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Quelle: Justiz NRW

Elektronischer Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Seit dem 01.01.2018 ist der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen flächendeckend in Verfahren nach ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO und StPO eröffnet. Zum 01.01.2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nach diesen Verfahrensordnungen darüber hinaus grundsätzlich verpflichtend. Dies umfasst auch die Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.

Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht den Prozessbeteiligten, Klagen, Anträge oder sonstige Schriftsätze wie auch alle anderen verfahrensbezogenen Dokumente rechtssicher elektronisch bei Gericht einzureichen und entspricht so den Anforderungen einer digitalen Gesellschaft.

Verpflichtend wird dies für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Notare ab dem 01.01.2022 und schließt auch die Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen ein.  Für den Geltungsbereich des FamFG wird auf § 14b FamFG n. F. Bezug genommen. Die Einreichung von Schriftstücken auf dem Postweg oder per Fax bleibt für die übrigen Einreicher weiterhin möglich. Gleichzeitig haben die Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte und Notare ab dem 01.01.2022 einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen. 

Elektronischer Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
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