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Oberverwaltungsgericht NRW, 34 A 67/23.PVL

Datum:
26.02.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen)
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 A 67/23.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0226.34A67.23PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 34 K 2747/21.PVL
Schlagworte:
Verpflichtungsantrag Abstrakter Feststellungsantrag Antragsänderung Sachdienlichkeit Rechtsschutzbedürfnis Erledigung Wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Einstellung Umsetzung Fachbereich Wissenschaftliche Einrichtung Zentrum für Lehrerbildung Wissenschaftliche Dienstleistungen Forschung Lehre Verwaltungstätigkeit Hochschulstudium Homogenitätsgebot Grundsatz der Selbstbetroffenheit Gruppenzugehörigkeit Wissenschaftsfreiheit Lehrverpflichtung
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; LPVG § 105 Abs. 1 Satz 1; HG § 11; HG § 30 Abs. 1; HG § 44 Abs. 1; HG § 44 Abs. 4; HG § 47; WissZeitVG § 1 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Zu dem vom Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal einer Universität vertretenen Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter gehören (auch) Beschäftigte, die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität oder dem Zentrum für Lehrerbildung zugeordnet sind, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen und Tätigkeiten in der Verwaltung dieser organisatorischen Einheiten wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar in Forschung oder Lehre tätig zu sein (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Das Zentrum für Lehrerbildung an einer Universität ist zur Bestimmung des Begriffs des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne wie ein Fachbereich einer Universität zu behandeln; Verwaltungsaufgaben im Zentrum für Lehrerbildung sind "andere Aufgaben der Hochschule" im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 HG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hinsichtlich Nrn. 1 bis 6 des Verpflichtungsausspruchs unter Änderung von dessen Nrn. 3 und 4 wie folgt neu gefasst wird:

a)   das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau E. als Studiengangskoordinatorin im Studierenden-Service-Center der Humanwissenschaftlichen Fakultät einzuleiten und durchzuführen,

b)   das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau Y. als Studiengangskoordinatorin am Kunsthistorischen Institut an der Philosophischen Fakultät einzuleiten und durchzuführen,

c)   das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Einstellung von Frau Dr. X. als Verwaltungsmitarbeiterin in der R. einzuleiten und durchzuführen,

d)   das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW betreffend die Umsetzung von Frau Dr. L. auf die Stelle der Administrativen Koordinatorin beim Exzellenzcluster H. einzuleiten und durchzuführen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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