
Zwangsvollstreckung im EU-Ausland
Europäische Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung aus der deutschen öffentlichen Urkunde
Die nachfolgenden Ausführungen sollen lediglich einen Überblick vermitteln und erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr.
Die zu beachtenden in- und ausländischen Rechtsgrundlagen und internationalen Vorschriften sind zum Teil ständigen Änderungen unterworfen.
Daher kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der nachstehenden Angaben übernommen werden.
Inhaltsverzeichnis:
Brüssel Ia-Verordnung (Brüssel Ia-VO)
EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO)
Muss ich für die Zwangsvollstreckung aus der deutschen öffentlichen Urkunde zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in dem anderen EU-Mitgliedstaat durchführen?
Nein.
Nach der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) benötigt die Gläubigerpartei für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde lediglich eine notarielle/gerichtliche Bescheinigung.
Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist für Schuldtitel, die in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, abgeschafft worden.
Kann ich aus der deutschen öffentlichen Urkunde unmittelbar die Zwangsvollstreckung in dem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben?
Ja.
Die Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) ermöglicht die direkte Vollstreckung aus einer deutschen öffentlichen Urkunde in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 schafft in den EU-Mitgliedstaaten das Vollstreckbarerklärungsverfahren ab.
Damit entfällt das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, das bislang der Vollstreckung aus deutschen Schuldtiteln vorgeschaltet war.
Die Gläubigerpartei kann sich daher in dem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem aus dem deutschen Schuldtitel vollstreckt werden soll, direkt an das Vollstreckungsorgan wenden.
Soll z. B. aus einer deutschen öffentlichen Urkunde in den Niederlanden vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an den Gerichtsvollzieher in den Niederlanden wenden.
Eine deutsche öffentliche Urkunde ist in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu vollstrecken wie eine nationale öffentliche Urkunde, Art. 58 I EuGVVO.
Weder die öffentliche Urkunde noch die Bescheinigung im Sinne des Art. 60 (Anhang II) EuGVVO dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden, vergl. Art. 52, 58 I S. 3 EuGVVO.
Wie ist der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung?
Die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen einschl. Arbeitsgerichtssachen anzuwenden.
Sie findet jedoch u. a. keine Anwendung auf
- Erbrechtssachen,
- Unterhaltssachen,
- vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Eheleuten während der Ehe oder nach Trennung oder Scheidung,
- Zollsachen.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung
im Verhältnis zu Deutschland?
In welchen Fällen kann eine Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) erteilt werden?
Im Verhältnis zu Deutschland findet die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 Anwendung ab 10.01.2015, Art. 66 I EuGVVO.
Soweit die öffentliche Urkunde nach dem 09.01.2015 errichtet worden ist, kann der Notar/das Amtsgericht eine Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) zu der öffentlichen Urkunde erteilen.
Die Vorschriften der Art. 66 I, 81 EuGVVO sind dahingehend auszulegen, dass aus der öffentlichen Urkunde nur dann unmittelbar im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann, falls der Schuldtitel sowohl im Ursprungsmitgliedstaat (Deutschland) als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung
im Verhältnis zum Vollstreckungsmitgliedstaat?
In zeitlicher Hinsicht gilt die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 ab 10.01.2015 oder dem späteren Zeitpunkt des EU-Beitritts, Art. 66 I EuGVVO.
Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Dänemark vom 16.11.2005 findet die Brüssel Ia-Verordnung im Verhältnis zu
- Dänemark
ab 10.01.2015 Anwendung.
Im Verhältnis zu künftigen EU-Mitgliedstaaten, deren EU-Beitritt erst nach Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung erfolgt, gilt die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 im Regelfall erst mit dem Zeitpunkt des EU-Beitritts.
