
Arrest in EU-Konten
Europäischer Kontenpfändungsbeschluss
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
Muss ich einen Vollstreckungstitel erwirken, um das Konto der Schuldnerpartei vorläufig zu pfänden?
Nein.
Die EU-Verordnung Nr. 655/2014 bringt ab 18.01.2017 eine Vereinheitlichung im Bereich der vorläufigen Kontenpfändung in der Europäischen Union.
Die Europäische Kontenpfändungsverordnung ermöglicht die EU-weite Sicherung von Kontenguthaben durch Vollzug einer Kontosperre.
Da der Europäische Kontenpfändungsbeschluss nur der Sicherung der Zwangsvollstreckung dient, wird der gegenüber der Bank bestehende Anspruch der Schuldnerpartei auf Auszahlung des Kontoguthabens der Gläubigerpartei nicht zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen.
Das Konto wird lediglich vorläufig gepfändet ("eingefroren").
Mit der Europäischen Kontenpfändungsverordnung können nunmehr vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Zivil- und Handelssachen, die ohne Anhörung der Schuldnerpartei ergangen sind, im EU-Ausland vollstreckt werden.
Die Schuldnerpartei wird weder über den Antrag auf Erlass der vorläufigen Kontenpfändung vorab informiert noch vor Erlass und Ausführung des Beschlusses angehört, Erwägungsgrund 15, Art. 11 EuKoPfVO.
Welche Vorteile bietet die europaweite Kontopfändung?
Die europaweite Kontopfändung hat drei Vorteile für die Gläubigerpartei:
- Sicherstellung der Vollstreckung des künftigen Schuldtitels;
- Feststellung, ob Schuldnerpartei überhaupt über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (ob sich die Durchführung eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens überhaupt lohnt);
- Druckmittel für die Schuldnerpartei, so dass diese die offene Forderung ggfs. freiwillig bezahlt und die Durchführung eines anschließenden Gerichtsverfahrens entbehrlich ist.
Das Verfahren ähnelt dem Arrestverfahren nach §§ 916 ff. ZPO in Verbindung mit einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.
Während nach den deutschen Verfahrensvorschriften ein Arrestbeschluss und ein Pfändungsbeschluss erforderlich sind, bedarf es nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung nur eines Beschlusses (Formblatt II EuKoPfVO).
Das Verfahren stellt eine Alternative zu dem Arrestverfahren nach den nationalen Verfahrensvorschriften dar.
Kann ich meine Forderung in grenzüberschreitenden Rechtssachen gegen die Schuldnerpartei vorläufig sichern?
Ja;
mit einem Europäischen Kontenpfändungsbeschluss oder einem Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss nach den nationalen Verfahrensvorschriften.
Inhaltsverzeichnis
In welchen Verordnung und Gesetzen ist das Verfahren geregelt?
Regelungen enthalten u. a.
- die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 655/2014 (EuKoPfVO)),
- die EU-Durchführungsverordnung Nr. 2016/1823,
- die Zivilprozessordnung (§§ 946 ff. ZPO).
Welche Ansprüche kann ich vorläufig sichern?
Die Gläubigerpartei kann Geldforderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen einschl. Unterhaltssachen vorläufig sichern.
Nicht erfasst sind dagegen Geldforderungen in Erbrechtssachen und Geldforderungen gegen den Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Die Geldforderung muss noch nicht fällig, jedoch bestimmbar sein.
In welchen Fällen liegt eine grenzüberschreitende Rechtssache vor?
Notwendig ist insoweit eine Abweichung des EU-Mitgliedstaates hinsichtlich
- Ursprungsgericht und Ort der Kontoführung
oder
- Ort der Kontoführung und Wohnsitz/Rechtssitz der Gläubigerpartei.
Das Gericht oder der Wohnsitz/Rechtssitz der Gläubigerpartei dürfen sich nicht in dem EU-Mitgliedstaat befinden, in dem die Schuldnerpartei ihr Konto führt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den grenzüberschreitenden Bezug ist der Tag der Antragstellung.
Wann kann ich den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragen?
Die Antragstellung ist jederzeit statthaft (Art. 5 EuKoPfVO):
- vor einem Hauptsacheverfahren,
- während eines Hauptsacheverfahrens,
- nach Erwirkung eines vollstreckbaren Schuldtitels.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt mit dem EU-einheitlichen Formblatt I EuKoPfVO, Art. 8 I EuKoPfVO.
Das Formblatt steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Für die Übersetzung des Formblatts in die jeweilige Amtssprache erfolgt die Auswahl der Sprache über das Dopdown-Listenfeld.
Der Antrag enthält die erforderlichen gerichtsbezogenen, parteibezogenen, konto- bzw. bankbezogenen, forderungsbezogenen Angaben sowie die Angaben zur Dringlichkeit und die Versicherung der Wahrheitsgemäßheit.
Welches Gericht ist für den Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig?
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ist für den Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses nicht zuständig.
Der Antrag ist bei dem Gericht der Hauptsache einzureichen, § 946 I ZPO, Erwägungsgrund 13, Art. 6 EuKoPfVO.
Hat die Gläubigerpartei bereits einen Schuldtitel erwirkt, ist das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats zuständig, Art. 6 III EuKoPfVO.
Die Zuständigkeit wird nach der Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO)) bestimmt, Art. 6, 48 EuKoPfVO.
Im Regelfall richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei.
(Besondere) Zuständigkeiten ergeben sich u. a. aus dem
- Erfüllungsort/Leistungsort der vertraglichen Verpflichtung;
- Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei,
- Ort des schädigenden Ereignisses bei einer unerlaubten Handlung;
- Rechtssitz/Wohnsitz des Versicherungsunternehmens/Versicherten/Begünstigten,
- Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.
Soweit die Schuldnerpartei ein Verbraucher ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem Wohnsitz der Schuldnerpartei.
Die Zuständigkeit richtet sich dagegen nicht nach dem Ort des zu sichernden Bankkontos der Schuldnerpartei.
Die Entscheidung trifft der Richter;
auch in den Fällen, in denen die Gläubigerpartei bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel erwirkt hat, ist für den Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschluss nicht das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zuständig, da es u. a. die Risikoprüfung nach Art. 7 I EuKoPfVO durchführen muss.
In Arbeitsgerichtssachen ist dagegen das Arbeitsgericht für den Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses zuständig, auch wenn bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt.
Für vollstreckbare Urkunden ist der Errichtungsort maßgebend, auch wenn für die Hauptsache ein anderes Gericht zuständig ist,
Art. 6 IV EuKoPfVO.
Bei konsularischen Urkunden ist nicht der Empfangsstaat international zuständig, sondern der Entsendestaat.
Fehlt dort eine örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht, sind kraft EU-Rechts die Gerichte der Hauptstadt des Entsendestaats zuständig.
Welche Konten sind vom Anwendungsbereich der Europäischen Kontenpfändungsverordnung ausgeschlossen?
Gemeinschaftskonten und Treuhandkonten können nur vorläufig gepfändet werden, sofern diese nach dem Verfahrensrecht des Vollstreckungsmitgliedstaats pfändbar sind, Art. 30 EuKoPfVO.
In Deutschland sind Treuhandkonten nur pfändbar, sofern die Schuldnerpartei Treuhänder ist.
Verfahrensablauf nach oben
Wird die Schuldnerpartei vor Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses angehört?
Nein,
Art. 11 EuKoPfVO.
Die Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerpartei wird vom Erlassgericht veranlasst, nachdem diese die Drittschuldnererklärung erhalten hat.
Der Antrag der Gläubigerpartei auf Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses (Formblatt I EuKoPfVO) enthält zugleich einen Auftrag der Gläubigerpartei zur Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerpartei unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Erlassgerichts (§ 193 III ZPO).
Die Zustellung an die Schuldnerpartei gilt als Parteizustellung.
Welche materiellen Voraussetzungen müssen für den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss vorliegen?
Es müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen eines Arrestanspruchs, d. h. Darlegung des Bestandes der Forderung durch die Gläubigerpartei (Art. 7 I EuKoPfVO),
vgl. Ziffer 9.1 - 9.5 des Formblatts I EuKoPfVO). - Eilbedürftigkeit des begehrten Pfändungsbeschlusses oder Vorliegen eines Arrestgrundes (Art. 7 I EuKoPfVO),
vgl. Ziffer 10.1 des Formblatts I EuKoPfVO)
Hinsichtlich des Arrestanspruchs muss die Gläubigerpartei darlegen, dass sie in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird (Annahme des Gerichts, dass die Forderung der Gläubigerpartei in der beantragten Höhe zusteht).
