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Unterhaltsvollstreckung aus der öffentlichen Urkunde aus dem EU-Ausland
Europäische Vollstreckungstitel
Unterhaltsvollstreckung in Deutschland
Unterhaltsvollstreckung aus der öffentlchen Urkunde aus dem EU-Ausland
Die nachfolgenden Ausführungen sollen lediglich einen Überblick vermitteln und erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr.
Die zu beachtenden in- und ausländischen Rechtsgrundlagen und internationalen Vorschriften sind zum Teil ständigen Änderungen unterworfen.
Daher kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der nachstehenden Angaben übernommen werden.
Inhaltsverzeichnis:
Vorbemerkungen
Nein.
Die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) sowie die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gelten nach den Regeln des Günstigkeitsprinzips nebeneinander, vergl. Art. 69 EuUnthVO.
Die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen beanspruchen keine ausschließliche Geltung für die Anerkennung und Vollstreckung der in ihrem Anwendungsbereich fallenden Unterhaltstitel.
Die Europäische Unterhaltsverordnung hat jedoch Vorrang vor den Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, Art. 69 II EuUnthVO.
Hat sich die Schuldnerpartei in einer weiteren öffentlichen Urkunde aus dem EU-Ausland zur Zahlung eines Zusatzbetrages verpflichtet, unterscheidet das Vollstreckbarerklärungsverfahren bzw. die Zwangsvolllstreckung zwischen Alturkunde (bisheriger Unterhaltsbetrag) und Neuurkunde (Zusatzbetrag).
Will die Gläubigerpartei wegen des gesamten ihr zustehenden Unterhalts vollstrecken, muss sie mit dem Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) bei dem Amtsgericht - Familiengericht - die Vollstreckbarerklärung für Alt- und Neuurkunde beantragen bzw. einen Auszug aus der Alt- und Neuurkunde (Formblatt III EuUnthVO) für die unmittelbare Zwangsvollstreckung in Deutschland vorlegen.
Europäische Unterhaltsverordnung - Verfahren ohne Exequatur
EU-Verordnung Nr. 4/2009 (Kapitel IV Abschnitt 1 EuUnthVO)
Muss ich zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland durchführen, um aus der ausl. öffentlichen Urkunde die Zwangsvollstreckung in Deutschland durchführen zu können?
Nein.
Die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 hat das Vollstreckbarerklärungsverfahren aus Schuldtiteln aus den EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23. 11. 2007 (Haager Protokoll von 2007) gebunden sind, abgeschafft.
Mit
- der Abschaffung des Exequaturverfahrens,
- der Errichtung zentraler Behörden,
- der verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zentralen Behörden in der Europäischen Union,
- der Abschaffung finanzieller Hürden,
- dem erweiterten Auskunftsrecht der zentralen Behörden gegenüber Behörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten
soll die grenzüberschreitende Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erleichtert werden.
Kann ich aus der ausl. öffentlichen Urkunde unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben?
Ja.
Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung ermöglicht die unmittelbare Vollstreckung in Deutschland aus Schuldtiteln aus den EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. 11. 2007 gebunden sind.
Kapitel IV Abschnitt 1 der Unterhaltsverordnung schafft das Vollstreckbarerklärungsverfahren ab.
An das Haager Protokoll vom 23.11.2007 sind alle EU-Mitgliedstaaten gebunden, ausgenommen Dänemark und das Vereinigte Königreich.
Damit entfällt in Deutschland das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, das bislang der Vollstreckung aus ausl. öffentlichen Urkunden vorgeschaltet war.
Die Gläubigerpartei kann sich daher in Deutschland direkt an das Vollstreckungsorgan wenden.
Soll z. B. aus einer polnischen öffentlichen Urkunde in Deutschland vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an den Gerichtsvollzieher in Deutschland wenden.
Eine ausländische öffentliche Urkunde ist in Deutschland zu vollstrecken wie eine deutsche öffentliche Urkunde, Art. 17, 48 EuUnthVO.
Weder die ausl. öffentliche Urkunde noch der ausl. Auszug (Formblatt III EuUnthVO) dürfen in Deutschland in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 42, 48 II EuUnthVO.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 (Art. 17 – 22) der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008?
Welcher Zeitpunkt ist hierbei maßgebend?
In zeitlicher Hinsicht gilt Kapitel IV Abschnitt 1 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 ab 18.06.2011 oder dem späteren Beginn der Anwendbarkeit des Haager Protokolls von 2007, Art. 76 EuUnthVO.
Der Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Urkunde ist maßgebend.
Im Verhältnis zu
- Dänemark
- dem Vereinigten Königreich
- Kroatien
und
finden Art. 17 - 22 der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 keine Anwendung, da diese EU-Mitgliedstaaten nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, Erwägungsgrund 47 und 48 EuUnthVO.
Obwohl Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, kann daher weder aus einer britischen öffentlichen Urkunde noch aus einer dänischen öffentlichen Urkunde nach der EU-Verordnung Nr. 4/2009 unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.
Im Verhältnis zu
finden Art. 17 - 22 der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 ab 01.07.2013 Anwendung, da das Haager Protokoll von 2007 im Verhältnis zu Kroatien erst am 01.07.2013 Anwendung findet.
Im Verhältnis zu künftigen EU-Mitgliedstaaten, deren EU-Beitritt erst nach Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung erfolgt, gilt Kapitel IV Abschnitt 1 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 erst mit Beginn der Anwendbarkeit des Haager Protokolls von 2007.
Am 18.06.011 sind in Unterhaltssachen im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, die an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind,
- die Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001)
sowie
- die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21.04.2004 (EU-Verordnung Nr. 805/2004)
durch die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 (EU-Verordnung Nr. 4/2009) ersetzt worden, Erwägungsgrund 44, Art. 1 und 68 EuUnthVO.
Im Verhältnis zu Deutschland gilt die EU-Verordnung Nr. 4/2009 ab 01.03.2002, Art. 75, 76 EuUnthVO.
Die Vorschriften der Art. 75 I, 76 EuUnthVO sind dahingehend auszulegen, dass aus der öffentlichen Urkunde aus dem EU-Ausland nur dann unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden kann, falls der Schuldtitel
- im Ursprungsmitgliedstaat im Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1 (Art. 17 – 22) der EU-Verordnung Nr. 4/2009
und
- im Vollstreckungsmitgliedstaat (Deutschland) im Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 fällt.
Den genauen Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Urkunde, aus der mit dem ausl. Auszug (Formblatt III EuUnthVO) in Deutschland unmittelbar vollstreckt werden kann, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:
Ursprungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Urkunde errichtet worden ist): |
zeitlicher Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 1
|
---|---|
Belgien | ab 18. 06. 2011 |
Bulgarien | ab 18. 06. 2011 |
Dänemark | ./. |
Estland | ab 18. 06. 2011 |
Finnland | ab 18. 06. 2011 |
Frankreich | ab 18. 06. 2011 |
Griechenland | ab 18. 06. 2011 |
Irland | ab 18. 06. 2011 |
Italien | ab 18. 06. 2011 |
Kroatien | ab 01. 07. 2013 |
Lettland | ab 18. 06. 2011 |
Litauen | ab 18. 06. 2011 |
Luxemburg | ab 18. 06. 2011 |
Malta | ab 18. 06. 2011 |
Niederlande | ab 18. 06. 2011 |
Österreich | ab 18. 06. 2011 |
Polen | ab 18. 06. 2011 |
Portugal | ab 18. 06. 2011 |
Rumänien | ab 18. 06. 2011 |
Schweden | ab 18. 06. 2011 |
Slowakei | ab 18. 06. 2011 |
Slowenien | ab 18. 06. 2011 |
Spanien | ab 18. 06. 2011 |
Tschechische Republik | ab 18. 06. 2011 |
Ungarn | ab 18. 06. 2011 |
Vereinigtes Königreich | ./. |
Zypern | ab 18. 06. 2011 |
Welche Unterlagen muss ich dem Gerichtsvollzieher/dem Vollstreckungsgericht vorlegen?
Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 20, 48 EuUnthVO:
- Ausfertigung der ausländischen öffentlichen Urkunde
mit Zustellungsbescheinigung, - Ausfertigung des ausländischen Auszugs (Formblatt III EuUnthVO),
- aktuelle Forderungsaufstellung,
- ggfs. Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache.
Der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu der ausl. öffentlichen Urkunde bedarf es dagegen nicht, da diese insoweit durch den Auszug ersetzt wird;
der deutsche Gesetzgeber hat insoweit auf die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung verzichtet, § 30 AUG.
In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen der öffentlichen Urkunde nicht erforderlich, Art. 20 II, 48 II EuUnthVO;
die Vorlage der Übersetzung ist nur erforderlich, falls die Schuldnerpartei die Vollstreckung des ausl. Schuldtitels angefochten hat.