Den genauen Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Urkunde, aus der mit der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) im Vollstreckungsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckt werden kann, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:
Vollstreckungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll): |
zeitlicher Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 für die deutsche öffentliche Urkunde: |
---|---|
Belgien | ab 10. 01. 2015 |
Bulgarien | ab 10. 01. 2015 |
Dänemark | ab 10. 01. 2015 |
Estland | ab 10. 01. 2015 |
Finnland | ab 10. 01. 2015 |
Frankreich | ab 10. 01. 2015 |
Griechenland | ab 10. 01. 2015 |
Irland | ab 10. 01. 2015 |
Italien | ab 10. 01. 2015 |
Kroatien | ab 10. 01. 2015 |
Lettland | ab 10. 01. 2015 |
Litauen | ab 10. 01. 2015 |
Luxemburg | ab 10. 01. 2015 |
Malta | ab 10. 01. 2015 |
Niederlande | ab 10. 01. 2015 |
Österreich | ab 10. 01. 2015 |
Polen | ab 10. 01. 2015 |
Portugal | ab 10. 01. 2015 |
Rumänien | ab 10. 01. 2015 |
Schweden | ab 10. 01. 2015 |
Slowakei | ab 10. 01. 2015 |
Slowenien | ab 10. 01. 2015 |
Spanien | ab 10. 01. 2015 |
Tschechische Republik | ab 10. 01. 2015 |
Ungarn | ab 10. 01. 2015 |
Vereinigtes Königreich | 10.01.2015 - 31.12.2020 |
Zypern | ab 10. 01. 2015 |
Deutsche Gerichte/Notare können im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) zu der ab 01.01.2021 errichteten öffentlichen Urkunde erteilen.
Aufgrund des Brexit kann im Vereinigten Königreich nicht mehr unmittelbar aus der deutschen öffentlichen Urkunde vollstreckt werden, soweit diese nach dem 31.12.2020 errichtet worden ist.
In welchen Fällen kann eine Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) nicht erteilt werden?
Soweit die öffentliche Urkunde vor dem 10.01.2015 errichtet worden ist, kann eine Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) nicht erteilt werden.
Stattdessen ist in diesen Fällen auf Antrag der Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 57 IV (Anhang VI) Brüssel I-VO (EU-Verordnung Nr. 44/2001) zu erteilen bzw. ggfs. gem. Art. 25 I (Anhang III) EuVTVO (EU-Verordnung Nr. 805/2004) die öffentliche Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu bestätigen, Art. 66 II EuGVVO i. V. m. Art. 27 EuVTVO.
Wie und von wem erhalte ich die Bescheinigung (Formblatt II Brüssel Ia-VO)?
Die Erteilung einer Bescheinigung bedarf eines Antrags.
Der Antrag kann jederzeit an den Notar/das Amtsgericht gestellt werden.
Für die Erteilung der Bescheinigung i. S. d. Art. 60 EuGVVO ist folgende Behörde/Person zuständig:
- hinsichtlich der notariellen Urkunden, soweit diese sich nicht in amtlicher Verwahrung eines Amtsgerichts befinden:
der Notar gem. §§ 1110, 797 II S. 1 ZPO, 45 I BeurkG, 51 BNot - hinsichtlich der in gerichtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Urkunden:
der Rechtspfleger des Amtsgerichts gem. § 1110 ZPO i. V. m. § 20 Zi. 11 RpflG; - hinsichtlich der konsularischen Urkunden:
der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schöneberg gem. §§ 10 III Zi. 4 S. 2, Nr. 5 S. 2 KonsG, 1110 ZPO i. v. m. § 20 Zi. 11 RpflG.
Bitte wenden Sie sich insoweit an den Notar/das Amtsgericht.
Die vorgenannte Bescheinigung wird auf Antrag - unter Verwendung des Formblatts II Brüssel Ia-VO - erteilt.
Das Formblatt II Brüsssel Ia-VO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Die Bescheinigung wird zweckmäßigerweise mit dem Schuldtitel verbunden.
Sofern und soweit eine Verbindung untunlich ist (gleichzeitige Zwangsvollstreckung in Deutschland und im Vollstreckungsmitgliedstaat) unterbleibt diese.
Art. 57 II EuGVVO sieht in Hinblick auf das EU-einheitliche Formblatt die
Amtssprache des Ursprungsmitgliedstaats vor.