Hat die Gläubigerpartei bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel erwirkt, muss die Gläubigerpartei den Arrestanspruch nicht gesondert nachweisen;
die Vorlage des Schuldtitels genügt, Art. 8 III KoPfVO.
Welche Beweismittel kann ich für den Pfändungsanspruch (Arrestanspruch) vorlegen?
Folgende Beweismittel sind zulässig:
- Urkundenbeweis,
- Zeugen- und Sachverständigenbeweis.
Wann liegt ein Arrestgrund (Pfändungsgrund) vor?
Ein Arrestgrund liegt nur bei einem konkreten Vortrag und Nachweis von Dringlichkeit ("Vollstreckungsgefährdung") vor
(konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Schuldnerpartei Gelder verschieben möchte).
Mögliche Arrestgründe ergeben sich aus Erwägungsgrund 7, 14 EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei muss darlegen, dass die Schuldnerpartei Vermögenswerte
- aufbraucht,
- verschleiert,
- vernichtet
oder - unter Wert veräußert,
noch bevor die Gläubigerpartei einen vollstreckbaren Schuldtitel erwirken kann bzw. aus diesem vollstrecken kann.
Die Art der Vermögenswerte der Schuldnerpartei und die vorgenommenen Handlungen der Schuldnerpartei hinsichtlich seiner Vermögenswerte (z. B. Verkauf einer Immobilie) können die Vollstreckungsgefährdungsprognose begründen.
Keine Arrestgründe sind u. a.:
- vorprozessuales Bestreiten der Forderung durch Schuldnerpartei,
- Nichtzahlung der Schuldnerpartei,
- weitere Schulden der Schuldnerpartei,
- schlechte finanzielle Situation der Schuldnerpartei,
- Verschlechterung der finanziellen Situation der Schuldnerpartei.
Nach deutschem Recht ist es nicht möglich, wegen der drohenden Zwangsvollstreckung anderer Gläubiger einen dinglichen Arrest zu beantragen.
In welchen Verfahrensstadien kann ich einen Europäischen Kontenpfändungsbeschluss erwirken?
Der Beschluss kann in sämtlichen Verfahrensstadien erwirkt werden
- vor und während eines Hauptsacheverfahrens (Art. 5 a EuKoPfVO),
- nach Erlass eines Schuldtitels (Art. 5 b EuKoPfVO).
Muss ich Sicherheitsleistung erbringen, falls ich noch keinen vollstreckbaren Schuldtitel habe?
Ja,
im Regelfall wird eine Sicherheitsleistung benötigt, Art. 12 I EuKoPfVO.
In begründeten Einzelfällen kann die Gläubigerpartei hiervon befreit werden; s. Ziffer 11 des Formblatts I EuKoPfVO.
Wie erfolgt die Beschlussfassung des Gerichts?
Der Beschluss wird mit dem Formblatt II EuKoPfVO erlassen, Art. 19 I EuKoPfVO.
Der Europäische Kontenpfändungsbeschluss gliedert sich in zwei Teile.
Teil A des Formblatts II EuKopfVO richtet sich an die Bank, Gläubigerpartei und Schuldnerpartei und enthält die grundlegenden Informationen für die Bank mit der Anweisung, den Beschluss im Sinne des Art. 24 EuKoPfVO auszuführen.
Teil B des Formblatts II EuKoPfVO richtet sich dagegen nur an die Gläubigerpartei und die Schuldnerpartei.
Er enthält
- die Entscheidungsgründe der Arrestanordnung,
- die Rechtsbehelfsbelehrung der Schuldnerpartei,
- die Belehrung der Gläubigerpartei über die Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache (Art. 10 EuKoPfVO)
- die Angaben, die zur Prüfung des Beschlusses und zur Beurteilung der Aussichten eines Rechtsmittels erforderlich sind.
Ist eine Heilung der Verfahrensmängel möglich?
Ja,
Zustellungsmängel und fehlende oder zu geringe Sicherheitsleistung können geheilt werden.
Wie lange gilt die vorläufige Pfändung?
Der Beschluss gilt grundsätzlich unbefristet.
Wird der Beschlusss nachträglich geändert oder inhatlich begrenzt, betrifft Art. 20 EuKoPfVO nur die Geltungsdauer des restlichen Beschlusses.
Die vorläufig gepfändeten Gelder bleiben so lange vorläufig gepfändet, bis
- der Beschluss widerrufen wird,
- die Vollstreckung des Beschlusses beendet ist
oder
- der Beschluss durch eine nationale Maßnahme mit vergleichbarer Wirkung ersetzt wird.
Kann der Europäische Kontenpfändungsbeschluss vom Gericht widerrufen werden?
Ja,
- bei nichtrechtzeitigem Nachweis über die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens durch die Gläubigerpartei (Art. 10 EuKoPfVO, § 949 ZPO),
- aufgrund eines Rechtsbehelfs der Schuldnerpartei (Art. 33 EuKoPfVO),
oder
- aufgrund eines Rechtsbehelfs durch Gläubigerpartei oder Schuldnerpartei (Art. 35 EuKoPfVO).
Der Widerruf erfolgt mit dem Formblatt III EuKoPfVO.
Kann ich bei mehreren Gerichten gleichzeitig Anträge auf Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses gegen dieselbe Schuldnerpartei zur Sicherung derselben Forderung stellen?
Nein,
Art. 16 EuKoPfVO.
Kann ich einen oder mehrere Anträge nach nationalem Recht stellen und einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses stellen?
Ja,
es ergeben sich für die Gläubigerpartei lediglich Mitteilungspflichten, Art. 16 EuKoPfVO.
Hat der Europäische Kontenpfändungsbeschluss Rang vor dem Pfändungsbeschluss nach nationalem Recht?
Nein.
Ein Europäischer Kontenpfändungsbeschluss hat im Regelfall denselben Rang, den ein gleichwertiger nationaler Pfändungsbeschluss im Vollstreckungsmitgliedstaat besitzt, Art. 32 EuKoPfVO.
Das Rangverhältnis bestimmt sich nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats.
In Deutschland wird der Rang durch den Zeitpunkt der Zustellung an die Bank bestimmt;
die frühere Pfändung hat Vorrang gegenüber der späteren.
Haftet die Gläubigerpartei für Schäden, die mir als Schuldnerpartei durch den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss entstehen?
Ja,
aber nur aufgrund eines Verschuldens der Gläubigerpartei, Art. 13 EuKoPfVO.
Die Beweislast liegt bei der Schuldnerpartei.
Benötige ich einen Rechtsanwalt?
Beim Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, Art. 41 EuKoPFVO, § 79 ZPO.
Vor dem Landgericht besteht jedoch nach den nationalen Vorschriften (§ 78 ZPO) Anwaltszwang;
dies gilt unabhängig vom Wohnort/Rechtssitz der Partei.
Wie erhalte ich das vorläufig gepfändete Geld auf mein Konto?
Die Gläubigerpartei erhält nicht das Geld auf ihr Konto.
Das Geld ist lediglich vorläufig gepfändet.
Weder die Schuldnerpartei noch die Gläubigerpartei können über das Geld verfügen.
Es bedarf insoweit des Erlasses eines Überweisungsbeschlusses aufgrund eines (noch zu erwirkenden) Schuldtitels oder der Freigabe durch die Schuldnerpartei (freiwillige Zahlung der Schuldnerpartei).
Wie wird aus der vorläufigen Kontenpfändung eine Vollstreckungsmaßnahme mit dem Zugriff auf das gepfändete Bankguthaben?
Mit Erlass des Vollstreckungstitels in dem Hauptsacheverfahren wird die vorläufige Kontenpfändung nicht automatisch in eine Vollstreckungsmaßnahme umgewandelt.
Es muss insoweit unter Vorlage des vollstreckbaren Schuldtitels die Kontopfändung nach den nationalen Verfahrensvorschriften beantragt werden.
In Deutschland erfolgt die Kontopfändung mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 836 ZPO).
Checkliste
Wie ist der sachliche Anwendungsbereich der Europäischen Kontenpfändungsverordnung?
