Enge Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von Personen, denen ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, haben keinen hiervon abgeleiteten Anspruch auf die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach dem Asylgesetz. Dies hat das Oberverwaltungsgericht auf die Klage einer Mutter und ihrer zwei minderjährigen Kinder entschieden, die in Köln wohnhaft sind.
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