Dennoch ist die Auswahl der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats sinnvoll und hilfreich, da dem Gerichtsvollzieher oftmals die europäischen Formulare nicht geläufig sind bzw. unbekannt sind.
Warum soll die notarielle/gerichtliche Bescheinigung (Formblatt II Brüssel Ia-VO) mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels verbunden werden?
Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels dient als Nachweis des Bestehens der titulierten Forderung.
Zahlungen bzw. Teilzahlungen werden vom Gerichtsvollzieher auf dem vollstreckbaren Schuldtitel vermerkt, §§ 757 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO.
Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Vollstreckungsorgan vorlegen?
Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 42 I, 58, 60 EuGVVO:
- (vollstreckbare) Ausfertigung der öffentlichen Urkunde
- ggfs. mit Zustellungsbescheinigung -,
- Ausfertigung der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung
(Formblatt II EuGVVO)
- ggfs. mit Zustellungsbescheinigung -,
- ggfs. Übersetzung der Unterlagen in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats.
In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen der öffentlichen Urkunde nicht erforderlich, Art. 42 IV, 57, 58 I S. 3 EuGVVO.
In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen in der Bescheinigung nicht erforderlich, da es sich hierbei um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher ggfs. nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich, Art. 57 II EuGVVO.
Benötige ich für die notarielle/gerichtliche Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) einen Urkundennachweis über den Bedingungseintritt i. S. d. §§ 726 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO oder über die Rechtsnachfolge i. S. d. §§ 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO?
Ja.
Da die Bescheinigung die Funktion einer Vollstreckungsklausel übernimmt, bedarf es insoweit der Vorlage des urkundlichen Nachweises über den Bedingungseintritt bzw. die Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite.
Der (erneute) Urkundennachweis ist dagegen nicht erforderlich, sofern der Bedingungseintritt bzw. die Rechtsnachfolge dem Notar/dem Amtsgericht bereits offenkundig ist oder bereits zuvor eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde nach §§ 724, 726, 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO erteilt worden ist und die Tatsache (Bedingung) bzw. die Rechtsnachfolge somit bereits zuvor im Klauselerteilungsverfahren von dem Notar/dem Amtsgericht geprüft worden ist.
Benötige ich für die notarielle/gerichtliche Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) ebenfalls einen Urkundennachweis über meine Zug um Zug-Leistung an die Schuldnerpartei i. S. d. § 726 II, 794 I Zi. 5, 795 ZPO?
Ja.
Hängt die Zwangsvollstreckung von einer Zug um Zug-Leistung der Gläubigerpartei ab, kann eine Bescheinigung zu dem Schuldtitel nur dann erteilt werden, wenn die Gläubigerpartei dem Notar/dem Amtsgericht nachweist, dass sie vorgeleistet hat oder die ihr obliegende Leistung in Annahmeverzug begründender Weise der Schuldnerpartei angeboten hat.
Da es Zug um Zug-Zahlungsverpflichtungen nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gibt, kann der Nachweis der Schuldnerbefriedigung oder des Annahmeverzugs der Schuldnerpartei dem ausl. Vollstreckungsorgan nicht überlassen bleiben, dem derartige Feststellungen aus o. g. Gründen möglicherweise unbekannt sind.
Da die vorgenannte Bescheinigung die Funktion einer Vollstreckungsklausel übernimmt, bedarf es daher aus den o. g. Gründen - entgegen Art. 41 I, 58 I S. 3 EuGVVO i. V. m. §§ 726 II, 756, 765, 794 I Zi. 5, 795 ZPO - der Vorlage der Nachweise über die Schuldnerbefriedigung oder den Annahmeverzug der Schuldnerpartei.
Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) erfüllt sein?
Für die Erteilung einer Bescheinigung müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Schuldtitel muss in Deutschland vollstreckbar sein.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu der
öffentlichen Urkunde müssen vorliegen -. -
Der Schuldtitel muss in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) fallen.