Sie gilt für grenzüberschreitende Geldforderungen in Zivil und Handelssachen einschl. Arbeitsgerichtssachen und Unterhaltssachen.
Sie gilt nicht in/für
- Erbrechtssachen,
- Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den ein Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliche Verfahren eröffnet worden ist,
- Schiedsgerichtssachen,
- Steuersachen,
- vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Eheleuten während der Ehe oder nach Trennung oder Scheidung,
- Zollsachen.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 655/2014?
Die EU-Verordnung Nr. 655/2014 gilt ab 18.01.2017 oder dem späteren EU-Beitritt.
Der Antragseingang ist maßgebend.
Wie ist der örtliche Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 655/2014?
Die EU-Verordnung Nr. 655/2014 gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und dem Vereinigten Königreich.
Die in Dänemark oder im Vereinigten Königreich ansässige/wohnhafte Gläubigerpartei kann daher keinen Europäischen Kontenpfändungsbeschluss beantragen.
Für ein dänisches oder britisches Bankkonto kann daher kein Europäischer Kontenpfändungsbeschluss beantragt werden.
EU-Mitgliedstaat | zeitlicher Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 655/2014 |
---|---|
Belgien | 18.01.2017 |
Bulgarien | 18.01.2017 |
Dänemark | ./. |
Deutschland | 18.01.2017 |
Estland | 18.01.2017 |
Finnland | 18.01.2017 |
Frankreich | 18.01.2017 |
Griechenland | 18.01.2017 |
Irland | 18.01.2017 |
Italien | 18.01.2017 |
Kroatien | 18.01.2017 |
Lettland | 18.01.2017 |
Litauen | 18.01.2017 |
Luxemburg | 18.01.2017 |
Malta | 18.01.2017 |
Niederlande | 18.01.2017 |
Österreich | 18.01.2017 |
Polen | 18.01.2017 |
Portugal | 18.01.2017 |
Rumänien | 18.01.2017 |
Schweden | 18.01.2017 |
Slowakei | 18.01.2017 |
Slowenien | 18.01.2017 |
Spanien | 18.01.2017 |
Tschechische Republik | 18.01.2017 |
Ungarn | 18.01.2017 |
Zypern | 18.01.2017 |
Inhaltsverzeichnis
- Fristen für das Erlassgericht/Gericht
- Fristen für das Bundesamt für Justiz
- Fristen für das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
- Fristen für die Bank
- Fristen für die Gläubigerpartei
- Frist für die Vollziehung des Beschlusses
Warum enthält die Europäische Kontenpfändungsverordnung diverse Fristen für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten?
Um sicherzustellen, dass das Gericht die Entscheidung unverzüglich trifft und der Beschluss unverzüglich ausgeführt wird, sind in der Verordnung kurze Fristen bestimmt worden.
Verlängert sich die Frist für das Gericht oder die beteiligte Behörde in Ausnahmefällen?
Aufgrund außergewöhnlicher Umstände ist eine Fristverlängerung zulässig;
die erforderlichen Maßnahmen sind jedoch so rasch wie möglich vom Gericht/der Behörde/der Gläubigerpartei zu ergreifen, Art. 45 EuKoPFVO.
Dies betrifft folgende Fälle:
- Übermittlung der Kontoinfomationen durch das Bundesamt für Justiz an das Erlassgericht (Art. 14 VII EUKoPfVO);
- Erlass des Beschlusses der vorläufigen Kontenpfändung/Erlass der Anordnung einer Sicherheitsleistung (Art. 18 EuKoPfVO);
- Übermittlung der Drittschuldnererklärung der Bank an Erlassgericht und Gläubigerpartei (Art. 25 III Unterabsatz 2 EuKoPfVO);
- Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei (Art. 28 II, III bzw VI EuKoPfVO);
- Heilung der Zustellungsfehler im Falle der Anfechtung durch die Schuldnerpartei (Art. 33 III EuKoPfVO);
- Erlass der Rechtsbehelfsentscheidung (Art. 36 IV bzw. VI EuKoPfVO).
Da die Gläubigerpartei ggfs. für eine Fristüberschreitung gem. Art. 13 EuKoPfVO haftet, ist insoweit eine anloge Anwendung der Vorschrift des Art. 45 EuKoPfVO geboten.
Fristen für das Erlassgericht/Gericht nach oben
Welche Fristen gelten für das Erlassgericht?
Das Gericht hat eine Frist für die gerichtliche Entscheidung zu beachten;
diese ist abhängig von der Tatsache, ob bereits ein Schuldtitel vorliegt.
Die Frist für die Entscheidung über den Antrag (Formblatt I EuKoPfVO) bzw. Anordnung einer Sicherheitsleistung beträgt:
- sofern noch kein Schuldtitel vorliegt: 10 Arbeitstage, Art. 18 I EuKoPfVO,
- sofern bereits ein Schuldtitel vorliegt: 5 Arbeitstage, Art. 18 II EuKoPfVO,
- im Falle der Terminierung: 5 Arbeitstage nach der Anhörung der Gläubigerpartei/des Zeugen, Art. 18 III EuKoPfVO.
Nach Eingang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht unverzüglich über den Antrag (Formblatt I EuKoPfVO).
Die Frist für die Übermittlung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses, der Antragsabschrift und der Drittschuldnererklärung an den Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbehörde im EU-Ausland für die Zustellung an die Schuldnerpartei beträgt 3 Arbeitstage, Art. 28 III EuKoPfVO.
Gem. Art. 29 II EuKoPfVO übersendet dass Erlassgericht innerhalb eines Arbeitstages dem nachfolgend genannten Einsender die Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO) zu folgenden Schriftstücken:
- an das Bundesamt für Justiz/zentrale Auskunftsstelle hinsichtlich der Kontoinformationen (Art. 14 VI EuKoPfVO);
- an die Bank oder die Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Drittschuldnererklärung (Art. 14 VI EuKoPfVO);
- an die Bank hinsichtlich der Drittschuldnererklärung (Art. 25 II EuKoPfVO);
- an die Vollstreckungsbehörde im EU-Ausland hinsichtlich des Widerrufs des Beschlusses (Formblatt III EuKoPfVO), Art. 10 II EuKoPfVO).
- an die Vollstreckungsbehörde im EU-Ausland hinsichtlich der Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt VIII EuKoPfVO), Art. 36 V EuKoPfVO.
Welche Frist hat das Gericht im Falle des Erlasses einer Rechtsbehelfsentscheidung zu beachten?
Das Gericht übermittelt der Vollstreckungsbehörde im EU-Ausland/dem Vollstreckungsgericht die Rechtsbehelfsentscheidung mit dem Formblatt VIII EuKoPfVO, Art. 36 V EuKoPfVO.
Fristen für das Bundesamt für Justiz nach oben
Welche Fristen hat das Bundesamt für Justiz/die zentrale Auskunftsbehörde im EU-Ausland zu beachten?
Gem. Art. 29 II EuKoPfVO übersendet das Bundesamt für Justiz/die zentrale Auskunftsbehörde im EU-Ausland die Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO) zu dem Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen an das Erlassgericht, Art. 14 III EuKoPfVO.
Fristen für das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - nach oben
Welche Fristen hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu beachten?
Für das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gelten folgende Fristen:
- Frist für die Übermittlung der Drittschuldnererklärung der Bank (Formblatt VI EuKoPfVO) an das Erlassgericht im EU-Ausland und an die Gläubigerpartei:1 Arbeitstag, Art. 25 III EuKoPfVO.
Das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht - unterrichtet das Ursprungsgericht oder die Gläubigerpartei über das Ergebnis der Zustellung an die Schuldnerpartei, Art. 28 III Unterabsatz 3 EuKoPfVO.
Gem. Art. 29 II EuKoPfVO übersendet dass Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - innerhalb eines Arbeitstages dem nachfolgend genannten Einsender die Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO) zu folgenden Schriftstücken:
- an die Gläubigerpartei oder das Erlassgericht im EU-Ausland hinsichtlich des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO), des Standard-Formblatts IV EuKoPfVO (Art. 23 III EuKoPfVO);
- an die Bank hinsichtlich der Drittschuldnererklärung der Bank (Art. 25 III EuKoPfVO);
- an das Erlassgericht im EU-Ausland hinsichtlich der Drittschuldnererklärung der Bank (Art. 25 III EuKoPfVO),
an die Gläubigerpartei oder das Erlassgericht im EU-Ausland hinsichtlich des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses (Teil A und B des Formblatts II EuKoPfVO), der Abschrift des Antrags (Art. 28 III EuKoPfVO). - an das Erlassgericht im EU-Ausland hinsichtlich des Widerrufs des Beschlusses (Formblatt III EuKoPfVO), Art. 10 II EuKoPfVO),
- an das Erlassgericht/Rechtsmittelgericht hinsichtich der Rechtsbehelfsentscheidung, Art. 36 V EuKoPfVO.
