Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 239/19

Datum:
12.01.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 239/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0112.4A239.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 3148/17
Schlagworte:
Auslegung Bevollmächtigte Bewilligung Bewilligungsbescheid Bewilligungszeitraum Durchführung Endabrechnungsbescheid Erstattungsfähigkeit Frist Förderung Güterkraftverkehr Hinzuziehung Maßnahme Notwendigkeit Rechnung Rechtsanwalt Sonntag Verwaltungspraxis Verwendungsnachweis Vorverfahren Weiterbildung Zuwendung
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2; VwVfG § 31 Abs. 1, VwVfG § 31 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 193
Leitsätze:

Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2009 – 6 B 14.09 –).

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.12.2018 ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.575,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank