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Landgericht

Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; es steht zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht. In Zivilsachen ist das Landgericht in erster Instanz hauptsächlich zuständig, wenn der Streitgegenstand einen höheren Wert als 5.000 EUR hat. Als zweite Instanz entscheidet das Gericht über Berufungen gegen Zivilurteile der Amtsgerichte. In Strafsachen ist das Landgericht als erste Instanz zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Außerdem ist es als erste Instanz für eine Reihe schwerer Verbrechen (z.B. Mord) zuständig.

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