Fristen für die Bank nach oben
Welche Fristen hat die Bank (Drittschuldnerpartei) zu beachten?
Die Frist für die Erteilung der Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO) beträgt 3 Arbeitstage, Art. 25, 29 EuKoPfVO i. V. m. § 952 I ZPO);
in Ausnahmefällen beträgt die Frist 8 Arbeitstage.
Fristen für die Gläubigerpartei nach oben
Welche Fristen habe ich zu beachten?
Die Gläubigerpartei hat folgende Fristen zu beachten:
- Vorlagefrist für den Nachweis über die Einleitung des Hauptsacheverfahrens (Art. 10 I EuKoPFVO):
30 Tage nach Beantragung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses oder 14 Tage nach Erlass des Beschlusses;
der spätere Zeitpunkt ist maßgebend.
Die Frist kann nur auf Antrag der Schuldnerpartei verlängert werden. - Frist für die Übermittlung des deutschen Kontenpfändungsbeschlusses, der Antragsabschrift und der Drittschuldnererklärung der Bank an den Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbehörde im Wohnsitzmitgliedstaat der Schuldnerpartei zwecks Zustellung an Schuldnerpartei: 3 Arbeitstage nach Erhalt der Drittschuldnererklärung (Art. 28 II, III EuKoPfVO);
- Frist für die Erteilung der Freigabeerkärung (Formblatt V EuKoPfVO):
3 Arbeitstage nach Erhalt der Drittschuldnererklärung, Art. 27 II EuKoPfVO; - Frist für die Bereitstellung der Übersetzung im Falle der Anfechtung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung durch die Schuldnerpartei:
14 Tage, Art. 33 IV EuKoPfVO.
Frist für die Vollziehung des Beschlusses nach oben
Welche Fristen gelten für die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aus dem EU-Ausland in Deutschland?
Die Frist für die Übermittlung der Antragsabschrift, des Beschlusses und der Drittschuldnererklärung an das Erlassgericht im EU-Ausland beträgt 3 Arbeitstage (Art. 28 III EuKopfVO)
(Frist gilt für Vollstreckungsgericht oder Gläubigerpartei, je nachdem, wer im Ursprungsmitgliedstaat für die Veranlassung der Zustellung zuständig ist)
Das Erlassgericht stellt unverzüglich nach Erhalt die Unterlagen an die Schuldnerpartei zu.
Ich habe vor Einleitung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses gestellt.
Muss ich eine Frist für den Nachweis der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens beachten?
Ja,
das Gericht bestimmt die Frist (Art. 10 I EuKoPfVO) im Europäischen Kontenpfändungsbeschluss (Ziffer 10 des Formblatts II EuKoPfVO).
Welche Behörde ist für die Einholung von Kontoinformationen zuständig?
Zentrale Auskunftsbehörde in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz, § 948 I ZPO.
Was sind die Voraussetzungen für die Einholung von Kontoinformationen?
Die Gläubigerpartei muss den Antrag auf Einholung der Kontoinformationen im Antrag auf Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses stellen (Ziffer 7.1 - 7.4 des Formblatts I EuKoPfVO).
Für den Erlass des Beschlusses und den Antrag auf Einholung von Kontoinformationen sind die Gerichte zuständig.
Es muss bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel über eine Geldforderung vorliegen.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Dringlichkeit (begründete Gefahr, dass die Schuldnerpartei ohne Europäischen Kontenpfändungsbeschluss den Vollstreckungszugriff auf seine Konten vereiteln oder erschweren würde);
- berechtigte Annahme, dass die Schuldnerpartei in Deutschland ein oder mehrere Konten unterhält ( z. B. weil er dort arbeitet oder Eigentum besitzt).
Wann übermittelt das Gericht den Antrag an das Bundesamt für Justiz?
Das Gericht prüft den Antrag und übermittelt dessen Informationsersuchen an das Bundesamt für Justiz, sofern es die Voraussetzungen für den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss bejaht.
Welche Kontoinformationen holt das Bundesamt für Justiz ein?
Das Bundesamt für Justiz ruft nur bestimmte Stammdaten der Konten von dem Bundeszentralamt für Steuern ab.
Das sind:
- Kontonummer,
- Name und Anschrift der kontoführenden Bank,
- Tag der Errichtung und Auflösung,
- Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten,
- Namen und Geburtsdaten der abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Kontostände und Kontobewegungen werden dagegen nicht ermittelt.
Wie stelle ich den Antrag?
Der Antrag ist mit dem Formblatt I EuKoPfVO zu stellen (Angaben zu Ziffer 7.1 - 7.4 des Formblatts).
Was sind die Voraussetzungen?
Voraussetzungen sind:
- Verbindung mit dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses der vorläufigen Kontenpfändung,
- schlüssiger Vortrag bzgl. des Belegenheitsortes des Schuldnerkontos
- im Regelfall: Vollstreckbarkeit des Titels
Der Antrag kann nicht isoliert gestellt werden..
Er ist zwingend mit dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung zu stellen, Erwägungsgrund 20, Art. 14 II S. 1 EuKoPfVO.
Wann weist das Gericht den Antrag auf Einholung von Kontoinformationen ab?
Falls der Antrag nicht hinreichend begründet ist, oder mangels Rechtsschutzbedürfnis wird der Antrag zurückgewiesen.
Verfügt die Gläubigerpartei bereits über Namen und Anschrift der Bank, ist ein Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis abzuweisen, Art. 46 I EuKoPFVO.
Im Gegensatz zum Antrag auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung hat die Gläubigerpartei kein Nachbesserungsrecht.
Welche Mitteilungspflicht beseht für das Bundesamt für Justiz?
Das Bundesamt für Justiz
- übermittelt die Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO) an das Erlassgericht (Art. 14 III, 29 EuKoPfVO);
- unterrichtet das Erlassgericht über die erlangten Informationen bzw. den erfolglosen Antrag (Art. 14 VI, VII, 29 EuKoPfVO);
die Benachrichtigung der Schuldnerpartei und ggfs. der Gläubigerpartei erfolgt durch das Erlassgericht.
Welche Mitteilungspflicht besteht nach Eingang der Informationen für das Erlassgericht gegenüber dem Bundesamt für Justiz?
Das Erlassgericht übermittelt die Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO) an das Erlassgericht (Art. 14 VI, 29 EuKoPfVO);
Wird die Schuldnerpartei informiert?
Ja.
Das Erlassgericht informiert die Schuldnerpartei von der Einholung der Kontoinformationen frühestens 30 Tage ab Erhalt der erbetenen Informationen durch das Bundesamt für Justiz.
Wird die Gläubigerpartei informiert?
Ja,
Das Erlassgericht informiert im Regelfall die Gläubigerpartei.
Eine Frist für die Benachrichtigung der Gläubigerpartei besteht nicht.
Eine Information der Gläubigerpartei entfällt nur, sofern die Gläubigerpartei noch nicht über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt.
Inhaltsverzeichnis:
- Zustellung an die Bank; Sprachenregelung
- Drittschuldnererklärung
- Zustellung an die Schuldnerpartei, Sprachenregelung
Muss ich für den Vollzug des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren im EU-Ausland durchführen?
Nein,
Art. 22 EuKoPfVO.
Nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) benötigt die Gläubigerpartei für den Vollzug des deutschen Kontenpfändungsbeschlusses lediglich das Formblatt II EuKoPfVO.
Wann wird die Kontopfändung wirksam?
Die Kontopfändung wird mit der Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Bank als Drittschuldnerpartei wirksam, §§ 950, 930 I S. 2, 829 III ZPO.
Zustellung an die Bank, Sprachenregelung nach oben
Wie erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Bank im EU-Ausland?
Soll ein in Deutschland erlassener Europäischer Kontenpfändungsbeschluss im EU-Ausland vollstreckt werden, hat die Gläubigerpartei folgende Unterlagen der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat zu übermitteln (Art. 23, III, 29 EuKoPfVO):
- Europäischer Kontopfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO),
- Blanko-Standardformblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung).