In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen im ausl. Auszug nicht erforderlich, da es sich bei dem Auszug um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschrift und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Vollstreckungsklausel zu der ausl. öffentlichen Urkunde?
Nein.
Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu der ausl. öffentlichen Urkunde für die Zwangsvollstreckung in Deutschland gem. § 30 I AUG verzichtet.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung der ausl. öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf §§ 750 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem ausl. Schuldtitel.
Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung des ausl. Auszugs an die Schuldnerpartei?
Nein.
Weder der europäische Gesetzgeber (Art. 23 ff., 48 EuUnthVO) noch der deutsche Gesetzgeber (§§ 30 ff. AUG) verlangen eine Zustellung des Auszugs an die Schuldnerpartei.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine aktuelle Forderungsaufstellung?
Ja,
Art. 20 I c), 48 II EuUnthVO.
Worauf beschränkt sich die Prüfung des Gerichtsvollziehers/des Vollstreckungsgerichts bei Vorlage eines ausl. Auszugs (Formblatt III EuUnthVO)?
Weder die ausl. öffentliche Urkunde noch der ausl. Auszug dürfen in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. der Gerichtsvollzieher prüft lediglich, ob die nach Art. 20 II, 48 EuUnthVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.
Bei Zug um Zug-Zahlungsverpflichtung der Schuldnerpartei bedarf es ferner des urkundlichen Nachweises über die Schuldnerbefriedigung oder den Annahmeverzug der Schuldnerpartei, §§ 756, 765, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG.
Die Vorlage des Auszugs (Formblatt III EuUnthVO) reicht als Nachweis nicht aus.
Die übrigen Voraussetzungen hinsichtlich der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung wurden bereits bei der Erteilung des Auszugs geprüft;
einer erneuten Prüfung durch den Gerichtsvollzieher/das Vollstreckungsgericht bedarf es daher nicht.
Kann ich als Gläubigerpartei gegen die Ablehnung der Unterhaltsvollstreckung mangels Bestimmbarkeit/Bestimmtheit des Schuldtitels einen Rechtsbehelf einlegen?
Ja.
Ob der ausl. Schuldtitel hinreichend bestimmbar bzw. bestimmt ist, hat der Gerichtsvollzieher/das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - unter Heranziehung des nach Art. 20 I b), 48 EuUnthVO vorzulegenden Auszugs (Formblatt III EuUnthVO) zu ermitteln.
Verneint es entgegen der Auffassung der Gläubigerpartei die vollstreckungsrechtliche Bestimmtheit, kann die Gläubigerpartei hiergegen Erinnerung nach §§ 766, 764, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG einlegen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - entscheidet über die Erinnerung.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll.
In welchen Fällen kann ich die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts der ausl. öffentlichen Urkunde beantragen?
Wo ist der Antrag zu stellen.
Lehnt der Gerichtsvollzieher/das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus der ausl. öffentlichen Urkunde mangels hinreichender Bestimmtheit ab, kann die Gläubigerpartei die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts beantragen.
Der Antrag ist an das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, zu stellen, §§ 34, 35 I, II AUG.
Vor Erlass der Entscheidung (Beschluss) wird die Gläubigerpartei angehört.
Wird dem Antrag der Gläubigerpartei stattgegeben, ist der Beschluss nach § 34 I AUG mit dem Auszug zu verbinden, § 34 III AUG.
Bedarf der Beschluss nach § 34 III AUG einer Vollstreckungsklausel?
Nein.
Gem. § 34 III AUG bedarf der Beschluss keiner Vollstreckungsklausel.
Welche Kosten entstehen für das Konkretisierungsverfahren?
Für die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausl. Schuldtitels wird vom Amtsgericht gem. KV Nr. 1713 FamGKG i. V. m. § 34 AUG eine Gebühr in Höhe von 60 EUR erhoben.
In welchen Fällen kann das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Unterhaltsvollstreckung verweigern?
Gem. § 31 AUG kann auf Antrag der Schuldnerpartei die Unterhaltsvollstreckung verweigert werden:
- falls der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht oder nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates verjährt ist (Vollstreckungsverjährung);
es gilt die längere Verjährungsfrist; - bei Unvereinbarkeit mit einem anderen Schuldtitel (Titelkollision).
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll.
Im Falle der Titelkollision liegt es nunmehr im Ermessen des Amtsgerichts
- Vollstreckungsgerichts - , ob dem Antrag der Schuldnerpartei stattgegeben wird.
Auf die zeitliche Priorität der widersprechenden Schuldtitel kommt es hier nicht an.
Über die Anträge der Schuldnerpartei nach Art. 21 II, 48 II EuUnthVO i. V. m. § 31 AUG entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichts, da ihm die Prüfung der Vollstreckungsverjährung und der Titelkollision obliegt.
In welchen Fällen kann das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der ausl. öffentlichen Urkunde beschließen?
Gem. §§ 31 - 33 AUG kann das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - auf Antrag der Schuldnerpartei die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beschließen, falls
- die Zwangsvollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat bereits einstweilen eingestellt ist.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll.
Nach Art. 21 III S. 2, 48 II EuUnthVO ist die Vollstreckung auszusetzen, wenn die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.
Damit ist gewährleistet, dass dem Schuldtitel in Deutschland keine weitergehende Wirkung zukommt als im Ursprungsmitgliedstaat.
Mit der ausl. Entscheidung in der Hauptsache wird die gem. Art. 21, 48 II EuUnthVO, 31 III AUG als einstweilige Anordnung zu erlassende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts hinfällig.
Was sind die Rechtsfolgen der Anfechtung der ausl. öffentlichen Urkunde für den bereits erteilten Auszug (Formblatt III EuUnthVO)?Muss die Schuldnerpartei die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung beantragen, wenn sie die ausl. öffentliche Urkunde angefochten hat?
Keine.
Die Europäische Unterhaltsverordnung sieht keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Anfechtung der zu vollstreckenden Schuldtitels vor.
Sie regelt lediglich die Aussetzung der Vollstreckung, wenn die Vollstreckung bereits im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.
Die Schuldnerpartei hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf einstweilige Einstellung oder auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung zu stellen.
Die Antragstellung erfolgt nach Art. 41 I, 48 II EuUnthVO, §§ 32 AUG, 775, 776, 764, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG.
Der Antrag ist an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu stellen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll.
Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels/des Rechtsbehelfs kann für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bedeutsam sein;
die Vorlage der Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung ist daher empfehlenswert.
Wo erhalte ich kostenfreie Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland?
Umfassende Unterstützung erhalten die Verfahrensbeteiligten von der zentralen Behörde.
Die Hilfe ist in der Regel kostenfrei, Art. 54 EuUnthVO.
Die Hilfe kann sowohl die Gläubigerpartei als auch die Schuldnerpartei in Anspruch nehmen.
Worin besteht die Unterstützung der zentralen Behörde?
Die zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.
Zu den Aufgaben der zentralen Behörde gehören u. a.:
- gütliche Einigungen mit der Schuldnerpartei (Mediation),
- Ermittlung der Anschrift der Schuldnerpartei,
- Ermittlung des Einkommens der Schuldnerpartei,
- Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen.
Die Aufgaben ergeben sich aus Art. 50, 51, 53 und 58 VO (EG) Nr. 4/2009 i. V. m. § 5 AUG.
Die zentrale Behörde wird von den Jugendämtern unterstützt, z. B. bei der Berechnung der Unterhaltsrückstände - in Hinblick auf § 18 SGB VIII bzw. § 59 SGB VIII.
Wo finde ich die zentrale Behörde?
Gem. § 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur zentralen Behörde in Deutschland bestimmt worden;
Internet-URL:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html
Die zuständige nationale zentrale Behörde im Ursprungsmitgliedstaat entnehmen Sie bitte dem Europäischen Justizportal.
Kann ich direkt mit der zentralen Behörde in Deutschland in Kontakt treten?
Nein.
Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt.
Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, § 7 AUG.
Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts?
Das Amtsgericht prüft lediglich, ob
- der Antrag die erforderlichen Angaben enthält,
- die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind,
- der Antrag begründet ist.
Der Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.
Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz.
Muss ich als Verfahrensbeteiligter die angebotenen Dienste der zentralen Behörde annehmen?
Nein.
Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen.
Es bleibt der Schuldnerpartei unbenommen, ggfs. die Anträge direkt beim zuständigen Gericht zu stellen.
Wie erfolgt die Kontaktaufnahme mit der zentralen Behörde?
Die Antragstellung erfolgt mittels Formblatts VI bzw. VII EuUnthVO.
Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem
Formblatt VI EuUnthVO stellen?
Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Vollstreckung aus dem ausl. Schuldtitel in Deutschland
stellen.
Die nationale Zentrale Behörde ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?
Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt folgende Anträge an die zentrale Behörde stellen:
- Antrag auf Herbeiführen einer vollstreckbaren Entscheidung einschl. Feststellung der Abstammung,
- Antrag auf Änderung eines unterhaltsrechtlichen Schuldtitels aufgrund veränderter Umstände.
Die nationale zentrale Behörde ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?
Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Anerkennung eines Schuldtitels, der die einstweilige Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung eines früheren Schuldtitels bewirkt,
stellen.
Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?
Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Änderung eines unterhaltsrechtlichen Schuldtitels aufgrund veränderter Umstände
stellen.
Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Wie leite ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland ein?
Die Zwangsvollstreckung wird je nach Art der Zwangsvollstreckung eingeleitet mit einem
-
Zwangsvollstreckungsauftrag
Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Sachpfändung.
Der Antrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des örtlichen Amtsgerichts zu richten.
Diese leitet den Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. - Antrag auf Forderungspfändung
oder
- Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in den Grundbesitz der Schuldnerpartei.
Mit welchem Formular beantrage ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland?
Formulare für die Zwangsvollstreckung in Deutschland:
Der Zwangsvollstreckungsauftrag besteht aus 2 Teilen:
Vollstreckungsauftrag und Forderungsaufstellung.
Der Antrag auf Forderungspfändung besteht aus 3 Teilen:
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
Entwurf des Beschlusses und Forderungsaufstellung
Wo finde ich den zuständigen Gerichtsvollzieher?
Den zuständigen Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen finden Sie in der landesweiten Adressdatenbank.
Wo finde ich das zuständige Vollstreckungsgericht?
Das Amtsgericht ist zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz/Sitz der Schuldnerpartei oder dem Ort der Zwangsvollstreckung.
Das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - finden Sie in der bundesweiten Gerichtsadressdatenbank.
Welche Unterlagen muss ich beifügen?
Die Vollstreckungsunterlagen und eine aktuelle Forderungsaufstellung sind beizufügen.
Muss ich als Gläubigerpartei für die Zwangsvollstreckung einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen?
Nein.
Für die Zwangsvollstreckung besteht kein Anwaltszwang.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht für die ausl. Gläubigerpartei keine Verpflichtung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
- Angaben des deutschen Gesetzgebers zur EU-Verordnung Nr. 4/2009
Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die deutsche Fahne.
- Angaben des deutschen Gesetzgebers zur Zwangsvollstreckung
Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die deutsche Fahne.
- Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO)
EU-Verordnung Nr. 4/2009
- Auslandsunterhaltsgesetz (AUG),
- Haager Protokoll vom 23.11.2007
Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
- Formulare
Formblätter I, V- IX EuUnthVO,
Formular zur Angabe von Unterhaltsrückständen
- Leitlinien der Europäischen Kommission (Infobroschüre)
Hinweise zum Ausfüllen der Formblätter I - IX EuUnthVO
- Merkblatt des Bundesamts für Justiz
Infobroschüre für Beistände
(Geltendmachung von Unterhalt innerhalb der Europäischen Union)
Erhalte ich Verfahrenskostenhilfe?
In welchen Fällen ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen?
Ja.
Verfahrensbeteiligte erhalten ggfs. auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, Art. 44, 45 EuUnthVO.
Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.
Dies gilt unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Gläubigerpartei, Art. 46 EuUnthVO.
Nur in Fällen der Mutwilligkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit ist die Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen, Art. 46 II EuUnthVO.
Befreit mich die Verfahrenskostenhilfe von der Zahlung der Übersetzungs-kosten?
Ja.
Die Verfahrenskostenhilfe beinhaltet auch die Befreiung von den Übersetzungskosten, Art. 45 EuUnthVO.
Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO)
Kann ich aus der ausl. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben?
Ja.
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung ermöglicht die direkte Vollstreckung in Deutschland.
Damit entfällt in Deutschland das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung.
Die Gläubigerpartei kann sich daher in Deutschland direkt an das Vollstreckungsorgan wenden.
Soll z. B. aus einem englischen Europäischen Vollstreckungstitel in Deutschland vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an den Gerichtsvollzieher in Deutschland wenden.
Ein ausländischer Europäischer Vollstreckungstitel ist in Deutschland zu vollstrecken wie eine deutsche öffentliche Urkunde, Art. 20 I 2, 25 EuVTVO.
Weder die ausl. öffentliche Urkunde noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen in Deutschland in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Einziger Grund, aus dem die Vollstreckung in Deutschland verweigert werden kann, ist das Vorliegen einer früheren mit dem ausländischen Europäischen Vollstreckungstitel unvereinbaren Schuldtitel, falls dieser Umstand im EU-Ausland von der Schuldnerpartei nicht geltend gemacht werden konnte.
Wie ist der zeitliche und örtliche Anwendungsbereich der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung?
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Art. 2 III EuVTVO.
Da das Vereinigte Königreich nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden war und somit Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009) keine Anwendung findet, kann daher aus einer britischen öffentlichen Urkunde bis zum Brexit nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.
Im Verhältnis zu
- Kroatien
findet in Unterhaltssachen die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung keine Anwendung, da
- Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung
(EU-Verordnung Nr. 4/2009) zeitgleich mit dem EU-Beitritt am 01.07.2013 Anwendung findet
(Kroatien ist an das Haager Protokoll von 2007 gebunden).
In Unterhaltssachen können daher dänische oder kroatische öffentliche Urkunden weder als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden noch können diese nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung findet Anwendung auf die ab 21. 01. 2005 bzw. ab dem EU-Beitritt errichteten öffentlichen Urkunden, Art. 33 EuVTVO (vergl. auch gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken).
Im Verhältnis zu Deutschland findet die EU-Verordnung Nr. 805/2004 Anwendung ab 21.01.2005, Art. 33 EuVTVO.
Die Vorschriften des Art. 26, 33 EuVTVO sind dahingehend auszulegen, dass aus der ausländischen öffentlichen Urkunde nur dann unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden kann, falls der Schuldtitel sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat (Deutschland) im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 805/2004 fällt.
Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Dänemark, Kroatien und des Vereinigten Königreichs - tritt in Unterhaltssachen die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009) ab 18.06.2011 an die Stelle der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EU-Verordnung Nr.805/2004).
Öffentliche Urkunden aus dem EU-Ausland - mit Ausnahme von Dänemark und Kroatien -, die nach dem 20.01.2005 errichtet worden sind, können daher nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.
Die EU-Verordnung Nr. 805/2004 findet in Unterhaltssachen im Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich Anwendung auf die ab 21. 01. 2005 errichteten öffentlichen Urkunden.
Im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Dänemark und Kroatien - findet in Unterhaltssachen die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung lediglich noch in Altfällen Anwendung auf die bis zum 17. 06. 2011 errichteten öffentlichen Urkunden.
Den genauen Zeitpunkt der Errichtung der ausländischen öffentlichen Urkunde, aus der mit der ausl. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO) in Deutschland unmittelbar vollstreckt werden kann, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:
Ursprungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Urkunde errichtet worden ist): |
zeitlicher Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 805/2004 in Unterhaltssachen für die ausl. öffentliche Urkunde:
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Belgien | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Bulgarien |
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Dänemark | ./. |
Estland |
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Finnland |
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Frankreich | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Griechenland | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Irland | 21. 01. 2005 - 17. 06. 2011 |
Italien | 21. 01.2005 – 17. 06. 2011 |
Kroatien | ./. |
Lettland |
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Litauen |
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Luxemburg |
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Malta | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Niederlande | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Österreich | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Polen | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Portugal | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Rumänien |
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Schweden | 21. 01. 2005 - 17. 06. 2011 |
Slowakei | 21. 01. 2005 - 17. 06. 2011 |
Slowenien | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Spanien | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Tschechische Republik | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Ungarn | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Vereinigtes Königreich | 21. 01. 2005 - 31. 12. 2020 |
Zypern | 21. 01. 2005 – 17. 06. 2011 |
Britische Gerichte/Notare/Behörden können die ab 01.01.2021 errichtete öffentliche Urkunde nicht mehr als Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigen.
Aufgrund des Brexit kann in Deutschland nicht mehr unmittelbar aus der britischen öffentlichen Urkunde vollstreckt werden, soweit diese nach dem 31.12.2020 errichtet worden ist.
Welche Unterlagen muss ich dem Gerichtsvollzieher/dem Vollstreckungsgericht vorlegen?
Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 20 II, 25 EuVTVO:
- Ausfertigung der ausländischen öffentlichen Urkunde
mit Zustellungsbescheinigung, - Ausfertigung der ausländischen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungs-titel (Formblatt III EuVTVO),
- ggfs. Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache.
Der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu der ausl. öffentlichen Urkunde bzw. der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der ausländischen öffentlichen Urkunde bedarf es dagegen nicht, da diese insoweit durch die ausl. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ersetzt wird;
der deutsche Gesetzgeber hat insoweit auf die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung verzichtet, § 1082 ZPO.
In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen nicht erforderlich, da es sich bei der ausl. Bestätigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschrift und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich, vergl. Art. 9 II, 20 II c), (24) EuVTVO.
Eine Übersetzung der öffentlichen Urkunde wird dagegen nur in Ausnahmefällen benötigt, sofern und soweit ohne die Übersetzung eine Zwangsvollstreckung nicht durchführbar wäre.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Vollstreckungsklausel zu der ausl. öffentlichen Urkunde?
Nein.
Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem ausl. Schuldtitel für die Zwangsvollstreckung in Deutschland verzichtet, § 1082 ZPO.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung der ausl. öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf §§ 750 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem ausl. Schuldtitel.
Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung der ausl. Bestätigung (Formblatt III EuVTVO) an die Schuldnerpartei?
Nein.
Weder der europäische Gesetzgeber (Art. 20 ff. EuVTVO) noch der deutsche Gesetzgeber (§§ 1082 ff. ZPO) verlangen eine Zustellung der Bestätigung an die Schuldnerpartei.
Das Zustellungserfordernis der § 1080 I S. 2 ZPO gilt nur für die Bestätigung zu dem deutschen Schuldtitel.
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung sieht dagegen weder eine Informationspflicht noch eine Zustellung an die Schuldnerpartei vor.
In entsprechender Anwendung von §§ 750 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG genügt dagegen nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 eine Information der Schuldnerpartei (Zustellung einer Ausfertigung der Bestätigung an Schuldnerpartei) mit Beginn der Zwangsvollstreckung.
Auch in Hinblick auf die Rechte der Schuldnerpartei i. S. d. Art. 6 II, 10, 21, 23, 25 III EuVTVO ist die Zustellung der ausl. Bestätigung an die Schuldnerpartei - spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung in Deutschland -geboten, weil ansonsten die Schuldnerpartei - sofern in dem Ursprungsmitgliedstaat eine Parallelbestimmung zu § 1080 I S. 2 ZPO fehlt - von der Existenz der Bestätigung möglicherweise noch keine Kenntnis hat.
Worauf beschränkt sich die Prüfung des Gerichtsvollzieher/des Vollstreckungsgerichts bei Vorlage einer ausl. Bestätigung
(Formblatt III EuVTVO)?
Weder die ausl. öffentliche Urkunde noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bzw. der Gerichtsvollzieher prüft lediglich, ob die nach Art. 20 II, 25 EuVTVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.
Bei Zug um Zug-Zahlungsverpflichtung der Schuldnerpartei bedarf es ferner des urkundlichen Nachweises über die Schuldnerbefriedigung oder den Annahmeverzug der Schuldnerpartei, §§ 756, 765, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, 120 FamFG.
Die übrigen Voraussetzungen hinsichtlich der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung wurden bereits bei der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel geprüft;
einer erneuten Prüfung durch den Gerichtsvollzieher/das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - bedarf es daher nicht.
Welche Besonderheiten gelten im Falle der Anfechtung des ausl. Schuldtitels, der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist?
Ist nach Anfechtung einer ausländischen öffentlichen Urkunde, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, eine ausländische Rechtsbehelfs-entscheidung ergangen, so wird im EU-Ausland auf jederzeitigen Antrag eine ausl. Ersatzbestätigung (Formblatt V EuVTVO) erteilt, wenn diese ausländische Rechtsbehelfsentscheidung vollstreckbar ist, Art. 6 III, 25 III EuVTVO.
Kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung aufgrund Anfechtung der öffentlichen Urkunde oder der Bestätigung stellen?
Ja.
Hat die Schuldnerpartei im Ursprungsmitgliedstaat
- einen Rechtsbehelf gegen den ausl. Schuldtitel eingelegt,
oder
- einen Antrag auf Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung (Art. 10, 25 III EuVTVO)
gestellt, kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung stellen, Art. 23, 25 III EuVTVO.
Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels/des Rechtsbehelfs kann für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bedeutsam sein;
die Vorlage der Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung ist daher empfehlenswert.
Wo muss die Schuldnerpartei den Antrag stellen?
Der Antrag ist im Regelfall an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz der Schuldnerpartei zu stellen, Art. 23, 25 III EuVTVO, § 1084 ZPO.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -, in dem Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Über den Antrag entscheidet der Richter.
Der Richter entscheidet durch einstweilige Anordnung, § 1084 III S. 1 ZPO.
Diese ist unanfechtbar, § 1084 III S. 2 ZPO.
Im Regelfall ist die einstweilige Anordnung mit der formellen Rechtskraft der ausl. Rechtsbehelfsentscheidung hinfällig.
Es besteht kein Anwaltszwang, §§ 764, 802, 78, 79 ZPO.
Die Schuldnerpartei hat im Ursprungsmitgliedstaat den Schuldtitel angefochten?
Wird die Zwangsvollstreckung nun in Deutschland aufgrund des eingelegten Rechtsmittels eingestellt?
Nein.
Es bedarf im Regelfall der Vorlage der ausl. Gegenbestätigung (Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit) i. S. d. Art. 6 II, 25 III EuVTVO (Formblatt IV EuVTVO).
Ein Ausnahmefall gilt nur, falls die Erteilung einer ausl. Gegenbestätigung bereits beantragt worden ist, bislang jedoch im Ursprungsmitgliedstaat nicht erteilt worden ist.
Die öffentliche Urkunde ist nicht mehr vollstreckbar.
Die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde wurde bereits im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt.
Wird die Zwangsvollstreckung nun in Deutschland eingestellt?
Nein.
Es bedarf im Regelfall der Vorlage der ausl. Gegenbestätigung i. S. d. Art. 6 II, 25 III EuVTVO (Formblatt IV EuVTVO).
Ein Ausnahmefall gilt nur, falls die Erteilung einer Gegenbestätigung (Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit) im Ursprungsmitgliedstaat bereits beantragt worden ist, bislang jedoch nicht erteilt worden ist.
Die Schuldnerpartei hat den Schuldtitel angefochten.
Die Rechtsbehelfsentscheidung ist ebenfalls vollstreckbar.
Kann ich als Gläubigerpartei weiterhin aus dem Europäischen Vollstreckungstitel vollstrecken?
Nein.
Ist die ausl. öffentliche Urkunde nicht mehr vollstreckbar oder wurde ihre Vollstreckbarkeit im EU-Ausland ausgesetzt oder eingeschränkt, erteilt das ausl. Gericht auf Antrag der Gläubigerpartei eine Ersatzbestätigung für die Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt V EuVTVO), Art. 6 III, 25 III EuVTVO.
Die Schuldnerpartei hat den Schuldtitel angefochten.
Die Rechtsbehelfsentscheidung ist ebenfalls vollstreckbar.
Kann ich als Gläubigerpartei weiterhin aus dem Europäischen Vollstreckungstitel vollstrecken?
Nein.
Ist die ausl. öffentliche Urkunde nicht mehr vollstreckbar oder wurde ihre Vollstreckbarkeit im EU-Ausland ausgesetzt oder eingeschränkt, erteilt das ausl. Gericht auf Antrag der Gläubigerpartei eine Ersatzbestätigung für die Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt V EuVTVO), Art. 6 III, 25 III EuVTVO.
Wie leite ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland ein?
Die Zwangsvollstreckung wird je nach Art der Zwangsvollstreckung eingeleitet mit einem
-
Zwangsvollstreckungsauftrag
Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Sachpfändung.
Der Antrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des örtlichen Amtsgerichts zu richten.
Diese leitet den Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. - Antrag auf Forderungspfändung
oder
- Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in den Grundbesitz der Schuldnerpartei.
Mit welchem Formular beantrage ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland?
Formulare für die Zwangsvollstreckung in Deutschland:
Der Zwangsvollstreckungsauftrag besteht aus 2 Teilen:
Vollstreckungsauftrag und Forderungsaufstellung.
Der Antrag auf Forderungspfändung besteht aus 3 Teilen:
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
Entwurf des Beschlusses und Forderungsaufstellung
Wo finde ich den zuständigen Gerichtsvollzieher?
Den zuständigen Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen finden Sie in der landesweiten Adressdatenbank.
Wo finde ich das zuständige Vollstreckungsgericht?
Das Amtsgericht ist zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz/Sitz der Schuldnerpartei oder dem Ort der Zwangsvollstreckung.
