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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 1056/14

Datum:
14.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1056/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0814.13K1056.14.00
 
Schlagworte:
Berufskrankheit Hautkrebs Postbote Postbeamter
Normen:
BeamtVG § 31 Abs 3; SGB VII § 9 Abs 2
Leitsätze:

1. Keine Anerkennung einer auf UV-Licht-Exposition beruhenden Hautkrebserkrankung eines Postboten als Berufskrankheit.

2. SGB VII § 9 Abs 2 findet keine Anwendung bei Beamten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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