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Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach

Quelle: Justiz NRW

Asylgerichtliche Verfahren: Spezialisierung der Verwaltungsgerichte auf Herkunftsstaaten

Das Kabinett hat heute (29.05.) eine Verbändeanhörung zum Entwurf einer Rechtsverordnung des Ministeriums der Justiz beschlossen, mit der eine weitere Spezialisierung in der Bearbeitung asylgerichtlicher Verfahren an den Verwaltungsgerichten ermöglicht werden soll.

Die Zuständigkeit für asylgerichtliche Verfahren soll für bestimmte Herkunftsstaaten bei einzelnen Verwaltungsgerichten konzentriert werden. Durch die Bildung von Herkunftsclustern soll den Richterinnen und Richter eine stärkere Spezialisierung und damit effizientere Bearbeitung anhängiger Verfahren ermöglicht werden. Asylsuchende sollen dadurch schneller Klarheit über ihren Schutzstatus und ihre Bleibeperspektive erhalten.

Der Verordnungsentwurf sieht in Abstimmung mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte vor, die Zuständigkeiten für bestimmte Asyl-Herkunftsstaaten in sinnvollen Clustern bei einzelnen Verwaltungsgerichten zu bündeln. Ausgenommen sind die Verfahren der am stärksten vertretenen 22 Herkunftsstaaten. Diese werden wegen ihrer hohen Fallzahl an jedem Gericht bereits durch spezialisierte Spruchkörper bearbeitet.

Der Verordnungsentwurf sieht für die zu bündelnden Herkunftsstaaten folgende Verteilung nach Herkunftsregionen vor:

VG Gelsenkirchen: Südosteuropa
VG Köln: Maghreb-Staaten, Naher Osten, Arabische Staaten
VG Aachen: Östliches Afrika
VG Minden: GUS, Amerika, südliches Afrika
VG Düsseldorf: Süd- und Südostasien
VG Münster: Indien, Bangladesch, Sri Lanka
VG Arnsberg: Westliches Afrika

Über die Bildung dieser Herkunfts-Cluster hinaus sieht die Verordnung vor, dass das Verwaltungsgericht Minden für sechs Monate ab Inkrafttreten der Verordnung alle neu eingehenden Verfahren für den komplexen Herkunftsstaat Irak übernimmt. Dem Verwaltungsgericht Düsseldorf werden darüber hinaus alle neuen Asylverfahren des Herkunftsstaates Georgien übertragen.

Nach der Verbändeanhörung ist eine weitere Kabinettbefassung zur abschließenden Beratung vorgesehen, bevor die Rechtsverordnung in Kraft treten kann.