Mitarbeiter Bewährungshilfe
Quelle: Justiz NRW

Fachbereich Bewährungshilfe

Was bedeutet eine Bewährung? Was macht eine Bewährungshelferin und ein Bewährungshelfer?

„Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit“ (§ 56d Abs. 3 StGB).

 

Was bedeutet eine Bewährung?


Formen der Strafaussetzung zur Bewährung
Das Gericht kann bei positiver Sozialprognose die Vollstreckung einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen (§ 21 JGG, § 56 StGB). Besondere Formen der Bewährung stellen der Schuldspruch und die Vorbewährung gemäß § 27 und § 61 Jugendgerichtsgesetz (JGG) dar. Außerdem kann das Gericht unter gewissen Voraussetzungen bei einer inhaftierten Person den Rest einer Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen (§ 88 JGG, § 57 StGB). Die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung ist bei drogenabhängigen Verurteilten nach einer erfolgreichen Therapie möglich („Therapie statt Strafe“, §§ 35, 36 Betäubungsmittelgesetz).


Bewährungszeit
Die Bewährungszeit beträgt bei Verurteilten nach dem Jugendgerichtsgesetz zwei bis drei Jahre (§ 22 JGG) und bei erwachsenen Verurteilten zwei bis fünf Jahre (§ 56a StGB). Eine Verlängerung oder Verkürzung des Bewährungszeitraumes ist im Einzelfall möglich (§ 26 JGG, § 56f StGB).


Auflagen und Weisungen
Während der Bewährungszeit erhalten die verurteilten Personen vom Gericht einen Beschluss mit Auflagen und Weisungen. In diesem wird festgehalten, woran sich die verurteilte Person halten muss. Die Auflagen und Weisungen ergeben sich aus § 23 JGG und §§ 56b, 56c StGB.
Weisungen sollen die Lebensführung der Verurteilten positiv beeinflussen. Hierzu gehören beispielsweise Beratungsgespräche bei der Drogenberatung wahrzunehmen, eine Arbeitsstelle zu suchen oder an einem Anti-Aggressionstraining teilzunehmen.

Auflagen beziehen sich auf die Straftat, dienen der Wiedergutmachung und fördern die Einsicht in das Fehlverhalten. Eine vom Gericht auferlegte Auflage kann beispielsweise das Erbringen gemeinnütziger Arbeit sein.


Straferlass und Widerruf
Die Jugend- oder Freiheitsstrafe, sowie der Strafrest werden bei einem positiven Bewährungsverlauf erlassen (§ 26a JGG, § 56g StGB).
Begeht die unter Bewährung stehende Person während der Bewährungszeit eine neue Straftat oder verstößt erheblich gegen Auflagen und Weisungen (§ 23 JGG, §§ 56b und 56c StGB), kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden (§ 26 Abs. 1 JGG, § 56f Abs. 1 StGB). Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn weitere Auflagen, Weisungen oder eine Verlängerung der Bewährungs- oder Unterstellungszeit ausreichen (§ 26 Abs. 2 JGG, § 56f Abs. 2 StGB).


Weitere Formen der Bewährung
Die Vollstreckung einer Maßregel kann durch das Gericht ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies betrifft die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (siehe Fachbereich Führungsaufsicht).
 


Was macht eine Bewährungshelferin und ein Bewährungshelfer?


Ziele
Ziel ist es, verurteilte Menschen nachhaltig in die Gesellschaft zu integrieren und Rückfälle deutlich zu reduzieren. Bewährungshilfe möchte die negativen Folgen einer Haftverbüßung vermeiden und Wege eröffnen, die ein selbstbestimmtes Leben ohne Kriminalität ermöglichen. Durch professionelles sozialarbeiterisches Handeln unterstützt die Bewährungshilfe die Verurteilten dabei, ihre individuelle Lebenssituation kritisch zu reflektieren, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen und soziale sowie persönliche Kompetenzen zu stärken und zu entwickeln. Bewährungshilfe trägt dazu bei, Resozialisierungsprozesse zu fördern und Straftäterinnen und Straftätern Perspektiven für einen positiven, straffreien Lebensweg zu eröffnen.


Bewährungshelferin und Bewährungshelfer
Für verurteilte Jugendliche und Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist die Bestellung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers für einen bestimmten Zeitraum obligatorisch (§ 24 JGG).

Bei erwachsenen Verurteilten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) entscheidet das Gericht oder die Strafvollstreckungskammer im Einzelfall über die Unterstellung der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin und eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB und § 57 StGB).
Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird eingesetzt, wenn für das Gericht besonderer Unterstützungsbedarf erkennbar ist. Bewährungshilfe ist damit Sozialarbeit in der Strafrechtspflege.

In Nordrhein-Westfalen wird die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer vom Gericht namentliche für eine verurteilte Person bestellt.
Bei den Fachkräften des aSD der Justiz handelt es sich um Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom oder dem Bachelor of Arts, die im gehobenen Sozialdienst der Justiz tätig sind.
Die Fachkräfte sind in der Lage, prognostisch und sozialdiagnostisch zu arbeiten (Sozialanamnese, Betreuungsplan, Sozial- und Kriminalitätsprognose sowie Rückfallrisikoprognose etc.), und können in unvorhersehbaren Situationen fachlich, spontan und kreativ intervenieren.