Erhalte ich von der Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Empfangsbestätigung?
Ja,
die Gläubigerpartei erhält eine Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO), Art. 23 III, 29 II EuKoPfVO.
Wie erfolgt die Zustellung an die Drittschuldnerpartei?
Die Zustellung an die kontoführende Bank erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats;
die Zustellung wird unverzüglich von der Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat veranlasst.
Welche Schriftstücke werden der Drittschuldnerpartei im EU-Ausland zugestellt?
Folgende Schriftstück werden der Bank im EU-Ausland zugestellt:
- Europäischer Kontopfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO),
- Blanko-Standardformblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung).
Welche Sprachenregelung gilt für die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Bank im EU-Ausland?
Die Gläubigerpartei hat der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat für die Zustellung an die Bank vorzulegen:
- Europäischer Kontenpfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO) in der Amtsssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats, Art. 23 III, IV EuKoPfVO,
- Formblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung) in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats.
In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintagungen in Teil A des Formblatts II EuKoPfVO nicht erforderlich, da es sich hierbei um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher ggfs nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.
Drittschuldnererklärung nach oben
An wen muss die Bank (Drittschuldnerpartei) die Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO) ausgefüllt zurücksenden?
Die Bank ist verpflichtet, die Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO) unverzüglich - spätestens am 3. Arbeitstag nach Zustellung - an die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat ausgefüllt zurückzusenden, Art. 25 I, III, 29 I EuKoPfVO.
Diese übermittelt sodann unverzüglich die Unterlagen an das deutsche Gericht und der Gläubigerpartei, Art. 25 III EuKoPfVO.
Erhält die Bank von der Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Empfangsbestätigung?
Ja,
die Gläubigerpartei erhält eine Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO), Art. 23 III, 29 II EuKoPfVO.
Wie übermittelt die Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat die Drittschuldnererklärung?
Die Übermittlung erfolgt an das deutsche Gericht gem. Art. 29 EuKoPfVO und der Gläubigerpartei gem. Art. 25 III EuKoPfVO unmittelbar durch die Post mit mit Einschreiben gegen Rückschein oder gleichwertigen elektronischen Mitteln.
Zustellung an die Schuldnerpartei; Sprachenregelung nach oben
Wie erfolgt die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei?
Die Zustellung wird von der Gläubigerpartei veranlasst, Art. 28 EuKoPfVO.
Die Zustellung eines deutschen Beschlusses an die Schuldnerpartei erfolgt wie folgt:
a) Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in Deutschland:
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in Deutschland, erfolgt die Zustellung nach den deutschen Verfahrensvorschriften
(§§ 951 II, 191 ff. ZPO, Art. 28 EuKoPfVO).
Die Zustellung auf Betreiben der Gläubigerpartei erfolgt durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung an die Schuldnerpartei in Deutschland.
b) Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in einem anderen EU-Mitgliedstaat:
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei im EU-Ausland, erfolgt die Zustellung durch den Wohnsitzmitgliedstaat.
Die Gläubigerpartei übermittelt unverzüglich die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei der zuständigen Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat, Art. 28 III, 29 EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei erhält von der Behörde eine Empfangsbestätigung (Formblatt IV EuKoPfVO), Art. 29 II, 28 III EuKoPfVO.
Die Zustellung an die Schuldnerpartei erfolgt nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats.
c) Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in einem Drittstaat:
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in einem Drittstaat (z. B. Island, Norwegen, Schweiz), erfolgt die Zustellung nach dem Rechtshilfeübereinkommen (z. B.: Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ), Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (HZPÜ) oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen (z. B. deutsch-britisches Rechtshilfeübereinkommen vom 20.03.1928, deutsch-tunesischer Rechtshilfevertrag vom 19.07.1966).
Soweit hiernach eine unmittelbare Postzustellung oder eine unmittelbare Parteizustellung zulässig ist, erfolgte die Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international - oder durch den Gerichtsvollzieher im Wohnsitzstaat der Schuldnerpartei.
Welches Rechtshilfeübereinkommen/welche zwischenstaatliche Vereinbarung im Drittstaat Anwendung findet und ob die unmittelbare Postzustellung oder unmittelbare Parteizustellung zulässig ist, ergibt sich auch aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).
Im Regelfall erfolgt die Zustellung im Wege der Rechtshilfe durch Inanspruchnahme der Behörden im Drittstaat mittels Zustellungsantrags des Erlassgerichts.
Hat z. B. die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz in der Schweiz oder Norwegen, so erfolgt die Zustellung mittels Zustellungsantrags (Formblatt ZRH 1) durch Inanspruchnahme schweizerischer oder norwegischer Behörden.
Muss ich die Zustellung an die Schuldnerpartei in Deutschland veranlassen?
Von wem und wann erhalte ich die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei?
Ja,
Art. 28 II EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei erhält die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei vom deutschen Gericht;
das deutsche Gericht wartet den Eingang der Drittschuldnererklärung ab.
Welche Schriftstücke werden der Schuldnerpartei zugestellt?
Gem. Art. 28 V EuKoPfVO sind der Schuldnerpartei folgende Schriftstücke zuzustellen:
- Abschrift des Antrags (Formblatt I EuKoPfVO),
- ggfs. Abschriften der Schriftstücke, die die Gläubigerpartei dem Gericht zur Erwirkung des Beschlusses vorgelegt hat,
- Europäischer Kontenpfändungsbeschluss (Teile A und B des Formblatts II EuKoPfVO),
- Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO).
Ist der Wohnsitzmitgliedstaat der Schuldnerpartei der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat, erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei zeitgleich mit der Zustellung der Drittschuldnererklärung (Drittschuldnererklärung wird den zuzustellenden Schriftstücken ebenfalls beigefügt).
Welche Sprachenregelung gilt für die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei im EU-Ausland?
Der Antragsabschrift (Formblatt I EuKoPfVO) und dem Europäischen Kontenpfändungsbeschluss (Teil A und B des Formblatts II EuKoPfVO) sind Übersetzungen in der Amtssprache des Zustellungsortes beizufügen, Art. 49 I EuKoPfVO.
Dies gilt unabhägig davon, ob die Schuldnerpartei die deutsche Sprache versteht.
Die Übersetzung stellt die Gläubigerpartei bereit, § 951 II ZPO.
Eine Übersetzung der Anlagen zum Antrag ist dagegen nicht zwingend erforderlich.
Werde ich über das Ergebnis der Zustellung an die Schuldnerpartei informiert?
Ja,
die Gläubigerpartei wird hierüber informiert.
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in Deutschland, unterrichtet der beauftragte Gerichtsvollzieher die Gläubigerpartei über die Zustellung an die Schuldnerpartei.
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei im EU-Ausland, erfolgt dagegen die Unterrichtung durch die zuständige Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat.
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schulderpartei in einem Drittstaat (z. B. Schweiz, Norwegen), erfolgt dagegen die Unterrichtung durch das deutsche Gericht (Erlassgericht).
Inhaltsverzeichnis
- Zustellung an die Bank; Sprachenregelung
- Drittschuldnererklärung
- Zustellung an die Schuldnerpartei; Sprachenregelung
- Pfändung verschiedener Konten mehrerer Banken
Muss ich für den Vollzug des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland zuvor das Vollstreckbarerlärungsverfahren in Deutschland durchführen?
Nein,
Art. 22 EuKoPfVO.
Nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) benötigt die Gläubigerpartei für den Vollzug des Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland lediglich das Formblatt II EuKoPfVO.
Wann wird die Kontopfändung wirksam?
Die Kontopfändung wird mit der Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Bank als Drittschuldnerpartei wirksam.
Zustellung an die Bank; Sprachenregelung nach oben
Wie erfolgt die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Bank in Deutschand?
Soll ein in Deutschland erlassener Europäischer Kontenpfändungsbeschluss in Deutschland vollstreckt werden, hat die Gläubigerpartei gem. Art. 23 I, V EuKoPfVO, § 951 I S. 1 ZPO folgende Unterlagen dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln:
- Europäischer Kontopfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO),
- Blanko-Standardformblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung).
Die Zustellung an die kontoführende Bank im Wege der Parteizustellung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher nach den deutschen Verfahrensvorschriften (§§ 191 ff. ZPO);
die Zustellung wird unverzüglich veranlasst.
