Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
1. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist Zugang zu gewähren zu einer Richtlinie, die Vorgaben zur Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen enthält, soweit die Richtlinie Vorgaben zum Gegenstand der Anonymisierung ("Was" der Anonymisierung) enthält.
2. Einer weitergehenden Bekanntgabe der Richtlinie hinsichtlich der Vorgaben zu den Methoden der Anonymisierung ("Wie" der Anonymisierung) steht der Versagungsgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen.
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2017 verpflichtet, dem Kläger Informationszugang zu der „Richtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 5. November 2018“ zu gewähren, soweit die Richtlinie Regelungen dazu trifft, welche Daten in gerichtlichen Entscheidungen zu anonymisieren sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Mit E-Mail vom 8. Juni 2017 bat der Kläger das beklagte Land, vertreten durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW), auf der Grundlage des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) um Übersendung etwaiger Richtlinien, Weisungen oder sonstiger Dokumente, welche die von den Gerichtsverwaltungen durchzuführende Anonymisierung von veröffentlichungswürdigen Entscheidungen betreffen.
3Mit Bescheid vom 26. Juni 2017 teilte das JM NRW dem Kläger mit, dass seinem Auskunftsbegehren nur teilweise entsprochen werden könne. Sein Auskunftsersuchen umfasse die Rundverfügung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalens „Übermittlung von Entscheidungsabschriften an Dritte und Veröffentlichung in Datenbanken“ vom 30. Oktober 2002 in der Fassung vom 3. März 2004 sowie die „Richtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 24. April 2002“. Ihm werde auf seinen Antrag ein Abdruck der Rundverfügung in teilweise geschwärzter Fassung übersandt. Im Hinblick auf eine weitergehende Bekanntgabe der Rundverfügung und die Übermittlung der Richtlinie, die inhaltlich mit den geschwärzten Textstellen der Rundverfügung identisch sei, werde der Antrag hingegen abgelehnt. Insoweit stehe der Informationsgewährung der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen. Denn im Falle der Informationsgewährung bestünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen. Würden die Vorgaben zur Anonymisierung der zur Veröffentlichung vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen bekannt, begründete dies die Möglichkeit, dass die anonymisierten Passagen durch den Leser „entschlüsselt“ werden könnten. Das etablierte Anonymisierungssystem könnte dann nicht mehr angewandt werden. Damit könnte die Justizverwaltung ihrer Aufgabe, Gerichtsentscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben zugänglich zu machen, nicht mehr nachkommen.
4Gegen diesen, ihm am 28. Juni 2017 zugegangenen Bescheid hat der Kläger am 27. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er geltend, dass ihm ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zustehe. Der ablehnende Bescheid des JM NRW vom 26. Juni 2017 sei bereits formell rechtswidrig, da es diesem an der erforderlichen Begründungstiefe für die teilweise Antragsablehnung fehle.