Das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - finden Sie in der bundesweiten Gerichtsadressdatenbank.
Welche Unterlagen muss ich beifügen?
Die Vollstreckungsunterlagen und eine aktuelle Forderungsaufstellung sind beizufügen.
Muss ich als Gläubigerpartei für die Zwangsvollstreckung einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen?
Nein.
Für die Zwangsvollstreckung besteht kein Anwaltszwang.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht für die ausl. Gläubigerpartei keine Verpflichtung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
- Angaben des deutschen Gesetzgebers zur VO (EU) Nr. 805/2004
Angaben des deutschen Gesetzgebers zur Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 805/2004).
Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die deutsche Fahne.
- Angaben des deutschen Gesetzgebers zur Zwangsvollstreckung
Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die deutsche Fahne.
- Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO)
EU-Verordnung Nr. 805/2004
- Leitfaden zur EU-Verordnung Nr. 805/2004
Infobroschüre der Europäischen Kommission zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
- Auslandsunterhaltsgesetz (AUG),
- Haager Protokoll vom 23.11.2007
Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
- Formulare
Formblätter I, V- IX EuUnthVO,
Formular zur Angabe von Unterhaltsrückständen
- Leitlinien der Europäischen Kommission (Infobroschüre)
Hinweise zum Ausfüllen der Formblätter I - IX EuUnthVO
- Merkblatt des Bundesamts für Justiz
Infobroschüre für Beistände
(Geltendmachung von Unterhalt innerhalb der Europäischen Union)
Wo erhalte ich kostenfreie Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland?
Umfassende Unterstützung erhalten die Verfahrensbeteiligten von der zentralen Behörde.
Die Hilfe kann sowohl die Gläubigerpartei als auch die Schuldnerpartei in Anspruch nehmen.
Worin besteht die Unterstützung der zentralen Behörde?
Die zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.
Die Aufgaben ergeben sich aus § 5 AUG.
Die zentrale Behörde wird ggfs. von den Jugendämtern unterstützt, § 6 AUG.
Wo finde ich die zentrale Behörde?
Gem. § 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur zentralen Behörde in Deutschland bestimmt worden;
Internet-URL:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html
Die zuständige nationale zentrale Behörde im Ursprungsmitgliedstaat entnehmen Sie bitte dem Europäischen Justizportal.
Kann ich direkt mit der zentralen Behörde in Deutschland Kontakt treten?
Nein.
Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt.
Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, § 7 AUG.
Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts?
Das Amtsgericht prüft lediglich, ob
- der Antrag die erforderlichen Angaben enthält,
- die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind,
- der Antrag begründet ist.
Der Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.
Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz.
Muss ich als Verfahrensbeteiligter die angebotenen Dienste der zentralen Behörde annehmen?
Nein.
Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch in Deutschland selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen.
Es bleibt der Schuldnerpartei unbenommen, ggfs. die Anträge direkt beim zuständigen Gericht zu stellen.
Europäische Unterhaltsverordnung - Verfahren mit Exequatur
EU-Verordnung Nr. 4/2009 (Kapitel IV Abschnitt 2 EuUnthVO)
Warum kann ich nicht aus der dänischen oder britischen öffentlichen Urkunde unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben?
Da Dänemark und das Vereinigte Königreich nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, findet Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung keine Anwendung.
Aus einem dänischen oder britischen Schuldtitel, der nicht als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt worden ist, kann nicht unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in Deutschland (bekannt als „Exequaturverfahren“) beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus der dänischen oder britischen öffentlichen Urkunde ist erst möglich, nachdem das Amtsgericht - Familiengericht -/der Notar erklärt hat, dass der dänische oder britische Schuldtitel in Deutschland vollstreckbar ist.
Warum kann ich nicht in Altfällen aus der ausl. öffentlichen Urkunde unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben?
Da Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung erst ab 18.06.2011 Anwendung findet, können in Altfällen aus den nicht als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigten Schuldtiteln aus dem EU-Ausland noch nicht unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.
Die Gläubigerpartei muss in Altfällen zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung des ausl. Schuldtitels in Deutschland (bekannt als „Exequaturverfahren“) beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus der niederländischen öffentlichen Urkunde ist in Altfällen erst möglich, nachdem das Amtsgericht - Familiengericht -/der Notar erklärt hat, dass der niederländische Schuldtitel in Deutschland vollstreckbar ist.
Die Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) verursachen zusätzliche Kosten und können sogar in Einzelfällen zu einer Ablehnung der Anerkennung durch das Amtsgericht - Familiengericht -/den Notar führen.
Die bisherige Regelung aus der Brüssel I-Verordnung (Vorlage des Formblatts VI VO (EU) Nr. 44/2001) wurde durch die Vorlage des Auszugs (Formblatt IV EuUnthVO) ersetzt.
Diese Regelung in der EU-Verordnung Nr. 4/2009 stellt eine wesentliche Vereinfachung der Verfahrensförmlichkeiten für die Gläubigerpartei dar und dient der Verkürzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
Mit
- der Errichtung zentraler Behörden,
- der verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zentralen Behörden in der Europäischen Union,
- der Abschaffung finanzieller Hürden,
- dem erweiterten Auskunftsrecht der zentralen Behörden gegenüber Behörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten
soll die grenzüberschreitende Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erleichtert werden.
Welche EU-Mitgliedstaaten sind nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden?
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung für diese EU-Mitgliedstaaten?
Nicht gebunden an das Haager Protokoll von 2007 sind folgende EU-Mitgliedstaaten:
- Dänemark
- Vereinigtes Königreich.
Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung
(EU-Verordnung Nr. 4/2009) findet insoweit ab 01.03.2002 bzw. 01.07.2007 Anwendung;
sie tritt im Verhältnis zu Dänemark und dem Vereinigten Königreich insoweit an die Stelle der EU-Verordnung Nr. 44/2001.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 (Art. 23 – 38) der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008?
Welcher Zeitpunkt ist hierbei maßgebend?
Die Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001) ist am 18.06.2011 in Unterhaltssachen durch die Europäische Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 (EU-Verordnung Nr. 4/2009) ersetzt worden, Erwägungsgrund 44, Art. 1 und
68 EuUnthVO.
Art. 23 - 38 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 finden daher in Altfällen Anwendung auf die ab 01. 03. 2002 bzw. ab dem EU-Beitritt errichteten öffentlichen Urkunden.
Nach dem am 19. 10. 2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark findet Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 im Verhältnis zu
- Dänemark
Anwendung auf die ab 01. 07. 2007 errichteten öffentlichen Urkunden;
die EU-Verordnung Nr. 44/2001 ist in Dänemark am 01. 07. 2007 in Kraft getreten, vergl. Art. 12 II des vorgenannten Abkommens und Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgenannten Abkommens im Amtsblatt der EU Nr. L 94/70 vom 04. 04. 2007.
Im Verhältnis zu
- Kroatien
findet Kapitel IV Abschnitt 1 der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 zeitgleich mit dem EU-Beitritt am 01.07.2013 Anwendung.
Das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland aus kroatischen öffentlichen Urkunden richtet sich in Unterhaltssachen nicht nach der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008.
Für den zeitlichen Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 der EU-Verordnung Nr. 4/2009 ist hinsichtlich des Anfangszeitpunkts und des Endzeitpunkts
- der Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Urkunde
maßgebend.
Im Verhältnis zu Deutschland gilt die EU-Verordnung Nr. 4/2009 ab 01.03.2002, Art. 75, 76 EuUnthVO.
Die Vorschriften der Art. 75 II, 76 EuUnthVO sind dahingehend auszulegen, dass sich das Vollstreckbarerklärungsverfahren jedoch nur dann nach der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 richtet, wenn der Schuldtitel
- im Ursprungsmitgliedstaat zeitlich im Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung
und
- im Vollstreckungsmitgliedstaat (Deutschland) zeitlich im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 4/2009
fällt, vergl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.06.2012 - C 514/10 -.
