der Zusatz "soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen" entbehrlich wäre. Der Zusatz "soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist" in § 44 Abs. 1 Satz 4 HG legt ebenfalls die Möglichkeit nahe, dass es wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung geben kann.
92Dem Beteiligten ist zuzugeben, dass das vorliegend vertretene Verständnis des Begriffs "wissenschaftlicher Mitarbeiter" dazu führt, dass auch solche Personen zum Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter ‑ im personalvertretungsrechtlichen Sinne ‑ gehören, die einer der in § 44 Abs. 1 Satz 1 HG genannten organisatorischen Einheiten zugeordnet sind, (nur) über einen Bachelor-Abschluss in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen und lediglich Verwaltungsaufgaben im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 HG wahrnehmen. Dazu gehören nach den Angaben des Beteiligten auch Beschäftigte in der Entgeltgruppe E9. Dies ist jedoch Folge der Ausgestaltung von Universitätsabschlüssen in Bachelor- und Mastergrade sowie der oben angeführten und seit Jahrzehnten in der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung vertretenen, praktikablen Abgrenzung zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern. Wenn der Gesetzgeber diese Abgrenzung nicht für sachgerecht hält, steht es ihm frei, den Begriff "wissenschaftlicher Mitarbeiter" im Landespersonalvertretungsgesetz NRW abweichend zu definieren und hinreichend klarzustellen, welche Beschäftigten in diese Kategorie fallen sollen.
93Ausgehend vom Vorstehenden stellen die in den konkreten Verpflichtungsanträgen zu 2. a) bis d) genannten Beschäftigten E., Y., Dr. X. und Dr. L. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW dar.
94Sie verfügen sämtlich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Studiengängen mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.
95Weiterhin sind sie wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität zugeordnet. So ist das Studierenden-Service-Center der Humanwissenschaftlichen Fakultät, bei dem die Beschäftigte E. tätig ist, nach § 4 Abs. 1 der Fakultätsordnung der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Dienststelle des Beteiligten vom 8. Dezember 2021 eine wissenschaftliche Einrichtung der Humanwissenschaftlichen Fakultät, das Kunsthistorische Institut der Philosophischen Fakultät, bei der die Beschäftigte Y. tätig ist, nach § 5 Abs. 1 der Fakultätsordnung der Philosophischen Fakultät der Dienststelle des Beteiligten vom 25. November 2015 eine wissenschaftliche Einrichtung der Philosophischen Fakultät, die R., bei der die Beschäftigte Dr. X. tätig ist, als Graduiertenschule der Philosophischen Fakultät nach § 5 Abs. 1 der Fakultätsordnung der Philosophischen Fakultät der Dienststelle des Beteiligten vom 25. November 2015 eine wissenschaftliche Einrichtung der Philosophischen Fakultät und das Exzellenzcluster H. der Dienststelle des Beteiligten, bei dem die Beschäftigte Dr. L. tätig ist, eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Dienststelle des Beteiligten.
96Den Beschäftigten obliegen nach ihren Arbeitsverträgen auch wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie sind in Arbeitsbereichen eingesetzt, die den Verwaltungen der wissenschaftlichen Einrichtungen zugeordnet sind. Sie erbringen damit wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG, auch wenn sie nicht selbst unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig sind. Auf eine weitere Differenzierung nach Art und Umfang der nach den Arbeitsverträgen geschuldeten oder tatsächlich verrichteten Tätigkeiten kommt es für die Einordnung als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen aus den oben angeführten Gründen nicht an.
97Entsprechendes gilt für die vom abstrakten Feststellungsantrag zu 1. erfassten Beschäftigten am Physikalischen Institut, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen und Tätigkeiten in der Verwaltung des Physikalischen Instituts wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig zu sein. Da das Physikalische Institut nach § 19 Abs. 1 der Fakultätsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Dienststelle des Beteiligten vom 20. Februar 2017 eine wissenschaftliche Einrichtung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät ist, sind auch diese Beschäftigten einer wissenschaftlichen Einrichtung der Universität zugeordnet und nehmen dort Tätigkeiten in der Verwaltung wahr.
98Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 104 Satz 1 LPVG NRW sind schließlich auch die vom abstrakten Feststellungsantrag zu 1. erfassten Beschäftigten am Zentrum für Lehrerbildung, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen und Tätigkeiten in der Verwaltung des Zentrums für Lehrerbildung wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig zu sein.
99Dieser Beschäftigtenkreis ist zwar nicht unmittelbar einer der in § 44 Abs. 1 Satz 1 HG genannten Organisationseinheiten zugeordnet, da das Zentrum für Lehrerbildung weder ein Fachbereich noch eine wissenschaftliche Einrichtung oder eine Betriebseinheit der Universität darstellt. Das Zentrum für Lehrerbildung ist aber zur Bestimmung des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne (§§ 105 Abs. 1, 104 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. § 44 Abs. 1 HG) wie ein Fachbereich zu behandeln. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 HG stellt das Zentrum für Lehrerbildung eine eigenständige Organisationseinheit mit Entscheidungs-, Steuerungs- und Ressourcenkompetenz dar, die diese in enger Abstimmung mit den in der Lehrerbildung tätigen Fachbereichen wahrnimmt. Es erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule (§ 30 Abs. 1 Satz 3 HG). Insoweit muss es ‑ wie ein Fachbereich ‑ nach den §§ 30 Abs. 1 Satz 11, 26 Abs. 5 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 HG die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb des Zentrums zu erfüllenden weiteren Aufgaben gewährleisten. Auch die Organisation des Zentrums ist denen der Fachbereiche vergleichbar. Geleitet wird es nach den §§ 30 Abs. 1 Satz 11, 27 Abs. 1 und 4 HG durch einen Dekan. Nach den §§ 30 Abs. 1 Satz 11, 26 Abs. 5 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 HG regelt das Zentrum (wie ein Fachbereich) seine Organisation durch eine Ordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Die gesetzlichen Vorgaben in § 11 Abs. 2 HG für die Zusammensetzung der Gremien des Zentrums gelten nach den §§ 30 Abs. 1 Satz 11, 26 Abs. 5 Satz 5 HG entsprechend. Die Gleichbehandlung von Zentren für Lehrerbildung mit den Fachbereichen der Universitäten lässt sich auch der Gesetzesbegründung zu § 30 HG entnehmen. Danach schaffen diese Zentren einen Identifikationsort für Lehrende und Studierende der Lehramtsstudiengänge und zwar "auf gleicher Ebene mit den Fachbereichen, da das Zentrum für sein Gebiet ‑ also für die eigenverantwortliche Gewährleistung der akademischen Phase der Lehrerbildung ‑ die Aufgaben der Hochschule wahrnimmt"; wie die Fachbereiche für die sonstigen Mastergrade verantworten die Zentren für Lehrerbildung die durch die Universität erfolgende Verleihung des Master of Education.
100Vgl. LT-Drucks. 14/7961, S. 39 f.
101Die Tätigkeiten des vom abstrakten Antrag erfassten Personenkreises in der Verwaltung des Zentrums für Lehrerbildung stellen sich auch als wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG dar. Verwaltungsaufgaben im Zentrum für Lehrerbildung sind "andere Aufgaben der Hochschule" im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 HG, weil das Zentrum für Lehrerbildung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 HG für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule erfüllt.
102Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
103Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.