Wie erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Bank in Deutschland?
Soll dagegen ein Europäischer Kontenpfändungsbeschluss aus dem EU-Ausland in Deutschland vollstreckt werden, hat das erlassende Gericht oder die Gläubigerpartei gem. Art. 23 III EuKoPfVO, § 952 I Zi. 1 ZPO folgende Unterlagen dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu übermitteln:
- Europäischer Kontopfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO),
- Blanko-Standardformblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung).
Ob das Erlassgericht oder die Gläubigerpartei die Unterlagen dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - vorlegt, hängt von den nationalen Verfahrensvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats ab, je nachdem, wer für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach dem Konto der Schuldnerpartei.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - stellt
- den Europäischer Kontopfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO),
- das Blanko-Standardformblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung)
der Bank in Deutschland zu, § 952 II Zi. 1 ZPO, Art. 25 , 3 EuKoPfVO.
Die Anordnung der Zustellung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 20 Zi. 17 RpflG.
Die Ausführung der Zustellung obliegt der Serviceeinheit, § 168 ZPO.
Ist der Wohnsitzmitgliedstaat der Schuldnerpartei der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat, erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei zeitgleich mit der Zustellung der Drittschuldnererklärung (Drittschuldnererklärung wird den zuzustellenden Schriftstücken ebenfalls beigefügt).
Erhalte ich von dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eine Empfangsbestätigung?
Ja,
die Gläubigerpartei/das Erlassgericht erhält eine Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO), Art. 23 III, 29 II EuKoPfVO.
Welche Sprachenregelung gilt für die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Bank in Deutschland?
Das Erlassgericht oder die Gläubigerpartei hat dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - für die Zustellung an die Bank vorzulegen:
- Europäischer Kontenpfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO) in deutscher Sprache, Art. 23 III, IV EuKoPfVO,
- Formblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung) in deutscher Sprache.
In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintagungen in Teil A des Formblatts II EuKoPfVO nicht erforderlich, da es sich hierbei um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher ggfs nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.
Drittschuldnererklärung nach oben
An wen muss die Bank (Drittschuldnerpartei) die Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO) ausgefüllt zurücksenden?
Die Bank ist verpflichtet, die Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO) unverzüglich - spätestens am 3. Arbeitstag nach Zustellung - ausgefüllt zurückzusenden, Art. 25 I EuKoPfVO.
Wurde der Europäische Kontenpfändungsbeschluss in Deutschland erlassen und ist das zu pfändende Konto in Deutschland, ist die Drittschuldnererklärung gem. Art. 25 II EuKoPfVO an das deutsche Gericht und der Gläubigerpartei mit Einschreiben gegen Rückschein oder gleichwertigen elektronischen Mitteln zu übermitteln.
Wurde der Europäische Kontenfändungsbeschluss im EU-Ausland erlassen und ist das zu pfändende Konto in Deutschland, ist die Drittschuldnererkärung dagegen gem. Art. 25 III EuKoPfVO an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu übermitteln, § 952 I ZPO.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - übermittelt sodann unverzüglich die Unterlagen an das Erlassgericht im EU-Ausland gem. Art. 29 EuKoPfVO und der Gläubigerpartei - spätestens nach 1 Arbeitstag -, Art. 25 III EuKoPfVO.
Erhält die Bank von dem Gericht eine Empfangsbestätigung?
Ja.
Das Erlassgericht bzw. das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - übermittelt der Bank eine Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO),
Art. 23 III, 29 II EuKoPfVO.
Wie übermittelt das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht die Drittschuldnererklärung?
Die Übermittlung erfolgt an das erlassende Gericht gem. Art. 29 EuKoPfVO und der Gläubigerpartei gem. Art. 25 III EuKoPfVO unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein oder gleichwertigen elektronischen Mitteln.
Zustellung an die Schuldnerpartei; Sprachenregelung nach oben
Wie erfolgt die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei?
Die Zustellung eines deutschen Beschlusses an die Schuldnerpartei erfolgt wie folgt:
a) Wohnsitz der Schuldnerpartei in Deutschland:
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in Deutschland, erfolgt die Zustellung nach den deutschen Verfahrensvorschriften
(§§ 951 II, 191 ff. ZPO, Art. 28 EuKoPfVO).
Die Zustellung auf Betreiben der Gläubigerpartei erfolgt durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung an die Schuldnerpartei in Deutschland.
b) Wohnsitz der Schuldnerpartei in einem anderen EU-Mitgliedstaat:
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei im EU-Ausland, erfolgt die Zustellung durch den Wohnsitzmitgliedstaat.
Die Gläubigerpartei übermittelt unverzüglich die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei der zuständigen Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat, Art. 28 III, 29 EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei erhält von der Behörde eine Empfangsbestätigung (Formblatt IV EuKoPfVO), Art. 29 II, 28 III EuKoPfVO.
Die Zustellung an die Schuldnerpartei erfolgt nach den nationalen Vorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats.
c) Wohnsitz der Schuldnerpartei in einem Drittstaat:
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in einem Drittstaat (z. B. Island, Norwegen, Schweiz), erfolgt die Zustellung nach dem Rechtshilfeübereinkommen (z. B.: Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ), Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (HZPÜ) oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen (z. B. deutsch-britisches Rechtshilfeübereinkommen vom 20.03.1928, deutsch-tunesischer Rechtshilfevertrag vom 19.07.1966).
Soweit hiernach eine unmittelbare Postzustellung oder eine unmittelbare Parteizustellung zulässig ist, erfolgte die Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international - oder durch den Gerichtsvollzieher im Wohnsitzstaat der Schuldnerpartei.
Welches Rechtshilfeübereinkommen/welche zwischenstaatliche Vereinbarung im Drittstaat Anwendung findet und ob die unmittelbare Postzustellung oder unmittelbare Parteizustellung zulässig ist, ergibt sich auch aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).
Im Regelfall erfolgt die Zustellung im Wege der Rechtshilfe durch Inanspruchnahme der Behörden im Drittstaat mittels Zustellungsantrags des Erlassgerichts.
Hat z. B. die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz in der Schweiz oder Norwegen, so erfolgt die Zustellung mittels Zustellungsantrags (Formblatt ZRH 1) durch Inanspruchnahme schweizerischer oder norwegischer Behörden.
Muss ich die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei veranlassen?
Von wem und wann erhalte ich die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei?
Ja,
Art. 28 II EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei erhält die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei vom deutschen Gericht;
das deutsche Gericht wartet den Eingang der Drittschuldnererklärung ab.
Wie erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Schuldnerpartei in Deutschland?
Ist Deutschland der Wohnsitzmitgliedstaat, so sind eingehende Zustellungsaufträge gem. § 952 I Zi. 2 ZPO an das Amtsgericht zu richten in dessen Bezirk die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz/Rechtssitz hat.
Das Gericht aus dem EU-Ausland oder die Gläubigerpartei übermittelt dem Amtsgericht die Unterlagen.
Die Anordnung der Zustellung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 20 Zi. 17 RpflG.
Die Ausführung der Zustellung obliegt der Serviceeinheit, § 168 ZPO.
Ist der Wohnsitzmitgliedstaat der Schuldnerpartei der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat, erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei zeitgleich mit der Zustellung der Drittschuldnererklärung (Drittschuldnererklärung wird den zuzustellenden Schriftstücken ebenfalls beigefügt).
Muss ich die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Schuldnerpartei in Deutschland veranlassen?
Von wem und wann erhalte ich die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei?
Ja,
Art. 28 II EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei erhält die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei vom Erlassgericht;
das Erlassgericht wartet den Eingang der Drittschuldnererklärung ab.
Welche Schriftstücke werden der Schuldnerpartei zugestellt?´
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - stellt binnen 3 Tagen nach Eingang der Drittschuldnererklärung der Bank gem. Art. 25 EuKoPfVO die Unterlagen gem. Art. 28 I, V gem. Art. 28 III Unterabsatz 2 EuKoPfVO der Schuldnerpartei zu:
- Abschrift des Antrags (Formblatt I EuKoPfVO),
- ggfs. Abschriften der Schriftstücke, die die Gläubigerpartei dem Gericht zur Erwirkung des Beschlusses vorgelegt hat,
- Europäischer Kontenpfändungsbeschluss (Teile A und B des Formblatts II EuKoPfVO),
- Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO).
