Orientierungsbereich (Sprungmarken)

zerbrochene Ringe Trennung
Quelle: © panthermedia.net/ Sprinter81

Internationales Güterrecht

Güterrecht mit Auslandsbezug

Das Güterrecht bestimmt sich nach der Rechtswahl, ansonsten nach den Kollisionsnormen.

Das anzuwendende Güterrecht bestimmt sich in erster Linie nach der Rechtswahl, ansonsten nach den Kollisionsnormen.
Die Rechtswahl konnte in Altfällen noch bis zum 28.01.2019 nach bisherigem Recht (Art. 69 III EuGüVO, Art. 14 EGBGB, 15 EGBGB 1986) getroffen werden.

Bis zum 28.01.2019 - und für Altehen auch danach - unterliegt das eheliche Güterrecht in Ermangelung einer Rechtswahl gem. Art. 15 I EGBGB 1986 grundsätzlich aus deutscher Sicht dem für die allgemeinen Ehewirkungen bei der Eheschließung maßgebenden Recht.
Es wird aus deutscher Sicht somit allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt (Unwandelbarkeitsgrundsatz).

Für Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler ist das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (VFGüterstandG) zu beachten.

Mangels Rechtswahl kommt es in Deutschland auf den Zeitpunkt der Eheschließung an; 
es bestehen insoweit unterschiedliche Regelungen (Anknüpfungspunkte).

Inhaltsverzeichnis

Wie ist der zeitliche und örtliche Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuGüVO)?

Die EU-Verordnung Nr. 2016/1103 gilt für Ehegatten, die nach dem 28.01.2029 die Ehe geschlossen haben oder ab dem 28.01.2029 eine Rechtswahl hinsichtlich ihres Güterstandes getroffen haben;
die Vorschriften der Artikel 15 und 16 EGBGB sind aufgehoben.

Die telnehmenden EU-Mitgliedstaaten an der EU-Verordnung Nr. 2016/1103 ergeben sich aus der anliegenden Übersicht:

EU-Mitgliedstaat zeitlicher Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 2016/11203 (EuGüVO)
Belgien 29.01.2019
Bulgarien 29.01.2019
Dänemark ./.
Deutschland 29.01.2019
Estland ./.
Finnland 29.01.2019
Frankreich 29.01.2019
Griechenland 29.01.2019
Irland ./.
Italien 29.01.2019
Kroatien 29.01.2019
Lettland ./.
Litauen ./.
Luxemburg 29.01.2019
Malta 29.01.2019
Niederlande 29.01.2019
Österreich 29.01.2019
Polen ./.
Portugal 29.01.2019
Rumänien ./.
Schweden 29.01.2019
Slowakei ./
Slowenien 29.01.2019
Spanien 29.01.2019
Tschechische Republik  29.01.2019
Ungarn ./.
Zypern 29.01.2019

Die nichtteilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gelten insoweit als Drittstaaten.
Die Gerichte der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten wenden die Europäische Güterrechtsverordnung zur Bestimmung des Güterrechts auch gegenüber Drittstaaten an.

Die Gerichte in den Drittstaaten wenden die EU-Verordnung Nr. 2016/1103 zur Bestimmung des Güterrechts nicht an, da sie nicht Vertragsstaat bzw. teilnehmender Staat sind.

Beispiel:
Deutsche Gerichte wenden die Europäische Güterrechtsverordnung auch gegenüber Dänemark an;
dänische Gerichte  wenden dagegen die Europäische Güterrechtsverordnung nicht gegenüber Deutschland an, da Dänemark kein teilnehmendes EU-Mitgliedstaat ist.

 

Wann findet die Europäische Güterrechtsverordnung Anwendung?

Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Eheschließeung einen Auslandsbezug haben:

  • unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Ehegatten,
  • Wohnsitz der Ehegatten in unterschiedlichen Staaten

oder

  • Vermögen der Ehegatten im (EU)-Ausland.

Mangels einer Rechtswahl ergeben sich die Anknüpfungspunkte für das Güterrechtsstatut aus Art. 26 EuGüVO (Europäische 
Güterrechtsverordnung (EU-Verordnung Nr. 2016/1103):

  •     primär das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung (Art 26 I a EuGüVO), 
        Erwägungsgrund 49 EuGüVO),
  •     sekundär das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 26 I b) EuGüVO) 
        - gilt jedoch ncht, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben 
        (Art 26 II EuGüVO) -,
  •     zuletzt das Recht des engsten Verbundenheit mit einem Staat zum Zeitpukt der Eheschließung (Art. 26 I c) EuGüVO) 
        - mögliche Kriterien:
          geplanter zukünftiger gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt;
          gemeinsame soziale Bindung der Eheleute durch Herkunft, Kultur, Religion oder Sprache;
          ggfs. berufliche Tätigkeit.

Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuGüVO hat jemand dort, wo die Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nich tnur vorübergehend verweilt (Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbes. in familiärer und beruflicher Hinsicht).