Die Fachkräfte verfügen über die Fähigkeit, eine Arbeitsbeziehung zu Menschen aufzubauen, die erheblich gegen die Regeln der Gemeinschaft verstoßen haben. Dabei nehmen sie diese vorurteilsfrei als Menschen mit einer individuellen Geschichte an, ohne die Straftaten zu tolerieren.


Aufgaben und Tätigkeiten
Der Gesetzgeber hat mit dem § 56d Abs. 3 StGB, in dem einerseits ein Hilfs- und Betreuungsauftrag, sowie andererseits ein Überwachungsauftrag verankert ist, der Bewährungshilfe ein doppeltes Mandat erteilt. Die Fachkraft arbeitet im Zwangskontext, da die verurteilten Personen nicht freiwillig zur Bewährungshilfe kommen, sondern über einen Gerichtsbeschluss zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

Hilfs- und Betreuungsauftrag
Die Fachkräfte der Bewährungshilfe leisten Hilfs- und Betreuungsangebote in allen mit der Resozialisierung zusammenhängenden Fragen und Problemen. Die verurteilten Personen bringen in der Regel vielfältige Problemlagen mit, insbesondere geringe oder fehlende Schul- und Berufsbildung, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Armut, Sucht, psychische und physische Beeinträchtigungen, soziale Desintegration, Migration, Sprachdefizite sowie eine verringerte soziale Kompetenz.

Die Tätigkeiten erfolgen nach bestimmten fachlichen Prinzipien und Methoden der Sozialen Arbeit (Einzelfallhilfe, Case Management, Gruppenarbeit, Netzwerkarbeit) und richten sich nach den individuellen Bedürfnissen der verurteilten Personen. Alle Beratungstätigkeiten werden von dem Grundsatz der „Hilfe zur Selbsthilfe“ und dem Angebot einer helfenden Beziehung getragen.

Überwachungsauftrag
Die Fachkräfte der Bewährungshilfe kontrollieren die vom Gericht erteilten Auflagen und Weisungen. Dazu gehören beispielsweise die Ableistung von Sozialstunden, Zahlung von Geldauflagen, Einreichen von Drogenscreenings sowie die Teilnahme an einer Therapie oder einem Anti-Aggressions-Training.

Dem Gericht werden mögliche Probleme oder gröblich und beharrliche Verstöße mitgeteilt. Dabei teilen die Fachkräfte Zusagen der verurteilten Personen mit und schlagen geeignete Maßnahmen vor. Durch das Zusammenspiel der Hilfs- und Kontrollangebote soll auf die Lebensführung der verurteilten Personen eingewirkt werden, um einen kriminellen Rückfall vorzubeugen. Dabei gilt es für die Verurteilten, sich auch mit der Straftat auseinanderzusetzen.

Es sollen sozial negative und strafrechtlich relevante Entwicklungen frühzeitig erkannt und ihnen entgegengewirkt werden. Die Fachkräfte der Bewährungshilfe initiieren und fördern damit den Resozialisierungsprozess. Ziel ist es, die verurteilten Personen dazu zu befähigen, schlechte Einflüsse hinter sich zu lassen und neue Wege zu finden. Die Bewährungshilfe leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Opferschutz und zur inneren Sicherheit.

Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt für den Fachbereich Bewährungshilfe.
 

Bewährungshilfe ist Sozialarbeit in der Strafrechtspflege
Sie wird insbesondere geleistet durch Hilfen und Betreuung in Form von:

  • Beziehungsarbeit

  • Strafrechtliche Hilfen

  • Psychosoziale Beratung

  • Suchtkrankenhilfe

  • Hilfe bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

  • Hilfe bei Wohnraumangelegenheiten

  • Hilfe bezüglich Arbeit und Ausbildung

  • Hilfe im Umgang mit Behörden

  • Interkulturelle Arbeit

  • Netzwerkarbeit

  • Krisenintervention

  • Lebenspraktische Hilfen

  • Projektarbeit

 

Weiterführende Informationen finden Sie in den Qualitätsstandards.

 

Übersicht der gesetzlichen Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen sind im Strafgesetzbuch (§§ 56 – 58 StGB), in der Strafprozessordnung (§§ 54, 153a, 453, 453b, 454a, 483, 485, 488 StPO), im Jugendgerichtsgesetz (u. a. §§ 21 – 30, 48, 50, 57 – 61b, 88 JGG), im Betäubungsmittelgesetz (§§ 35, 36, 38 BtMG) und in den Gnadenordnungen der einzelnen Bundesländer (§§ 25 ff. GnO NRW) geregelt. Die Ausgestaltung sowie die Organisation und Struktur der Bewährungshilfe (Kapitel 2.2.2) werden durch die Vorschriften in den jeweiligen Gesetzen der Bundesländer geregelt.
 

Verantwortlich: Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Stand: 2026