Ist der Wohnsitzmitgliedstaat der Schuldnerpartei der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat, erfolgt die Zustellung an die Schuldnerpartei zeitgleich mit der Zustellung an die Drittschuldnerpartei.
Welche Sprachenregelung gilt für die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Schuldnerpartei in Deutschland?
Der Antragsabschrift (Formblatt I EuKoPfVO) und dem Europäischen Kontenpfändungsbeschluss (Teil A und B des Formblatts II EuKoPfVO) sind Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen, Art. 49 I EuKoPfVO.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Schuldnerpartei die Amtssprache des Erlassgerichts versteht.
Die Europäische Kontenpfändungsverordnung enthält keine Regelung, wer die Übersetzungen bereitzustellen hat und wer die Übersetzungskosten trägt.
Die Regelung bleibt insoweit dem nationalen Recht vorbehalten, Erwägungsgrund 33 EuKoPfVO.
Eine Übersetzung der Anlagen zum Antrag ist dagegen nicht zwingend erforderlich.
Welche Sprachenregelung gilt für die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei im EU-Ausland?
Der Antragsabschrift (Formblatt I EuKoPfVO) und dem Europäichen Kontenpfändungsbeschluss (Teil A und B des Formblatts II EuKoPfVO) sind Übersetzungen in der Sprache des Wohnsitzmitgliedstaats beizufügen, Art. 49 I EuKoPfVO.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Schuldnerpartei die Amtssprache des Erlassgerichts/des Vollstreckungsmitgliedstaats/die deutsche Sprache versteht.
Die Übersetzung stellt die Gläubigerpartei bereit, § 951 II ZPO.
Eine Übersetzung der Anlagen zum Antrag ist dagegen nicht zwingend erforderlich.
Werde ich über das Ergebnis der Zustellung an die Schuldnerpartei informiert?
Ja,
die Gläubigerpartei wird hierüber informiert, Art. 28 II, III EuKOPfVO.
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in Deutschland, unterrichtet
- der beauftragte Gerichtsvollzieher die Gläubigerpartei über die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei.
- das Amtsgericht die Gläubigerpartei oder das Erlassgericht über die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Schuldnerpartei.
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei im EU-Ausland, erfolgt dagegen die Unterrichtung durch die zuständige Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat.
Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schulderpartei in einem Drittstaat (z. B. Schweiz, Norwegen), erfolgt dagegen die Unterrichtung durch das Erlassgericht.
Pfändung verschiedener Konten mehrerer Banken nach oben
Welche Besonderheiten gelten bei der Pfändung verschiedener Konten mehrerer Banken?
Für jede Bank wird ein gesondertes Standard-Formblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung) beigefügt.
Nur die 1. Drittschuldnererklärung wird der Schuldnerpartei zugestellt,
die nachfolgenden werden lediglich der Schuldnerpartei übermittelt (auf dem Postweg übersandt), Art. 28 VI EuKoPfVO.
Inhaltsverzeichnis:
- Rechtsbehelfe der Schuldnerpartei
- Widerruf des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses
- Rechtsbehelfe/Rechtsmittel der Gläubigerpartei
- Anfechtung der Rechtsbehelfsentscheidung
- Anfechtung der Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses
Ist eine Heilung von Verfahrensmängeln möglich?
Ja,
Art. 33 III EuKoPfVO.
Zustellungsmängel und fehlende oder zu geringe Sicherheitsleistung können geheilt werden.
Rechtsbehelfe der Schuldnerpartei nach oben
Kann die Schuldnerpartei den in Deutschland erlassenen Europäischen Kontenpfändungsbeschluss anfechten?
Ja;
die Schuldnerpartei kann beim Ursprungsgericht mit dem Formblatt VII EuKoPfVO einen Widerrufsantrag oder Abänderungantrag stellen, Art. 33, 36 I EuKoPfVO.
Welche rügefähigen Einwendungen kann die Schuldnerpartei mit dem Widerrufsantrag oder Abänderungsantrag erheben?
Die Schuldnerpartei kann gem. Art. 33 I EuKoPfVO folgende rügefähige Einwendungen erheben:
- Abweisung des Verfahrens in der Hauptsache oder/und Aufhebung des Schuldtitels in der Hauptsache,
- Bedingung oder Voraussetzung der Verordnung nicht erfüllt,
- Erfüllung,
- fehlende Eilbedürftigkeit,
- fehlende Fälligkeit,
- fehlende Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch die Gläubigerpartei,
- fehlende Grenzüberschreitung im Sinne der Europäischen Kontenpfändungsverordnung,
- fehlende Rechtsgrundlage,
- Nichtfreigabe überschüssiger gepfändeter Beträge (Ablehnung der Freigabe durch Gläubigerpartei),
- nicht fristgemäße Einleitung der Einleitung des Hauptssacheverfahrens,
- Sperrung eines höheren Guthabens als der zu sichernde Betrag,
- Übersetzungsfehler, fehlende Übersetzung,
- unterbliebene gerichtliche Anordnung der Sicherheitsleistung oder zu geringes Maß der gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung,
- Unzuständigikeit des Erlassgerichts,
- Verjährung,
- Zustellungsfehler, fehlende Zustellung.
Kann die Schuldnerpartei den in Deutschland erlassenen Europäischen Kontenpfändungsbeschluss anfechten?
Ja,
mit dem Widerspruch, Art. 33 I EuKoPfVO, § 954 ZPO.
Der Widerspruch ist bei dem Erlassgericht (= Ursprungsgericht) einzulegen.
Kann die Schuldnerpartei gegen den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss einen Rechtbehelf aufgrund geänderter Umstände einlegen?
Ja,
Art. 35 I EuKoPfVO, § 927 ZPO.
Widerruf des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses nach oben
Wie erfolgt der Widerruf?
Der Widerruf erfolgt durch das Gericht mit dem Formblatt III EuKoPfVO.
Die Übermittlung der Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt VII EuKoPfVO) an den Vollstreckungsmitgliedstaat erfolgt mit dem Formblatt VIII EuKoPfVO, Art. 36 V EuKoPfVO.
Rechtsbehelf/Rechtsmittel der Gläubigerpartei nach oben
Kann ich den ablehnenden Beschluss anfechten?
Ja,
§ 953 I ZPO, Art. 21 EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei kann den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der Zustellung des ablehnenden Beschlussses an die Gläubigerpartei.
Kann ich den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung anfechten?
Ja,
§ 953 I ZPO, Art. 10 II EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei kann den Widerrufsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die Frist beträgt 1 Monat ab Zustellung des Widerrufsbeschlusses an die Gläubigerpartei, § 953 III ZPO.
Der Widerrufsbeschluss (Formblatt III EuKoPfVO) kann mit dem Formblatt IX EuKoPfVO angefochten werden.
Kann ich gegen den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss einen Rechtsbehelf aufgrund geänderter Umstände einlegen?
Ja,
die Gläubigerpartei kann die Abänderung oder den Widerruf des Beschlusses beantragen, Art. 35 I EuKoPfVO.
Anfechtung der Rechtsbehelfsentscheidung nach oben
Kann ich die Rechtsbehelfsentscheidung anfechten?
Ja.
Die Partei (Schuldnerpartei/Gläubigerpartei) kann die Rechtsbehelfsentscheidung mit dem Formblatt IX EuKoPfVO anfechten, Art. 37 EuKoPfVO.
Kann die Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt III EuKoPfVO) angefochten werden?
Ja,
mit dem Formblatt IX EuKoPfVO.
Anfechtung der Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses nach oben
Kann die Schuldnerpartei die Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschluss anfechten?
Ja,
die Schuldnerpartei kann einen Rechtsbehelf gem. Art. 34 EuKoPfVO einlegen, falls
a) das vorläufig gepfändete Konto nicht der Europäischen Kontopfändungsverordnung unterliegt,
b) ein Verstoß gegen die Pfändungsschutzvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats vorliegt,
c) die Vollstreckung des Schuldtitels, die die Gläubigerpartei mit dem Beschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert worden ist,
d) die Vollstreckung des Schuldtitels, die die Gläubigerpartei mit dem Beschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat ausgesetzt worden ist,
e) Verstoß gegen den ordre public (Verstoß der Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats (z. B. willkürliche Verweigerung rechtlichen Gehörs durch Vollstreckungsorgane).
f) bei Nichtberücksichtigung freigestellter Beträge,
In Deutschland gelten gem. § 954 II S. 2 ZPO die §§ 850 k IV, 850 I ZPO.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - kann einen vom pfändungsfreien Betrag abweichenden Schutzbetrag festsetzen oder Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für unpfändbar erklären;
Maßstab: Pfändung nach nationalen Verfahrensvorschriften.