5Zudem sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, soweit der beantragte Informationszugang abgelehnt werde. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW lägen nicht vor. Bei Gewährung des beantragten Informationszugangs sei keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Gerichtsverwaltungen zu befürchten. Worin diese liege solle, führe das JM NRW in dem Bescheid vom 26. Juni 2017 nicht konkreter aus. Die bloße Kenntnis, ob sich an einer Stelle in einer Gerichtsentscheidung etwa ein Name oder eine Adresse befinde, versetze den Leser noch nicht in die Lage, eine anonymisierte Entscheidung „entschlüsseln“ zu können. Es bleibe unklar, was das JM NRW mit der Gefahr einer „Entschlüsselung“ meine und aus welchem Grund es so eine Gefahr vermute. Denn es sei nicht ersichtlich, inwieweit selbst bei Kenntnis des zur Anonymisierung gewählten Verfahrens – etwa die Vergabe von Kürzeln oder die Reduktion auf den Anfangsbuchstaben bzw. einen um eine bestimmte Anzahl an Stellen im Alphabet verschobenen Buchstaben – auf den eigentlichen Namen bzw. die eigentliche Bezeichnung geschlossen werden könne. Eine Rückübertragung des vollständigen Entscheidungstextes sei auch mit Kenntnis der Richtlinie unmöglich. Zudem könne das Verfahren zur Anonymisierung unter Umständen auch mathematisch aufgrund anderer verfügbarer öffentlicher Daten eingegrenzt und ermittelt werden, wenn dasselbe Verfahren für sehr viele Entscheidungen angewandt werde. Angesichts der besonderen Bedeutung der Entscheidungsveröffentlichung müsse die Öffentlichkeit auch die Maßstäbe kennen, nach denen die veröffentlichten Entscheidungen geschwärzt würden. Nur so könnten systematische Mängel bei der Anonymisierung festgestellt und eine vergleichende Betrachtung der Neutralisierungspraxis der Gerichte vorgenommen werden. Schließlich müsse die Abwägung zwischen der Veröffentlichungspflicht der Gerichte und dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen stets im Einzelfall erfolgen, sodass es keine allgemeingültigen und auf jede denkbare Entscheidung anwendbaren Regelungen geben könne.
6Ursprünglich hat der Kläger beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des JM NRW vom 26. Juni 2017 zu verpflichten, ihm Informationszugang zu der „Richtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 24. April 2002“ zu gewähren bzw. hilfsweise seinen Auskunftsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Nachdem die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Richtlinie habe den aktuellen Stand 5. November 2018, beantragt der Kläger nunmehr,
7das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2017 zu verpflichten, ihm Informationszugang zu der „Richtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 5. November 2018“ zu gewähren,
8hilfsweise das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2017 zu verpflichten, seinen Antrag auf Informationszugang zu der „Richtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 5. November 2018“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Es trägt vor, dass der den Antrag des Klägers auf Informationszugang teilweise ablehnende Bescheid formell rechtmäßig sei. Der Kläger verkenne sowohl die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung als auch das Ausmaß der bereits erfolgten Begründung. Die Begründung des Bescheides vom 26. Juni 2017 entspreche den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW. Dem Kläger seien sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Beweggründe für die teilweise Ablehnung seines Antrags hinreichend erläutert worden.
12Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die beantragte Informationsgewährung sei hinsichtlich des Zugangs zu der Richtlinie zu Recht auf der Grundlage von § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW abgelehnt worden. Die Richtlinie diene dazu, den mit der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Leitlinien für die in jedem Einzelfall vorzunehmende Abwägung zwischen der im öffentlichen Interesse bestehenden Veröffentlichungspflicht der Gerichte einerseits und dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten andererseits an die Hand zu geben. Die Richtlinie enthalte konkrete Vorgaben dazu, welche einzelnen Daten in welcher Weise zu neutralisieren seien. Würden diese Vorgaben bekannt, bestünde die bereits im Bescheid beschriebene Möglichkeit, dass die neutralisierten Entscheidungen durch den Leser entschlüsselt würden. Aufgrund der Bedeutung der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen für das Rechtsleben müsse jedoch jeder Anschein einer unzureichenden Neutralisierung verhindert werden. Der angestrebte Zweck des Schutzes personenbezogener Daten erfordere es, die Neutralisierungspraxis insgesamt, das heißt sowohl im Hinblick auf den Gegenstand der Neutralisierung als auch im Hinblick auf die Methode der Neutralisierung, nicht zu offenbaren. Denn auch die Information, welche Daten überhaupt einer Neutralisierung unterlägen, könne den – mittelbaren – Rückschluss auf die Umstände des Falles und letztlich die Beteiligten erleichtern, sodass die Neutralisierung jedenfalls in ihrer Effektivität beeinträchtigt werden würde. Es komme auch nicht darauf an, ob ein bestimmter Verschlüsselungsmechanismus unter Umständen bereits bekannt geworden sei oder anderweitig ermittelt werden könne. Denn es gehe nicht nur um die Frage, ob der aktuelle Verschlüsselungsmechanismus schützenswert sei, sondern ob ein Verschlüsselungsmechanismus, der datenschutzrechtlichen Zwecken diene, generell schützenswert sei. Die Veröffentlichung der Neutralisierungspraxis beträfe schließlich auch bereits veröffentlichte Entscheidungen und würde die Aufgabenerfüllung der Gerichtsverwaltungen gefährden bzw. bei entsprechender Entschlüsselung vereiteln.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Soweit der Kläger seine Anträge in der mündlichen Verhandlung dahingehend umgestellt hat, dass er nunmehr Informationszugang zu der „Richtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 5. November 2018“ (im Folgenden: Richtlinie) begehrt, liegt keine Klageänderung im Sinne des § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Klarstellung des Klagebegehrens unter Berücksichtigung der Angaben der Vertreterin des beklagten Landes zum aktuellen Stand der streitgegenständlichen Richtlinie.