Den Zeitpunkt/Zeitraum der Errichtung der ausländischen öffentlichen Urkunde, für die ein ausl. Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) für das Vollstreckbarerklärungs-verfahren in Deutschland benötigt wird, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:
Ursprungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Urkunde errichtet worden ist): |
zeitlicher Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 2 (Art. 23 – 38) der EU-Verordnung Nr. 4/2009 für die ausländische öffentliche Urkunde: |
---|---|
Belgien | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Bulgarien | 01.01.2007 bis 17.06.2011 |
Dänemark | ab 01.07.2007 |
Estland | 01.05.2004 bis 17.06.2011 |
Finnland | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Frankreich | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Griechenland | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Irland | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Italien | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Kroatien | ./. |
Lettland | 01.05.2004 bis 17.06.2011 |
Litauen | 01.05.2004 bis 17.06.2011 |
Luxemburg | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Malta | 01.05.2004 bis 17.06.2011 |
Niederlande | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Österreich | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Polen | 01.05.2004 bis 17.06.2011 |
Portugal | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Rumänien | 01.01.2007 bis 17.06.2011 |
Schweden | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Slowakei | 01.05.2004 bis 17.06.2011 |
Slowenien | 01.05.2004 bis 17.06.2011 |
Spanien | 01.03.2002 bis 17.06.2011 |
Tschechische Republik | 01.05.2004 bis 17.06.2011 |
Ungarn | 01.05.2004 bis 17.06.2011 |
Vereinigtes Königreich | 01.03.2002 bis 31.12.2020 |
Zypern | 01.05.2004 bis 17.06.2011 |
Im Verhältnis zum
- Vereinigten Königreich
wird ein Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) aus der öffentlichen Urkunde für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland benötigt, falls die öffentliche Urkunde nach dem 28.02.2002 errichtet worden ist.
Im Verhältnis zu
- Dänemark
wird ein Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) aus der öffentlichen Urkunde für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland benötigt, falls die öffentliche Urkunde nach dem 30.06.2007 errichtet worden ist.
Da Dänemark nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, besteht hinsichtlich des Endzeitpunkts keine zeitliche Begrenzung.
Britische Gerichte/Notare/Behörden können keine Bescheinigung
(Formblatt II EuUnthVO) zu der ab 01.01.2021 errichteten öffentlichen Urkunde erteilen.
Aufgrund des Brexit kann aus der britischen öffentlichen Urkunde nicht mehr das vereinfachte Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden, soweit diese nach dem 31.12.2020 errichtet worden ist.
Für öffentliche Urkunde aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten wird ein Auszug (Formblatt II EuUnthVO) für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland benötigt, falls diese vor dem 18.06.2011 errichtet worden ist.
Wer ist für die Vollstreckbarerklärung der ausl. öffentlichen Urkunde zuständig?
Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 27, 48 II EuUnthVO bzw. §§ 35 III AUG, 23 b GVG.
Der Antrag ist an das Amtsgericht - Familiengericht - am Sitz des Oberlandesgerichts zu richten, in dessen Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Hinsichtlich notarieller Urkunden kann der Antrag gem. § 35 III AUG auch an den Notar gestellt werden.
Wie ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu formulieren?
Der Antrag lautet gem. § 36 AUG auf Erteilung der Vollstreckungsklausel.
Der Antrag lautet sinngemäß wie folgt:
Zutreffendes ist angekreuzt!
„In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren
... gegen ...
beantrage ich den anl. Vollstreckungstitel gem. Art. 26, 48 EuUnthVO
(EU-Verordnung Nr. 4/2009) i. V. m. §§ 40, 41 AUG (Auslandsunterhaltsgesetz) für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Als Zustellungsbevollmächtigten benenne ich folgende Person:
Nach Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses beantrage ich die
Erteilung eines Zeugnisses gem. § 53 AUG, um die Zwangsvollstreckung in
Deutschland uneingeschränkt durchführen zu können.
In der Anlage überreiche ich den vollstreckbaren Schuldtitel mit begl. Übersetzung sowie den Auszug gem. Art. 48 III EuUnthVO (Formblatt IV EuUnthVO)
mit je 2 Abschriften.
Der Nachweis über den Bedingungseintritt bzw. die Vollstreckbarkeit der
öffentlichen Urkunde für bzw. gegen den Rechtsnachfolger
ist nicht erforderlich.
ist in der Anlage ebenfalls beigefügt.
gez. ....
(Unterschrift)
Wie erfolgt die Vollstreckbarerklärung?
Welche Unterlagen muss ich dem Gericht bzw. dem Notar vorlegen?
Die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen ergeben sich gem. Art. 28, 48 EuUnthVO.
Die (vereinfachten) Vollstreckbarerklärung der ausl. öffentlichen Urkunde erfolgt in Deutschland durch Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel, § 40 AUG.
Vorzulegen sind:
- Ausfertigung der ausl. öffentlichen Urkunde,
- ausl. Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO),
- ggfs. Nachweis über Verfahrenskostenhilfe im Ursprungsmitgliedstaat,
- ggfs. - auf Verlangen des Amtsgerichts - Familiengericht - /des Notars:
eine Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache.
Dem vollstreckbaren Schuldtitel nebst begl. Übersetzung sind 2 Abschriften beizufügen, § 36 IV, 48 AUG.
Nicht erforderlich ist die Legalisation der Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den Urkunden, Art. 65 EuUnthVO.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Vollstreckungsklausel zu der ausl. öffentlichen Urkunde?
Nein.
Die Vorlage der öffentlichen Urkunde in Ausfertigung reicht aus, Art. 28 I a), 48 II EuUnthVO, § 36 IV AUG.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Zustellungsbescheinigung zu der ausl. öffentlichen Urkunde?
Nein,
§ 42 I AUG.
Nach der Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 ist die Zustellung des Schuldtitels an die Schuldnerpartei keine Vorbedingung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren, Art. 31 II, 48 II EuUnthVO.
Die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung ist nur erforderlich, sofern und soweit nach dem nationalen Verfahrensrecht des Ursprungsmitgliedstaates die Zustellung Vollstreckbarkeitsbedingung ist.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren einen ausl. Auszug aus der öffentlichen Urkunde (Formblatt IV EuUnthVO)?
Ja,
Art. 20 I, 48 II, III EuUnthVO.
Der Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) dient als Nachweis für die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels im Ursprungsmitgliedstaat.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Zustellungsbescheinigung zu dem ausl. Auszug (Formblatt IV EuUnthVO)?
Nein.
Weder die Europäische Unterhaltsverordnung noch das Auslandsunterhaltsgesetz sehen eine Zustellung des Auszugs an die Schuldnerpartei vor.
Benötige ich im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht -/dem Notar einen Nachweis über den Bedingungseintritt der Zwangsvollstreckung oder die Vollstreckbarkeit der ausl. öffentlichen Urkunde für oder gegen Rechtsnachfolger?
Hängt die Zwangsvollstreckung von
- dem Ablauf einer Frist,
- dem Eintritt einer anderen Tatsache bzw. anderen Bedingung (z. B.: Gegenleistung der Gläubigerpartei bei Verpflichtung der Schuldnerpartei Zug um Zug)
ab, oder wird die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für oder gegen eine andere Person als die in der öffentlichen Urkunde genannten Person beantragt, so bedarf es ggfs. des entsprechenden Nachweises.
Für die Frage des Nachweises über den Bedingungseintritt oder die Vollstreckbarkeit für oder gegen Rechtsnachfolger ist jedoch das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend, § 39 I AUG.
Der ausl. Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) reicht als Nachweis nicht aus.
Was sind die Rechtsfolgen der Anfechtung der ausl. öffentlichen Urkunde für das Vollstreckbarerklärungsverfahren?
Keine.
Die Europäische Unterhaltsverordnung sieht keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Anfechtung der zu vollstreckenden Schuldtitels vor.
Sie regelt lediglich die Aussetzung der Vollstreckung, wenn die Vollstreckung bereits im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.
Das mit dem Rechtsbehelf nach Art. 32, 48 II EuUnthVO oder Art 33, 48 II EuUnthVO befasste Oberlandesgericht setzt das Vollstreckbarerklärungsverfahren auf Antrag der Schuldnerpartei aus, falls die Vollstreckung der ausl. öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs/eines Rechtsmittels einstweilen eingestellt worden ist, Art. 35, (48 II) EuUnthVO.
Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels/des Rechtsbehelfs kann für die Entscheidung des Oberlandesgerichts bedeutsam sein;
die Vorlage der Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung ist daher empfehlenswert.
Mit welchem Rechtsbehelf kann ich als Schuldnerpartei die Aufhebung oder Abänderung der ausl. öffentlichen Urkunde geltend machen?
Sofern und soweit die Aufhebung bzw. Abänderung nach der Vollstreckbarerklärung erfolgte, kann die Schuldnerpartei in einem besonderen Verfahren vor dem Familiengericht die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen, § 67 AUG.
Kann ich den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -/die ablehnende Entscheidung des Notars anfechten?
Ja.
Der ablehnende Beschluss/Die ablehnende Entscheidung kann von der Gläubigerpartei mit der Beschwerde angefochten werden;
die Beschwerde ist unbefristet, Art. 32, 48 II EuUnthVO, § 43 AUG.
Kann die Schuldnerpartei die Vollstreckbarerklärung anfechten?
Ja.