Über den Widerspruch der Schuldnerpartei (Art. 33 EuKoPfVO) entscheidet das Erlassgericht;
die Entscheidung über den Widerspruch obliegt dem Richter.
Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei gegen die Vollstreckung (Art. 34 I b EuKoPfVO) entscheidet das Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Richter.
Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei gegen die Vollstreckung i. S. d. Art. 34 I b EuKoPfVO (gepfändet Konto fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuKoPfVO, Vollstreckung des Schuldtitels im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel im Ursprungsmitgliedstaat) entscheidet das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Richter.
Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei gegen die Vollstreckung i. S. d. Art. 34 II b EuKoPfVO (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats) entscheidet das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung obliegt dem Richter.
Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei i. S. d. Art. 34 I a) EuKOPfVO (Verstoß gegen Pfändungsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstats) entscheidet das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Rechtspfleger (§ 20 Zi. 17 RpflG).
Über den Rechtsbehelf der Parteien (Schuldnerpartei oder Gläubigerpartei) im Sinne des Art. 35 I EuKoPfVO entscheidet das Erlassgericht;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Richter.
Inhaltsverzeichnis:
- Rechtsbehelfe der Schuldnerpartei
- Widerruf des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses
- Rechtsbehelfe/Rechtsmittel der Gläubigerpartei
- Anfechtung der Rechtsbehelfsentscheidung
- Anfechtung der Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses
Ist eine Heilung von Verfahrensmängeln möglich?
Ja,
Art. 33 III EuKoPfVO.
Zustellungsmängel und fehlende oder zu geringe Sicherheitsleistung können geheilt werden.
Rechtsbehelfe der Schuldnerpartei nach oben
Kann die Schuldnerpartei den in Deutschland erlassenen Europäischen Kontenpfändungsbeschluss anfechten?
Ja;
die Schuldnerpartei kann beim Ursprungsgericht mit dem Formblatt VII EuKoPfVO einen Widerrufsantrag oder Abänderungantrag stellen, Art. 33, 36 I EuKoPfVO.
Welche rügefähigen Einwendungen kann die Schuldnerpartei mit dem Widerrufsantrag oder Abänderungsantrag erheben?
Die Schuldnerpartei kann gem. Art. 33 I EuKoPfVO folgende rügefähige Einwendungen erheben:
- Abweisung des Verfahrens in der Hauptsache oder/und Aufhebung des Schuldtitels in der Hauptsache,
- Bedingung oder Voraussetzung der Verordnung nicht erfüllt,
- Erfüllung,
- fehlende Eilbedürftigkeit,
- fehlende Fälligkeit,
- fehlende Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch die Gläubigerpartei,
- fehlende Grenzüberschreitung im Sinne der Europäischen Kontenpfändungsverordnung,
- fehlende Rechtsgrundlage,
- Nichtfreigabe überschüssiger gepfändeter Beträge (Ablehnung der Freigabe durch Gläubigerpartei),
- nicht fristgemäße Einleitung der Einleitung des Hauptssacheverfahrens,
- Sperrung eines höheren Guthabens als der zu sichernde Betrag,
- Übersetzungsfehler, fehlende Übersetzung,
- unterbliebene gerichtliche Anordnung der Sicherheitsleistung oder zu geringes Maß der gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung,
- Unzuständigikeit des Erlassgerichts,
- Verjährung,
- Zustellungsfehler, fehlende Zustellung.
Kann die Schuldnerpartei den in Deutschland erlassenen Europäischen Kontenpfändungsbeschluss anfechten?
Ja,
mit dem Widerspruch, Art. 33 I EuKoPfVO, § 954 ZPO.
Der Widerspruch ist bei dem Erlassgericht (= Ursprungsgericht) einzulegen.
Kann die Schuldnerpartei gegen den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss einen Rechtbehelf aufgrund geänderter Umstände einlegen?
Ja,
Art. 35 I EuKoPfVO, § 927 ZPO.
Widerruf des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses nach oben
Wie erfolgt der Widerruf?
Der Widerruf erfolgt durch das Gericht mit dem Formblatt III EuKoPfVO.
Die Übermittlung der Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt VII EuKoPfVO) an den Vollstreckungsmitgliedstaat erfolgt mit dem Formblatt VIII EuKoPfVO, Art. 36 V EuKoPfVO.
Rechtsbehelf/Rechtsmittel der Gläubigerpartei nach oben
Kann ich den ablehnenden Beschluss anfechten?
Ja,
§ 953 I ZPO, Art. 21 EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei kann den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der Zustellung des ablehnenden Beschlussses an die Gläubigerpartei.
Kann ich den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung anfechten?
Ja,
§ 953 I ZPO, Art. 10 II EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei kann den Widerrufsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die Frist beträgt 1 Monat ab Zustellung des Widerrufsbeschlusses an die Gläubigerpartei, § 953 III ZPO.
Der Widerrufsbeschluss (Formblatt III EuKoPfVO) kann mit dem Formblatt IX EuKoPfVO angefochten werden.
Kann ich gegen den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss einen Rechtsbehelf aufgrund geänderter Umstände einlegen?
Ja,
die Gläubigerpartei kann die Abänderung oder den Widerruf des Beschlusses beantragen, Art. 35 I EuKoPfVO.
Anfechtung der Rechtsbehelfsentscheidung nach oben
Kann ich die Rechtsbehelfsentscheidung anfechten?
Ja.
Die Partei (Schuldnerpartei/Gläubigerpartei) kann die Rechtsbehelfsentscheidung mit dem Formblatt IX EuKoPfVO anfechten, Art. 37 EuKoPfVO.
Kann die Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt III EuKoPfVO) angefochten werden?
Ja,
mit dem Formblatt IX EuKoPfVO.
Anfechtung der Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses nach oben
Kann die Schuldnerpartei die Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschluss anfechten?
Ja,
die Schuldnerpartei kann einen Rechtsbehelf gem. Art. 34 EuKoPfVO einlegen, falls
a) das vorläufig gepfändete Konto nicht der Europäischen Kontopfändungsverordnung unterliegt,
b) ein Verstoß gegen die Pfändungsschutzvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats vorliegt,
c) die Vollstreckung des Schuldtitels, die die Gläubigerpartei mit dem Beschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert worden ist,
d) die Vollstreckung des Schuldtitels, die die Gläubigerpartei mit dem Beschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat ausgesetzt worden ist,
e) Verstoß gegen den ordre public (Verstoß der Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats (z. B. willkürliche Verweigerung rechtlichen Gehörs durch Vollstreckungsorgane).
f) bei Nichtberücksichtigung freigestellter Beträge,
In Deutschland gelten gem. § 954 II S. 2 ZPO die §§ 850 k IV, 850 I ZPO.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - kann einen vom pfändungsfreien Betrag abweichenden Schutzbetrag festsetzen oder Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für unpfändbar erklären;
Maßstab: Pfändung nach nationalen Verfahrensvorschriften.
Über den Widerspruch der Schuldnerpartei (Art. 33 EuKoPfVO) entscheidet das Erlassgericht;
die Entscheidung über den Widerspruch obliegt dem Richter.
Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei gegen die Vollstreckung (Art. 34 I b EuKoPfVO) entscheidet das Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Richter.
Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei gegen die Vollstreckung i. S. d. Art. 34 I b EuKoPfVO (gepfändet Konto fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuKoPfVO, Vollstreckung des Schuldtitels im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel im Ursprungsmitgliedstaat) entscheidet das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Richter.
Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei gegen die Vollstreckung i. S. d. Art. 34 II b EuKoPfVO (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats) entscheidet das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung obliegt dem Richter.
Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei i. S. d. Art. 34 I a) EuKOPfVO (Verstoß gegen Pfändungsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstats) entscheidet das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Rechtspfleger (§ 20 Zi. 17 RpflG).
Über den Rechtsbehelf der Parteien (Schuldnerpartei oder Gläubigerpartei) im Sinne des Art. 35 I EuKoPfVO entscheidet das Erlassgericht;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Richter.