16Die Klage hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist sie zulässig und begründet. Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet.
17Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts in Form einer – der eigentlichen Informationsübermittlung vorgelagerten – behördlichen Entscheidung über sein Auskunftsbegehren. Das zeigt ein vergleichender Blick auf die bundesgesetzliche Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Danach sind gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Diese Rechtsbehelfe wären nicht statthaft, wenn es sich bei der Entscheidung über den Auskunftsantrag um einen bloßen Realakt handeln würde.
18Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage: OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris Rn. 34 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 4 A 342/14 –, juris Rn. 18, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2014 – 4 K 5228/13 –, juris Rn. 34; VG Arnsberg, Urteil vom 29. November 2007 – 7 K 3982/06 –, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 22. November 2007 – 13 K 4113/06 –, juris Rn. 13, m.w.N.
19Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Ablehnung des beantragten Informationszugangs in dem Bescheid des JM NRW vom 26. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das beklagte Land den Informationszugang des Klägers zu der Richtlinie insoweit abgelehnt hat, als diese Regelungen dazu trifft, welche Daten in gerichtlichen Entscheidungen anonymisiert werden. In diesem Umfang hat der Kläger gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Gewährung des beantragten Informationszugangs (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat der Kläger weder einen Anspruch auf Herausgabe der Richtlinie noch auf eine erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
20Der teilweise ablehnende Bescheid vom 26. Juni 2017 ist formell rechtmäßig, insbesondere entspricht er dem Begründungserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 IFG NRW. Danach ist die Ablehnung eines Antrages nach § 5 Abs. 1 IFG NRW oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information schriftlich zu erteilen und zu begründen. Die Begründung hat sich an § 39 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu orientieren. Es sind also die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die getroffene Entscheidung mitzuteilen.
21Vgl. BeckOK, Informations- und Medienrecht, Stand 1. Februar 2020, IFG NRW § 5 Rn. 27.
22Diesen Anforderungen wird die Begründung des Bescheides vom 26. Juni 2017 gerecht. Das JM NRW hat auf den Seiten 2 und 3 des Bescheides dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen dem Kläger kein Zugang zu der Richtlinie gewährt werden könne und in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Ablehnungsgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW verwiesen. Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist für die Erfüllung der formellen Begründungspflicht unerheblich.
23Vgl. zu § 39 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 39 Rn. 18.
24Der Bescheid vom 26. Juni 2017 ist hingegen nur teilweise materiell rechtmäßig. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Richtlinie auch insoweit zu, als die Richtlinie Regelungen dazu trifft, welche Daten in gerichtlichen Entscheidungen der Anonymisierung unterliegen (Gegenstand der Anonymisierung).
