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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Unter dem Datum des 13. November 2019 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab sie insbesondere an, in ihren ersten Inlandspass mit ukrainischer Nationalität eingetragen gewesen zu sein, wohingegen in ihren aktuellen, am 22. August 2019 ausgestellten Inlandspass die deutsche Nationalität eingetragen sei. Sie machte überdies geltend, von ihrer deutschen Mutter und Großmutter abzustammen. Diesbezüglich legte sie ihre Geburtsurkunde nebst einer Bescheinigung über ihre Geburt im Jahre 1968 vor. Darin ist ihre Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen. Aus der Bescheinigung ergibt sich, dass die Eintragung der Nationalität der Mutter der Klägerin geändert, die Mutter der Klägerin fortan mit deutscher Nationalität anstelle der ukrainischen Nationalität vermerkt und auf der Grundlage dieser Änderung die Geburtsurkunde der Klägerin am 15. Oktober 2019 neu ausgestellt wurde. In eine am 11. September 2019 neu ausgestellte Geburtsurkunde ihres Sohnes ist die Klägerin selbst mit deutscher Nationalität eingetragen. Auch insoweit ergibt sich aus einer Bescheinigung über die Geburt des Sohnes der Klägerin, dass diese zunächst mit ukrainischer Nationalität in die Geburtsurkunde eingetragen worden war, später für die Klägerin die deutsche Nationalität eingetragen wurde und daraufhin die Geburtsurkunde ihres Sohnes am 11. September 2019 neu ausgestellt wurde. In eine am 26. April 2019 ausgestellte Bescheinigung über die Geburt ihrer Mutter im Jahre 1945 sind ferner die Großeltern der Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Im Hinblick auf die Geburt ihrer Mutter legte die Klägerin deren im Geburtsjahr ausgestellte Geburtsurkunde vor. Ihrem Antrag fügte sie überdies eine am 25. September 1946 ausgestellte Heiratsurkunde ihrer Großeltern bei. In einer am 6. September 2019 ausgestellten Archivbescheinigung wird ausgeführt, dass der Großvater der Klägerin „im Jahre 1942 in den Zentralhof der Sowchose S., Rayon G., Gebiet Q. als Hauptbuchalter der Sowchose angekommen [ist]“. Ferner heißt es in der Archivbescheinigung: „Ständiger Wohnort vor der Zwangsumsiedlung – Rayon T., Gebiet A..“ Als „zusammen mit ihm in der Sondersiedlung“ befindlich werden auch die Großmutter sowie die Mutter der Klägerin aufgeführt. Ein am 19. Mai 1956 ausgestellter Militärausweis enthält für den Großvater der Klägerin eine Eintragung der deutschen Nationalität. Ein am 14. Juli 1945 ausgestellter und die Mutter der Klägerin betreffender Geburtseintrag weist die Großeltern der Klägerin mit deutscher Nationalität aus. Eine Rehabilitationsbescheinigung betreffend die Mutter der Klägerin führt schließlich aus, dass die Großmutter der Klägerin „aus dem Dorf F., Rayon X., Region L. im Jahre 1941 […] als Volksdeutsche zwangsumgesiedelt wurde“ und die Mutter der Klägerin rehabilitiert wurde, „da sie mit den Eltern, die Repressivmaßnahmen unterworfen wurden, zusammen in der Sondersiedlung war“. Derartige Angaben enthält auch eine 30. Januar 2020 ausgestellte Archivbescheinigung betreffend die Großmutter der Klägerin. Des Weiteren legte die Klägerin ein am 4. Juli 2022 ausgestelltes Goethe-Zertifikat B1 vor, dass als Ergebnis für „Sprechen“ die erreichte Punktzahl mit 74 angibt. Zuvor war sie von der Beklagten mit Schreiben vom 18. Januar 2022 darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse durch die Teilnahme an einem Sprachtest oder die Vorlage etwa eines „Goethe-Zertifikat[s] B 1 – Modul Sprechen“ nachgewiesen werden könne.