Die Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichts - Familiengericht -/des Notars kann von der Schuldnerpartei mit der Beschwerde angefochten werden;
die Beschwerdefrist beträgt im Regelfall 30 Tage, Art. 32, 48 II EuUnthVO i. V. m. § 43 AUG.
Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland?
Um aus der öffentlichen Urkunde aus einem anderen EU-Mitgliedstaat die Zwangsvollstreckung in Deutschland einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Unterlagen:
- vollstreckbare Ausfertigung der ausl. öffentlichen Urkunde
mit Zustellungsbescheinigung, - die Vollstreckbarerklärung der ausl. öffentlichen Urkunde durch das Amtsgericht - Familiengericht -/den Notar mit Zustellungsbescheinigung.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland die Vollstreckungsklausel des Amtsgerichts - Familiengericht -/des Notars zu der ausl. öffentlichen Urkunde?
Ja.
In Hinblick auf Art. 26, 48 II EuUnthVO, §§ 36 I, 41 AUG bedarf es der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der ausl. öffentlichen Urkunde.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf Art. 31, 48 II EuUnthVO, §§ 42 I AUG, 750 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der ausl. öffentlichen Urkunde.
Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in Deutschland eine Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf Art. 31, 48 II EuUnthVO, § 42 I AUG bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung.
Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.
Wo erhalte ich kostenfreie Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland?
Umfassende Unterstützung erhalten die Verfahrensbeteiligten von der zentralen Behörde.
Die Hilfe ist in der Regel kostenfrei, Art. 54 EuUnthVO.
Die Hilfe kann sowohl die Gläubigerpartei als auch die Schuldnerpartei in Anspruch nehmen.
Worin besteht die Unterstützung der zentralen Behörde?
Die zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.
Zu den Aufgaben der zentralen Behörde gehören u. a.:
- gütliche Einigungen mit der Schuldnerpartei (Mediation),
- Ermittlung der Anschrift der Schuldnerpartei im Ausland,
- Ermittlung des Einkommens der Schuldnerpartei,
- Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen.
Die Aufgaben ergeben sich aus Art. 50, 51, 53 und 58 EuUnthVO i. V. m. § 5 AUG.
Die zentrale Behörde wird von den Jugendämtern unterstützt, z. B. bei der Berechnung der Unterhaltsrückstände – in Hinblick auf § 18 SGB VIII bzw. § 59 SGB VIII.
Wo finde ich die zentrale Behörde?
Gem. § 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur zentralen Behörde in Deutschland bestimmt worden;
Internet-URL:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html
Die zuständige nationale zentrale Behörde im Ursprungsmitgliedstaat entnehmen Sie bitte dem Europäischen Justizportal.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Dänemark keine zentrale Behörde eingerichtet hat.
Da Kapitel III und VII der VO (EG) Nr. 4/2009 im Verhältnis zu Dänemark keine Anwendung finden, gibt es noch keine zentrale Behörde in Dänemark, vergl. Mitteilung der EU-Kommission, ABl. (Amtsblatt der Europäischen Union) L 149 vom 12. 06. 2009, S. 80.
Kann ich direkt mit der zentralen Behörde in Deutschland in Kontakt treten?
Nein.
Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt.
Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, § 7 AUG.
Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts?
Das Amtsgericht prüft lediglich, ob
- der Antrag die erforderlichen Angaben enthält,
- die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind,
- der Antrag begründet ist.
Der Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.
Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz.
Muss ich als Verfahrensbeteiligter die angebotenen Dienste der zentralen Behörde annehmen?
Nein.
Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch im Ausland selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen.
Es bleibt der Schuldnerpartei unbenommen, ggfs. die Anträge direkt beim zuständigen Gericht zu stellen.
Wie erfolgt die Kontaktaufnahme mit der zentralen Behörde?
Die Antragstellung erfolgt mittels Formblatts VI bzw. VII EuUnthVO.
Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?
Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausl. Schuldtitels in Deutschland
stellen.
Die nationale zentrale Behörde ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Gläubigerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?
Die Gläubigerpartei kann mit diesem Formblatt folgende Anträge an die zentrale Behörde stellen:
- Antrag auf Herbeiführen einer vollstreckbaren Entscheidung einschl. Feststellung der Abstammung,
- Antrag auf Herbeiführen einer vollstreckbaren Entscheidung, wenn die Vollstreckbarerklärung nicht möglich ist,
- Antrag auf Änderung eines unterhaltsrechtlichen Schuldtitels aufgrund veränderter Umstände.
Die nationale zentrale Behörde ist der Gläubigerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VI EuUnthVO stellen?
Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung, die die einstweilige Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung eines früheren Schuldtitels bewirkt,
stellen.
Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Welche Anträge kann die Schuldnerpartei mit dem Formblatt VII EuUnthVO stellen?
Die Schuldnerpartei kann mit diesem Formblatt einen
- Antrag auf Änderung eines unterhaltsrechtlichen Schuldtitels aufgrund veränderter Umstände
stellen.
Das Bundesamt für Justiz bzw. die deutsche Vorprüfungsstelle ist der Schuldnerpartei bei der Antragstellung behilflich.
Wie leite ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland ein?
Die Zwangsvollstreckung wird je nach Art der Zwangsvollstreckung eingeleitet mit einem
-
Zwangsvollstreckungsauftrag
Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Sachpfändung.
Der Antrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des örtlichen Amtsgerichts zu richten.
Diese leitet den Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. - Antrag auf Forderungspfändung
oder
- Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek in den Grundbesitz der Schuldnerpartei.
Mit welchem Formular beantrage ich die Zwangsvollstreckung in Deutschland?
Formulare für die Zwangsvollstreckung in Deutschland:
Der Zwangsvollstreckungsauftrag besteht aus 2 Teilen:
Vollstreckungsauftrag und Forderungsaufstellung.
Der Antrag auf Forderungspfändung besteht aus 3 Teilen:
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
Entwurf des Beschlusses und Forderungsaufstellung
Wo finde ich den zuständigen Gerichtsvollzieher?
Den zuständigen Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen finden Sie in der landesweiten Adressdatenbank.
Wo finde ich das zuständige Vollstreckungsgericht?
Das Amtsgericht ist zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz/Sitz der Schuldnerpartei oder dem Ort der Zwangsvollstreckung.
Das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - finden Sie in der bundesweiten Gerichtsadressdatenbank.
Welche Unterlagen muss ich beifügen?
Die Vollstreckungsunterlagen und eine aktuelle Forderungsaufstellung sind beizufügen.
Muss ich als Gläubigerpartei für die Zwangsvollstreckung einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen?
Nein.
Für die Zwangsvollstreckung besteht kein Anwaltszwang.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht für die ausl. Gläubigerpartei keine Verpflichtung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
- Angaben des deutschen Gesetzgebers zur EU-Verordnung Nr. 4/2009
Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die deutsche Fahne.
- Angaben des deutschen Gesetzgebers zur Zwangsvollstreckung
Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die deutsche Fahne.
- Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO)
EU-Verordnung Nr. 4/2009
- Auslandsunterhaltsgesetz (AUG),
- Haager Protokoll vom 23.11.2007
Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
- Formulare
Formblätter I, V- IX EuUnthVO,
Formular zur Angabe von Unterhaltsrückständen
- Leitlinien der Europäischen Kommission (Infobroschüre)
Hinweise zum Ausfüllen der Formblätter I - IX EuUnthVO
- Merkblatt des Bundesamts für Justiz
Infobroschüre für Beistände
(Geltendmachung von Unterhalt innerhalb der Europäischen Union)
In welchen Fällen wird die öffentliche Urkunde für vollstreckbar erklärt?
Die öffentliche Urkunde wird für vollstreckbar erklärt, falls
- der Schuldtitel im Anwendungsbereich der Europäischen Unterhaltsverordnung fällt,
- der Schuldtitel im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist
und
- die Gläubigerpartei die nach Art. 28, 48 EuUnthVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
Ist der Schuldtitel nicht hinreichend bestimmbar oder liegen die sonstigen Voraussetzungen nicht vor, lehnt das Gericht/der Notar den Antrag durch Beschluss ab.
Der Auszug (Formblatt IV EuUnthVO) begründet keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Tatsachen.
Die Schuldnerpartei kann im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 32, 33, 48 II EuUnthVO vor dem Oberlandesgericht die Unrichtigkeit darlegen und mit allen zulässigen Beweismitteln beweisen.
In welchen Fällen wird die öffentliche Urkunde nicht für vollstreckbar erklärt?
Die Exequaturverweigerungsgründe im Sinne des Art. 24 EuUnthVO bleiben zunächst unberücksichtigt, Art. 30 S. 1, 48 II EuUnthVO;
sie werden erst auf den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei
(Art. 32 bzw. 33 EuUnthVO) im Rechtsbehelfsverfahren vom Oberlandesgericht geprüft.