25Dieser Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
26Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist eine natürliche Person und das JM NRW eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW. Bei der Richtlinie handelt es sich auch um eine bei dem JM NRW vorhandene amtliche Information im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW. Darüber hinaus stellt das Vorhalten der Richtlinie eine Verwaltungstätigkeit des JM NRW im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW dar.
27Vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs der Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2020, IFG NRW § 2 Rn. 15.
28Dem von dem Kläger geltend gemachten Informationszugangsanspruch steht hinsichtlich des Gegenstandes der Anonymisierung auch nicht der Ablehnungsgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Aus der Vorschrift selbst geht hervor, dass der Informationszugang unter Berufung auf § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW nur in dem Umfang beschränkt ist, in dem die beschriebenen Gefahren für die genannten Schutzgüter tatsächlich bestehen („soweit“).
29Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 2856/12 –, juris Rn. 36 und Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 62 jeweils m.w.N.
31Hierzu gehören alle Behörden und auch Gerichte. Soweit § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden besonders erwähnt, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Sie hat nicht zur Folge, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang enger zu verstehen ist als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 2856/12 –, juris Rn. 38 und Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 64.
33An eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW keine hohen Anforderungen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW setzt er keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 15 A 3909/18 –, juris Rn. 16 und Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 71; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 762; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2010 – 10 A 10076/10 –, juris Rn. 43 (in Bezug auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 Landesinformationsgesetz Rheinland-Pfalz).
35Ob dies infolge eines Informationszugangs der Fall ist, ist nicht nur anhand des ersten gestellten Informationsantrags sowie der Person des konkreten Antragstellers und seiner Absichten zu beurteilen. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt. Sie darf deshalb bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen. Dafür sind alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu berücksichtigen, die einmal aus der Hand gegebenen Informationen zu nutzen.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 15 A 3909/18 –, juris Rn. 18 f., Urteil vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 –, juris Rn. 46 und Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 –, juris Rn. 76; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris Rn. 24 (zu § 3 IFG).
37Die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 15 A 3909/18 –, juris Rn. 23 f.; siehe im Hinblick auf § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG: BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19.15 –, juris Rn. 12, und Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 15 A 530/16 –, juris Rn. 50.
39Eine solche Beeinträchtigung liegt etwa vor, wenn die Funktionsfähigkeit der in § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW genannten staatlichen Stellen durch die Offenlegung der begehrten Informationen beeinträchtigt wäre. Nicht erforderlich ist dabei, dass die staatliche Stelle ihrer Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also die Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen sind vielmehr schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird. Nachteilige Auswirkungen liegen danach auch vor, wenn der Antragsteller durch den Informationszugang Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Informationsaustausch der betroffenen Behörden ziehen kann.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 72, m.w.N. (im Hinblick auf den begehrten Zugang zum Telefonverzeichnis eines Gerichts); VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 – 9 K 1334/14 –, juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 – Au 4 K 14.983 –, juris Rn. 19; Franßen/Seidel, Das Informationsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 6 Rn. 720; a.A.: VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 –, juris Rn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 – AN 14 K 13.00671 –, juris Rn. 41 (allesamt zu § 3 Nr. 2 IFG).
41Bei der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen Abläufen abhängt. Zu den Regelungszielen des Informationsfreiheitsgesetzes gehört auch die Gewährleistung einer geordneten Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der informationspflichtigen Stellen.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 20.15 –, juris Rn. 13 ff. (zu § 3 Nr. 2 IFG); Schirmer, in: BeckOK, Informations- und Medienrecht, Stand 1. August 2020, IFG § 3 Rn. 121.
43Gemessen an diesen Maßstäben stellt der streitige Informationszugang insoweit keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit in Form der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW dar, als die Richtlinie die Frage regelt, welche Daten in veröffentlichungswürdigen gerichtlichen Entscheidungen zu anonymisieren sind.
44Nach dem Vortrag des beklagten Landes finden sich in der streitgegenständlichen Richtlinie Angaben dazu, welche Daten in zu veröffentlichenden gerichtlichen Entscheidungen überhaupt einer Neutralisierung unterliegen, und dazu, auf welche Art und Weise die Neutralisierung erfolgt.
45Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Denn gerichtliche Entscheidungen konkretisieren gesetzliche Vorschriften und wirken rechtsfortbildend. Die zur Rechtsentwicklung beitragende Rechtsprechung muss sich im demokratischen Rechtsstaat der öffentlichen Kritik stellen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 22 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 – 8 K 276/16 –, juris Rn. 38 f., 45 f.
47Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten. Insoweit zählt unter anderem die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses zu den von den Gerichtsverwaltungen zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Bindungen.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 20 VA 14/15 –, juris Rn. 39.
49Dies zugrunde gelegt, ist eine konkrete Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Gerichtsverwaltungen im Hinblick auf die ihnen obliegende Aufgabe der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen unter gleichzeitiger Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten insoweit nicht erkennbar, als die Richtlinie Regelungen über den Gegenstand der Anonymisierung trifft. Denn allein aus der Kenntnis darüber, welche Daten der Anonymisierung unterliegen, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Identität der Verfahrensbeteiligten ziehen. Vielmehr versteht es sich im Hinblick auf die meisten personenbezogenen Daten, etwa den Namen, bereits von selbst, dass diese in veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen anonymisiert werden.
50Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen hat, ein Rückschluss auf einzelne Informationen über die Beteiligten könne einfacher gezogen werden, wenn, wie das beklagte Land anhand eines Beispiels (Beruf mit herausstellender Wirkung) erläutert, offengelegt wird, welche weiteren Angaben aus welchen Gründen zu neutralisieren sind, ist dies zur Darlegung einer konkreten Beeinträchtigung im beschriebenen Sinne nicht ausreichend. Denn es ist für die Kammer nicht erkennbar, inwieweit sich hieraus ein höheres Risiko der Identifizierung von Verfahrensbeteiligten ergeben sollte als bei Unkenntnis von den Vorgaben der Richtlinie zum Gegenstand der Anonymisierung. In der Regel wird bereits allein aus dem inhaltlichen Zusammenhang einer gerichtlichen Entscheidung der Rückschluss möglich sein, welches personenbezogene Datum sich an der jeweiligen Stelle befunden hat, etwa der Beruf oder der Familienstand. Im Hinblick auf das Beispiel des JM NRW dürfte etwa auch ersichtlich sein, dass es sich bei der anonymisierten Angabe um einen Beruf von herausstellender Wirkung, der für die Entscheidung nicht erheblich ist, handelt, wenn dieser ausdrücklich in der Entscheidung erwähnt, anschließend aber anonymisiert wird.
51Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit der Kläger auch insoweit Zugang zu der Richtlinie begehrt, als diese Regelungen dazu trifft, wie die Anonymisierung zu erfolgen hat. Denn im Falle einer Offenbarung der in der Richtlinie enthaltenen Informationen über die Methoden der Neutralisierung sind nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Gerichtsverwaltungen in Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW konkret zu erwarten. Bei einer Veröffentlichung der Richtlinie könnten die Gerichtsverwaltungen ihrer verfassungsrechtlich fundierten Pflicht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und des Datenschutzes nicht mehr in gleicher Weise nachkommen wie bisher.
52Insoweit ist für die Kammer nachvollziehbar, dass bei Kenntnis von den Anonymisierungsmethoden Rückschlüsse auf die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens jedenfalls leichter möglich wären. So könnte etwa der Rückschluss auf den Anfangsbuchstaben der Beteiligten möglich werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass heutzutage umfangreiche Recherchemöglichkeiten im Internet und in Datenbanken bestehen, die es ermöglichen, auch allein anhand von Einzelinformationen Zusammenhänge zu ermitteln.
53Vgl. dazu Nöhre, Anonymisierung und Neutralisierung von veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen – Empfehlungen für den praktischen Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Dokumentationsarbeit der Gerichtsverwaltungen in: MDR 2019, 136 (137, 139).