3Mit Bescheid vom 1. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin nicht zweifelsfrei nachweisen könne, ein anerkennungsfähiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben zu haben. Sie habe eine Änderung ihrer Nationalität in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bewirkt, darin sei folglich ein bloßes „Lippenbekenntnis“ zu sehen. Es liege folglich kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor, das ernsthaft mit dem Ziel abgegeben worden sei, im Herkunftsgebiet als Deutsche zu gelten.
4Mit Schreiben vom 11. September 2022 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Änderung der Eintragung ihrer Nationalität auf einem Fehler des Standesamtes beruhe. Ihre Großeltern seien Deutsche gewesen, auch ihre Mutter sei in Schulunterlagen als Deutsche geführt worden. Außerdem wiesen die vorgelegten Archiv- und Rehabilitationsbescheinigungen ihre Familie als Deutsche aus. Ihre Mutter habe mehrfach versucht, die Eintragung der ukrainischen Nationalität korrigieren zu lassen. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie – die Klägerin – keine Möglichkeit gehabt, eine entsprechende Änderung zu veranlassen. Sie habe lediglich die Nationalität eines Elternteils, nicht aber diejenige eines Großelternteils annehmen können. Als sie in rechtlicher Hinsicht in der Lage gewesen sei, eine Änderung vornehmen zu lassen, habe sie im Anschluss ihren Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt. Seit ihrer Geburt habe sie überwiegend bei ihren Großeltern gelebt. Dort sei sie mit der deutschen Kultur und deutschen Traditionen aufgewachsen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar „2022“ – erkennbar handelte es sich um das Jahr 2023 – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass in der früheren Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu sehen sei. Es sei zwar möglich, von einem solchen Gegenbekenntnis anzurücken. Im Falle der Klägerin lasse sich dies aber ausschließen. Sie habe schon wesentlich früher die Gelegenheit gehabt, in ihren Inlandspass oder die Geburtsurkunde ihres Sohnes die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Gleichwohl habe sich die Klägerin erst unmittelbar vor der Stellung ihres Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz um eine Änderung ihrer eingetragenen Nationalität bemüht. Darin komme folglich kein Wandel ihres Volkstumsbewusstseins zum Ausdruck. Ein positives Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum anzugehören, sei nicht gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16. Februar 2023 zugestellt.
6Am 16. März 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Zur Begründung trägt sie vor, dass sie in ihrer im Jahre 1985 ausgestellten Charakteristik der Mittelschule Nr. 00 der Stadt J. als Deutsche benannt werde. Sie habe sich während ihres Schulbesuchs zwischen den Jahren 1975 und 1985 und folglich auch nach Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1984 zum deutschen Volkstum bekannt. Aus einer Bescheinigung der Deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“ vom 11. Mai 2023 ergebe sich ferner, dass sie Rahmen dortiger Projekte und Veranstaltungen aktiv geworden sei. Sie habe daher zweifelsfrei ein anerkennungsfähiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie führt aus, dass im Falle der Klägerin nicht positiv festgestellt werden könne, dass sie sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen sei grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum zu erblicken. Die Klägerin sei mit ukrainischer Nationalität in ihren ersten Inlandspass eingetragen gewesen, sie habe damit ein das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum abgegeben. Davon sei die Klägerin auch nicht rechtswirksam abgerückt. Hierfür reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt habe, lediglich beibehalten werde. Vielmehr bedürfe es eines darüberhinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Erforderlich sei der Nachweis eines nach Ablegen des Gegenbekenntnisses eingetretenen konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Zudem müsse sich der Wandel des Volkstumsbewusstseins auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niederschlagen. Bei Erwachsenen sei in aller Regel zudem von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen. Auch die Klägerin habe sich erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter um eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bemüht. Erschwerend komme hinzu, dass sie die dafür erforderlichen Schritte erst in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz eingeleitet habe, obwohl in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion Nationalitätenänderungen bereits seit Anfang der 1990er Jahre möglich gewesen seien. Daher sei es ihr durchaus möglich und auch zuzumuten gewesen, noch zu Lebzeiten ihrer im Jahre 1996 verstorbenen Mutter auf eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung und Korrektur eines vermeintlichen Fehlers hinzuwirken. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Deswegen erweise sich die im Jahre 2019 abgegebene Erklärung der Klägerin, nunmehr der deutschen Nationalität angehören zu wollen, lediglich ein bloßes „Lippenbekenntnis“.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Erklärung des Einverständnisses zur Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung wird durch die zeitlich nachfolgende Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter nicht verbraucht.