Als nur vorübergehend gilt stehts und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 
6 Monaten;
kurzfristige Unterbrechnungen bleiben unberücksichtigt.
Dies gilt auch für Personen, die von ihrem Arbeitgeber zwar berfristet, aber für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten im Ausland entsandt werden. 

Es gilt der Grundsatz der Unwandelbarkeit, da Art. 26 EuGüVO (EU-Verordnung Nr. 2016/2013) auf den Zeitpunkt der Eheschließung abstellt.

De Eheleute haben jedoch die Möglichkeit der Durchbrechung des Grundsatzes der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts durch die Ausweichklausel des Art. 26 III EuGüVO (gerichtliche Änderung der Maßgeblichkeit eines anderen, gegebenenfalls des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Entscheidung des Gerichts auf Antrag eines oder beider Ehegatten). 

Rückverweisung und Weiterverweisung sind auch im Verhältnis zu Drittstaaten ausgeschlossen, Art. 33 EuGüVO.

Verweist die Güterrechtsverordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten mit eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat (Bosnien und Herzegowina, Spanien), sind die Vorschriften der Art. 33 - 35 EuGüVO zu beachten.

Mangels einer Rechtswahl ergeben sich die Anknüpfungspunkte für das Güterrrechtsstatut aus Art. 220 III Satz 5 EGBGB, 15 I, 14 I EGBGB 1986:

  • primär das gemeinsame Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 14 I Ziffer 1 EGBGB 1986)
    - bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist die deutsche Staatsangehörigkeit maßgeblich (Art. 5 I EGBGB) -,
  • sekundär das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 14 I Ziffer 2 EGBGB 1986),
  • zuletzt das Recht der engsten Verbundenheit der Eheleute mit einem Staat zum Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 14 I Ziffer 3 EGBGB 1986).


Für das deutsche IPR (Art. 15 I EGBGB 1986) gilt der Grundsatz der Unwandelbarkeit.
Maßgeblich sind allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung;
ein Staatsangehörigkeitswechsel oder Aufenthaltswechsel der Ehegatten ist unerheblich

Dies gilt jedoch nicht nach Rückverweisung auf deutsches Recht oder Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaaten (Art. 4 I EGBGB).
Haben sich die maßgeblichen Anküpfungskriterien (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) nach der Eheschließung geändert, ist dies nach Art. 4 I EGBGB zu beachten, wenn sich hieraus nach dem maßgeblichen ausländischen IPR eine Rückverweisung auf deutsches Recht oder das Recht eines Drittstaaten ergibt.   

Das anwendbare Güterrecht bestimmt sich nach der Rechtswahl.
Die Rechtswahl konnte in Altfällen noch bis zum 28.01.2019 nach bisherigem Recht (Art. 69 III EuGüVO) getroffen werden.

Ab 29.01.2019 ist dagegen nur noch eine Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO (EU-Verordnung Nr. 2016/1103) möglich;
dies gilt auch für Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden. 
Die güterrechtlichen Beziehungen unterliegen grundsätzlich einer Rechtsordnung, ohne dass es auf die Belegenheit der einzelnen Vermögensgegenstände ankommt (Einheitlichkeit des Güterrechtsstatus).
Die rückwirkende Änderung des Güterrechtsstatuts ist in der Rechtswahl zulässig, Art. 22 II EuGüVO.

Bei der Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO können die Ehegatten für das Güterrecht das Recht folgender Staaten wählen:

  • das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten oder ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl den gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.


Soweit die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) keine Anwendung findet, können die Eheleute ab 29.01.2019 dagegen für das Güterrecht das Recht folgender Staaten wählen:

  • das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
    (Art. 14 I S.atz 2 Ziffer 1 EGBGB),
  • das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 14 I Satz 2 Ziffer 2 EGBGB),
  • das Recht des Staates, dem ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört (Art. 14 I Satz 2 Ziffer 3 EGBGB).

Soweit die Eheschließung zwischen dem 09.04.1983 und 28.01.2019 erfolgte, konnten die Eheleute bei der Rechtswahl für das Güterrecht bis zum 28.01.2019 das Recht folgender Staaten wählen (Art. 220 III Satz 5 EGBGB, 15 II EGBGB 1986):

  • das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten (Art. 15 II Ziffer 1 EGBGB 1986),
  • das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten (Art. 15 II Ziffer 2 EGBGB 1986),
  • für Immobilien das Recht des Lageortes (Art. 15 II Ziffer 3 EGBGB 1986).

Eine in Deutschland getroffene Rechtswahl bedarf der noatriellen Beurkundung (Art. 14 IV S. 1 EGBGB 1986).
Eine im Ausland getroffene Rechtswahl ist gem. Art. 14 IV Satz 2 EGBGB 1986 wirksam, wenn sie den Formerfordernisssen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder dem Recht des Vornahmeortes entspricht.

Das Ehegüterrecht ist in der Europäischen Güterrechtsverordnung geregelt.
Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaften ist weitgehend inhaltsgleich in der Europäischen Lebenspartnerschaftsverordnung geregelt..