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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2981/10

Datum:
20.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2981/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0920.12K2981.10.00
 
Schlagworte:
Dienstunfallfolgen, Kausalität, Unfallausgleich, Bestimmtheit, Verwaltungsakt, Ursächlichkeit, Untätigkeitsklage
Normen:
BeamtVG § 31, BeamtVG § 35 Abs. 1, VwVfG § 37 Abs. 1, VwVfG § 35 S 1, VwGO § 75
Leitsätze:

1. Soll der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes nicht nur auf die Anerkennung eines Dienstunfalls, sondern auch auf die Anerkennung bestimmter Dienstunfallfolgen gerichtet sein, muss sich dies hinreichend bestimmt dem Bescheid entnehmen lassen.

2. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur solche Beschwerden anerkannt werden, die ursächlich auf das Dienstunfallereignis zurückzuführen sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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