16So zuletzt etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 4 L 156/18 –, juris, Rn. 25.
17Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 1. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.
18Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG insbesondere, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Daran fehlt es im Falle der Klägerin.
19Ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen war die Klägerin in die Geburtsurkunde ihres Sohnes ursprünglich mit ukrainischer Nationalität eingetragen worden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt.
20Zusammenfassend etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391/94 –, juris, Rn. 22.
21Ausgehend davon kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG berufen. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Zwar wollte der Gesetzgeber mit dieser mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023,
22BGBl. 2023 I Nr. 390,
23in das Bundesvertriebenengesetz eingefügten Vorschrift erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
24BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris,
25bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber zur „früheren Verwaltungspraxis […] [zurückkehren]. Diese erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen).“
26BT-Drs. 20/8537, S. 1.
27Diese Verwaltungspraxis beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte. Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren.
28Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29.
29Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es im Falle der Klägerin an der erforderlichen Ernsthaftigkeit ihrer sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung. Dies hat zur Folge, dass sie auch nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat. Sie hat die sie betreffende Eintragung der deutschen Nationalität in die Geburtsurkunde ihres Sohnes nämlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung ihres Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bewirkt; auch ihr derzeit gültiger Personalausweis, der die Klägerin mit deutscher Nationalität ausweist, wurde in diesem Zeitraum ausgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin damit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt hat, dort als Deutsche angesehen und behandelt zu werden, sind demgegenüber nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Vorbringen der Klägerin zutrifft, ihr (sowie ihrer Mutter) sei zuvor eine Änderung der Eintragung der ukrainischen Nationalität unmöglich gewesen und sie habe vergeblich dahingehende Bemühungen unternommen. Denn an einem greifbaren Anhalt hierfür fehlt es. Weil die betreffenden Dokumente jedenfalls aus einer Zeit vor der ursprünglichen Ausstellung der Geburtsurkunde ihres Sohnes stammen, gilt nichts anderes im Hinblick auf die von ihr im Klageverfahren vorgelegten Dokumente aus ihrer Schulzeit. Gleiches gilt überdies auch für die ebenfalls im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung der Deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“ vom 11. Mai 2023. Denn diese gibt bereits keine genaue Auskunft über die Betätigung der Klägerin; da zudem vornehmlich die Teilnahme an Sprachkursen bescheinigt wird, vermag diese Bescheinigung die erforderliche Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung der Klägerin auch deswegen nicht zu begründen, weil die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG gerade weiter voraussetzt, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bestätigt werden muss durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen. Nach alledem ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat.
30Während der Klägerin bereits wegen des Fehlens eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zusteht, fehlt es in ihrem Falle überdies auch an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wonach – wie gezeigt – das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bestätigt werden muss durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.
31BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris, Rn. 17 f.
32Diese Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides liegt im Falle der Klägerin ebenfalls nicht vor. Denn einen Nachweis über die Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, hat die Klägerin nicht erbracht. Ein Nachweis im vorbezeichneten Sinne kann zwar grundsätzlich mit einem Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG erbracht werden.
33Siehe etwa OVG NRW, Urteil vom 13. November 2019 – 11 A 1665/17 –, juris, Rn. 51; grundlegend dazu, dass ein Goethe-Zertifikat A1 keine hinreichenden Sprachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG belegt, OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2011 – 12 A 2925/09 –, juris, Rn. 87.
34Ein solcher Nachweis ist ferner jedenfalls dann erbracht, wenn ein Goethe-Zertifikat B1 für die vier Module „Lesen“, „Hören“, „Schreiben“ und „Sprechen“ erworben worden ist.