Das Oberlandesgericht versagt die Vollstreckbarerklärung der ausl. öffentlichen Urkunde/hebt die Vollstreckbarerklärung in folgenden Fällen auf:
- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), Art. 24 a), 48 II EuUnthVO,
- Unvereinbarkeit des ausl. Schuldtitels mit einem anderen Schuldtitel (Titelkollision), Art. 24 c) oder d), 48 II EuUnthVO.
Nach Art. 34 I EuUnthVO i. V. m. Art. 24 a), 48 II EuUnthVO ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn die Vollstreckung der ausl. öffentlichen Urkunde gegen den innerstaatlichen ordre public verstoßen würde.
Die Prüfung, ob der ausl. Schuldtitel ggfs. gegen den innerstaatlichen ordre public verstößt, kann sinnvollerweise nur in Deutschland durchgeführt werden.
Ohne eine solche Kontrolle könnte ein ausl. Schuldtitel in Deutschland vollstreckt werden, obwohl sie gegen fundamentale Rechtsnormen der deutschen Rechtsordnung verstößt.
Ein Verstoß gegen den ordre public kommt jedoch in der Praxis selten vor.
Art. 24 c) und d) EuUnthVO regelt schließlich den Fall der Titelkollision.
Sind die Schuldtitel unvereinbar, ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen.
Ein Schuldtitel, der bewirkt, dass ein früherer Schuldtitel aufgrund geänderter Umstände geändert wird, gilt jedoch nicht als unvereinbarer Schuldtitel im Sinne des Art. 24 c) oder d), 48 II EuUnthVO.
Wird die Schuldnerpartei im erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärungs-verfahren angehört?
Nein,
Art. 30 S. 2, 48 II EuUnthVO.
Eine Anhörung der Schuldnerpartei findet im Regelfall erst im Rechtsbehelfsverfahren vor dem Oberlandesgericht statt, Art. 32 III, 48 II EuUnthVO.
Benötige ich hinsichtlich der Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einen gesonderten Vollstreckungstitel?
Ja.
Die Gläubigerpartei kann die Kosten des (vereinfachten) Vollstreckbarerklärungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) gesondert im Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen;
für die Kostenfestsetzung ist jedoch in der Regel das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.
Sofern und soweit bei Antragstellung im Vollstreckbarerklärungsverfahren bereits eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder bereits stattgefunden hat, ist dagegen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, § 40 I AUG (wegen der darin enthaltenen gesetzlichen Verweisung auf § 788 ZPO),
vergl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. 03. 2011 - 32 Sdb 15/11 -.
Welche Kosten entstehen für mich?
Für die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahren wird vom Amtsgericht - Familiengericht - gem. KV Nr. 1710 FamGKG bzw. vom Notar gem. KV Nr. 23806 GNotKG eine Gebühr in Höhe von 264 EUR erhoben.
Was habe ich im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu beachten?
Wie ist der Verfahrensablauf?
Es besteht im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht -/dem Notar kein Anwaltszwang, § 38 II AUG.
Mögliche Anerkennungshindernisse ergeben sich aus Art. 24, 48 II EuUnthVO.
Die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 28, 48 II EuUnthVO.
Ist der Gläubigerpartei im Ursprungsmitgliedstaat Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so erhält diese ebenfalls in Deutschland für das Vollstreckbarerklärungs- verfahren Verfahrenskostenhilfe, Art. 44, 45 EuUnthVO.
Kann ich aus der Kostenentscheidung ebenfalls die Zwangsvollstreckung betreiben?
Benötige ich hinsichtlich der Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einen gesonderten Vollstreckungstitel?
Ja.
Die Gläubigerpartei kann die Kosten des (vereinfachten) Vollstreckbarerklärungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) gesondert im Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen;
für die Kostenfestsetzung ist jedoch in der Regel das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.
Sofern und soweit bei Antragstellung im Vollstreckbarerklärungsverfahren bereits eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder bereits stattgefunden hat, ist dagegen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, § 40 I AUG (wegen der darin enthaltenen gesetzlichen Verweisung auf § 788 ZPO), vergl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. 03. 2011 - 32 Sdb 15/11 -.
Erhalte ich Verfahrenskostenhilfe?
In welchen Fällen ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen?
Ja;
Verfahrensbeteiligte erhalten ggfs. auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, Art. 44, 45 EuUnthVO, § 22 AUG
Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.
Dies gilt unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Gläubigerpartei, Art. 46 EuUnthVO, § 22 AUG.
Nur in Fällen der Mutwilligkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit ist die Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen, Art. 46 II EuUnthVO, § 22 II AUG.
Befreit mich die Verfahrenskostenhilfe von der Zahlung der Übersetzungs-kosten?
Ja.
Die Verfahrenskostenhilfe beinhaltet auch die Befreiung von den Übersetzungskosten, Art. 45 EuUnthVO.
Wie kann ich die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn die Europäische Unterhaltsverordnung in Altfällen keine Anwendung findet?
bzw.
Wie erfolgt die Zwangsvollstreckung in diesen Altfällen?
Hinsichtlich dieser Altfälle findet dagegen das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den sonstigen Rechtsvorschriften (in der Regel Brüsseler Übereineinkommen (EuGVÜ) oder/und Lugano-Übereinkommen (LugÜ) bzw. Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02.10.1973 (HUVÜ 1973) statt.
Welche Rechtsvorschriften in den vorgenannten Altfällen Anwendung finden, ergibt sich aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).
Da Kroatien nicht Vertragsstaat des
- Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 02.10.1973 (HUVÜ 1973),
- Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ)
oder
- des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)
ist, richtet sich in Altfällen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung kroatischer Schuldtitel in Deutschland daher nach dem Grundsatz der tatsächlichen Gegenseitigkeit i. S. d. § 109 IV Zi. 1 FamFG.
Benötige ich eine Vollstreckungsklausel zu der Vollstreckbarerklärung?
Von wem erhalte ich die Vollstreckungsklausel?
Ja.
Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet das Amtsgericht - Familiengericht -/der Notar, Art. 27, 48 II EuUnthVO i. V. m. § 35 I AUG.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss;
ist die Zwangsvollstreckung aus der ausländischen öffentlichen Urkunde zuzulassen, so beschließt das Amtsgericht - Familiengericht -/der Notar, dass der ausl. Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, § 40 I AUG.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt durch die Serviceeinheit des Amtsgerichts - Familiengericht -/den Notar, § 41 I AUG.
Der Wortlaut der Vollstreckungsklausel ergibt sich aus § 41 AUG.
Kann ich mit der Vollstreckbarerklärung und der Vollstreckungsklausel des Amtsgerichts/des Notars zu dem vorgenannten Beschluss die Zwangsvollstreckung aus der ausl. Urkunde in Deutschland betreiben?
Ja.
Bis zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses/der Entscheidung des Notars ist die Zwangsvollstreckung auf sichernde Vollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Pfändung, Vorpfändungen, Arrest, Sicherungsvollstreckung) beschränkt.
Bis zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses/der notariellen Entscheidung
- können Geldbeträge bei der Schuldnerpartei lediglich vom Gerichtsvollzieher gepfändet - jedoch nicht auf das Konto der Gläubigerpartei überwiesen werden;
- kann vom Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - lediglich ein Pfändungsbeschluss erlassen werden - nicht dagegen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Für die Überweisung der gepfändeten Geldbeträge an die Gläubigerpartei bzw. für den Erlass des Überweisungsbeschlusses ist das Zeugnis des Amtsgerichts - Familiengericht -/des Notars über die Zulässigkeit der uneingeschränkten Zwangsvollstreckung erforderlich;
ansonsten können nur die Geldbeträge bei der Schuldnerpartei gepfändet bzw. nur der Pfändungsbeschluss erlassen werden, Art. 36 III, 48 II EuUnthVO i. V. m. § 53 AUG.
Von wem erhalte ich das Zeugnis, dass aus der ausl. öffentlichen Urkunde die Zwangsvollstreckung in Deutschland uneingeschränkt stattfinden darf?
Auf Antrag der Gläubigerpartei ist von der Serviceeinheit des Amtsgerichts - Familiengericht -/dem Notar das Zeugnis zu erteilen, dass aus der ausl. öffentlichen Urkunde die Zwangsvollstreckung in Deutschland uneingeschränkt stattfinden darf, § 53 AUG.
In der Regel wird das vorgenannte Zeugnis antragsgemäß nach Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses/der notariellen Entscheidung erteilt.
Bitte wenden Sie sich insoweit an das Amtsgericht - Familiengericht -/den Notar.
Der Antrag auf Erteilung des vorgenannten Zeugnisses kann bereits zugleich in dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gestellt werden.