54Damit würde sich für die Gerichtsverwaltungen im Falle einer Veröffentlichung der in der Richtlinie vorgesehenen Anonymisierungsmethoden folgende Situation ergeben: Sie könnten entweder die nunmehr bekannten Vorgaben weiter anwenden mit der Folge, dass sie ihrer Aufgabe, eine Veröffentlichung veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen unter gleichzeitiger Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen, nicht mehr in gleicher Weise nachkommen würden wie zuvor oder sie könnten das etablierte System der Richtlinie fortan unangewendet lassen. In diesem Fall müsste jede Gerichtsverwaltung selbst prüfen, wie zukünftig der vorzunehmende Interessenausgleich zwischen der Veröffentlichungspflicht und der Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes durchgeführt werden kann. Dies würde angesichts der Vielzahl von Entscheidungen, die von nordrhein-westfälischen Gerichten veröffentlicht werden,
55vgl. dazu die Rechtsprechungsdatenbank NRWE (abrufbar unter www.nrwe.de), in der allein für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. September 2020 360 Entscheidungen veröffentlicht worden sind,
56einen erheblichen Mehraufwand für die Gerichtsverwaltungen bedeuten.
57Insoweit ergibt sich eine Gefahr zudem daraus, dass bei bereits anhand der Vorgaben der Richtlinie neutralisierten und anschließend veröffentlichten Entscheidungen nachträglich Rückschlüsse auf die Verfahrensbeteiligten gezogen werden könnten. Damit ergäbe sich eine Situation, in der nachträglich die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Gerichtsverwaltungen im Hinblick auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in Frage gestellt wird.
58Angesichts der dargestellten verfassungsrechtlich verankerten Bedeutung der Veröffentlichungspflicht der Gerichtsverwaltungen und des hiermit in Ausgleich zu bringenden Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten sind diese Möglichkeit des zumindest einfacheren Rückschlusses auf die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gerichtsverwaltungen in ihrer Aufgabenerfüllung ausreichend, um nach den dargestellten Maßstäben eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW anzunehmen, soweit die Richtlinie die Methoden der Anonymisierung betrifft.
59Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Vorgaben des beklagten Landes zur Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen unzureichend wären, wenn bei ihrer Kenntnis ein Rückschluss auf die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens möglich wäre, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Streitgegenständlich ist hier allein die Frage des Informationszugangs, nicht die Qualität der Vorgaben des beklagten Landes zur Neutralisierung. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die in der Richtlinie geregelten Methoden der Anonymisierung möglicherweise auch durch mathematische Verfahren ermittelt werden könnten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Frage, ob allgemein gültige Vorgaben zur Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen angesichts der stets einzelfallbezogen zu treffenden Interessenabwägung überhaupt zweckmäßig sind.
60Ebenso wenig kommt es schließlich darauf an, inwiefern die Öffentlichkeit im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Entscheidungsveröffentlichung ein Informationsinteresse bezüglich der Vorgaben für die Neutralisierung der Entscheidungen hat. Denn § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW verlangt eine Gefahrenprognose und keine Abwägung.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 15 A 3909/18, juris Rn. 26.
62Vor diesem Hintergrund ist auch der Hilfsantrag des Klägers unbegründet, soweit er Auskunft über die in der Richtlinie enthaltenen Informationen zu den Methoden der Anonymisierung begehrt. Da das beklagte Land den Auskunftsantrag des Klägers insoweit bereits rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, steht diesem auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
64Rechtsmittelbelehrung:
65Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
66Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
67Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
68Die Berufung ist nur zuzulassen,
691. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
702. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
713. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
724. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
735. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
74Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
75Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
76Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
77Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
78Beschluss:
79Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
80Gründe:
81Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt.
82Rechtsmittelbelehrung:
83Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
84Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
85Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
86Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
87Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
88War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.