35OVG NRW, Urteil vom 13. November 2019 – 11 A 1665/17 –, juris, Rn. 44.
36Im Falle der Klägerin liegt indes lediglich ein Goethe-Zertifikat B1 für das Modul „Sprechen“ vor. Demzufolge hat sie nicht nachgewiesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG führen zu können. Denn im Hinblick auf ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass regelmäßig die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Antragsteller, der ein oder mehrere der vier Module des Goethe-Zertifikats B1 nicht bestanden hat, auch insgesamt nicht den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse geführt hat und nur im Einzelfall aus dem Verfehlen eines positiven Ergebnisses beim Ablegen einzelner Modul-Prüfungen im Rahmen des Zertifikats B1 dann nicht auf insgesamt nicht ausreichende Deutschkenntnisse geschlossen werden kann, wenn das Nichtbestehen nicht mangelnden Sprachkenntnissen, sondern gesundheitlichen Gründen geschuldet ist.
37OVG NRW, Urteil vom 13. November 2019 – 11 A 1665/17 –, juris, Rn. 45.
38Entsprechendes hat auch für die Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu gelten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass ein Nachweis dieser Fähigkeit bereits mit einem erfolgreichen Abschluss des Moduls „Sprechen“ auf dem Niveau B1 erbracht wird.
39Nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erfordert das Niveau B1: „Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“ Dass diese Erfordernisse, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – wie gezeigt – mit denjenigen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG übereinstimmen, bereits mit einem Goethe-Zertifikat betreffend allein das Modul „Sprechen“ erfüllt werden, ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil den Modulen „Lesen“, „Hören“, und „Schreiben“ dadurch jede Bedeutung abgesprochen würde. Ganz in diesem Sinne dokumentiert ausweislich der Vorbemerkung der Durchführungsbestimmungen zur Prüfung Goethe-Zertifikat B1 die (gesamte) Prüfung „die dritte Stufe – B1 – der im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) beschriebenen sechsstufigen Kompetenzskala und damit die Fähigkeit zur selbstständigen Sprachverwendung.“
40Zum Modul „Sprechen“ enthält § 3 der Durchführungsbestimmungen zur Prüfung Goethe-Zertifikat B1 überdies folgende Regelungen: „Zu Beginn begrüßen die Prüfenden die Teilnehmenden und stellen sich selbst kurz vor. Der/Die Moderator/-in führt ein kurzes Gespräch mit den Prüfungsteilnehmenden zum Kennenlernen. Die Prüfenden erläutern vor jedem Prüfungsteil kurz die Aufgabenstellung. 1. In Teil 1 planen die Teilnehmenden (bzw. bei Einzelprüfungen der/die Teilnehmende und ein/eine Prüfende/-r) etwas gemeinsam. 2. In Teil 2 präsentieren die Teilnehmenden nacheinander ein Thema. (In der Einzelprüfung präsentiert nur der/die Teilnehmende.) 3. In Teil 3 geben der/die andere Teilnehmende und der/die zweite Prüfende, die bei der Präsentation zugehört haben, Rückmeldung zu dem Gehörten und stellen Fragen. Nach der eigenen Präsentation beantwortet der/die Teilnehmende die Fragen der Zuhörenden.“ Ferner dauert „Teil 1 […] circa 2-3 Minuten, Teil 2 circa 3-4 Minuten pro PTN und Teil 3 circa 1-2 Minuten pro PTN. Die gesamte Prüfung dauert also circa 15 Minuten (Paarprüfung) bzw. 10 Minuten (Einzelprüfung).“ Demgemäß und ausweislich der Prüferblätter im Sinne von § 5 der der Durchführungsbestimmungen zur Prüfung Goethe-Zertifikat B1 wird im Rahmen des Moduls „Sprechen“ insbesondere zwar auch das Kriterium „Interaktion“ bewertet. Gleichwohl kann daraus nicht geschlossen werden, dass mit einem Bestehen des Moduls „Sprechen“ bereits die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfüllt werden. Denn namentlich das Kriterium „Interaktion“,
41zur maßgeblichen Bedeutung dieses Kriteriums auch OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2011 – 12 A 2925/09 –, juris, Rn. 88,
42ist ausweislich des Übungssatzes zum Goethe-Zertifikat B1 Gegenstand auch (wenngleich wohl lediglich in schriftlicher Hinsicht) des Moduls „Schreiben“. Darüber hinaus hat das Modul „Hören“ insbesondere folgende Prüfungsziele: „Ankündigungen, Durchsagen und Anweisungen verstehen“, „Als Zuschauer/Zuhörer im Publikum verstehen“ und „Gespräche zwischen Muttersprachlern verstehen“. Würde das vom Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen als qualitativer Aspekt des mündlichen Sprachgebrauchs verstandene Kriterium „Interaktion“ – welches auf dem Niveau B1 erfordert: „Verfügt über genügend sprachliche Mittel, um zurechtzukommen; der Wortschatz reicht aus, um sich, wenn auch manchmal zögernd und mit Hilfe von Umschreibungen, über Themen wie Familie, Hobbys und Interessen, Arbeit, Reisen und aktuelle Ereignisse äußern zu können.“ – bereits durch einen erfolgreichen Abschluss des Moduls „Sprechen“ nachgewiesen, würde folglich dem Modul „Hören“ eine erkennbare Bedeutung abgesprochen. Vor diesem Hintergrund kann die Fähigkeit, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht bereits mit einem erfolgreichen Abschluss lediglich des Moduls „Sprechen“ nachgewiesen werden.
43Das Gericht verkennt nicht, dass die Vorlage eines Nachweises lediglich über den erfolgreichen Abschluss des Moduls „Sprechen“ maßgeblich darauf beruht, dass die Beklagte allein einen dahingehenden Nachweis angefordert hatte und mit dessen Vorlage die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG als erfüllt ansah. Weder kann aber die Beklagte verbindlich festlegen, welche Anforderung diese Vorschrift für die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz fordert, noch ist das Gericht an die Sichtweise der Beklagten gebunden. Des Weiteren musste das Gericht der Klägerin auch nicht Gelegenheit geben, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie auch die Module „Lesen“, „Hören“ und „Schreiben“ erfolgreich absolviert hat. Denn § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bestimmt ausdrücklich, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorliegen muss. Dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt über ein Goethe-Zertifikat B1 verfügte, dass alle Module umfasste, ist schließlich weder dargetan noch sonst ersichtlich.
44Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bereits über die Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG verfügte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Etwas anderes ergibt sich auch insoweit insbesondere nicht aus der Bescheinigung der Deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“, wonach die Klägerin in den Jahren 2004 bis 2005 an einem Sprachkurs des Niveaus A 1 und in einem Zeitraum zwischen den Jahren 2020 bis 2022 an einem weiteren Sprachkurs des Niveaus A 1 bis B 1 teilgenommen hat. Denn einen Nachweis über die sprachlichen Fähigkeiten der Klägerin ist dieser Bescheinigung nicht zu entnehmen.
45Da es nach alledem im Falle der Klägerin an den Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG fehlt, kann schließlich offenbleiben, ob sich auch Zweifel an der Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG daraus ergeben, dass in der ihren Großvater betreffenden Archivbescheinigung ausgeführt wird, dass er vor der Zwangsumsiedlung seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet A. gehabt habe. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geht nämlich davon aus, dass die westlich des Dnjepr lebende deutsche Bevölkerung zunächst in ihren Gebieten verbleiben konnte und nach dem Rückzug deutscher Truppen und der Zivilverwaltung ab dem Monat November des Jahres 1943 in zwei Trecks insbesondere aus dem Schwarzmeergebiet flüchtete.
46OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris, Rn. 38.
47Inwieweit dies Zweifel an den in der Archivbescheinigung enthaltenen Angaben und in der Folge an der Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen vermag, bedarf nach dem Vorstehenden indes keiner Entscheidung.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
521. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
59Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
60Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
61Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
62Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
63Beschluss
64Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
655.000,- Euro
66festgesetzt.
67Gründe
68Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
69Rechtsmittelbelehrung
70Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
71Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
72Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
73Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
74Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.