Wann fällt die öffentliche Urkunde in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung?
Der Schuldtitel fällt in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 1215/2012, falls
- es sich hierbei um einen Schuldtitel im Sinne des Art. 2 EuGVVO handelt,
- in diesem Ansprüche im Sinne des Art. 1 EuGVVO tituliert worden sind
und
- der Schuldtitel in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.
Wird die Schuldnerpartei im Regelfall vor Erteilung der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) angehört?
Nein.
Weder die Brüssel Ia-Verordnung noch die Zivilprozessordnung (§ 1111 I S. 1 ZPO) sehen für den Regelfall eine Anhörung der Schuldnerpartei vor.
In welchen Einzelfällen kann die Schuldnerpartei vor Erteilung der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) angehört werden?
Sofern der Bescheinigung eine titelergänzende (§§ 726, 794 I Zi. 5, 795 ZPO) oder eine titelübertragende (§§ 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO) Funktion zukommt, kann eine Anhörung der Schuldnerpartei erfolgen, § 1111 I S. 2 ZPO.
Wird die notarielle/gerichtliche Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) der Schuldnerpartei zugestellt?
Ja.
Die Bescheinigung wird der Schuldnerpartei zugestellt,
Erwägungsgrund 32 und Art. 43 I S. 1, 58 I S. 3 EuGVVO, § 1111 I S. 3 ZPO.
Welche Kosten entstehen für die Erteilung der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO)?
Für die Erteilung der Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) wird vom Notar bzw. vom Amtsgericht eine Gebühr in Höhe von 22 EUR gem. KV Nr. 23805 GNotKG i. V. m. § 1110 ZPO erhoben.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Nein.
Es bedarf grundsätzlich nicht der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels gegenüber dem ausl. Vollstreckungsorgan, da die Vollstreckungsklausel insoweit durch die notarielle/gerichtliche Bescheinigung ersetzt wird.
Ob trotz der Vorlage der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) im Einzelfall die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 726, 727 ff, 794 I Zi. 5, 795 ZPO zu der öffentlichen Urkunde erforderlich ist, hängt jedoch gem. Art. 41 I, 58 I S. 3 EuGVVO von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelbestimmung zu § 1112 ZPO?).
Dennoch ist die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde hilfreich, da diese als Nachweis des Bestehens der titulierten Forderung dient.
Zahlungen und Teilzahlungen werden vom Gerichtsvollzieher auf dem vollstreckbaren Schuldtitel vermerkt, §§ 757 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf Art. 41, 58 I S. 3 EuGVVO bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der deutschen öffentlichen Urkunde.
Ggfs. reicht eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung aus.
Ob die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem deutschen Schuldtitel erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab, Art. 41, 58 I S. 3 EuGVVO (Parallelvorschriften zu §§ 750, 794 I Zi. 5, 795 ZPO?).
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO) an die Schuldnerpartei?
Ja,
Erwägungsgrund 32, Art. 43, 58 I S. 3 EuGVVO, § 1111 I ZPO.
Ggfs. reicht eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung aus.
Kann das ausl. Vollstreckungsorgan die deutsche öffentliche Urkunde hinsichtlich des titulierten dynamisierten Zinssatzes (Basiszinssatz nach § 247 BGB) an das nationale Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates anpassen?
Ja.
Die Gläubigerpartei hat dafür Sorge zu tragen, dass das ausl. Vollstreckungsorgan diese Anpassung nach den Maßstäben einer Auslegung vornehmen kann und sollte daher entsprechende Unterlagen (Berechnungsgrundlagen) vorlegen.
Die veränderte Bezugsgröße für den Basiszinssatz nach § 247 BGB wird halbjährlich (zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres) festgelegt und durch die Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Festlegung der nationalen Zinsen ist in Deutschland somit öffentlich einsehbar und steht jedermann in elektronischer Form zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in Österreich ein Exekutionsantrag erforderlich ist.
- Zwangsvollstreckungsverfahren in Österreich
Informationen aus dem österreichischen Justizportal
- elektronische Formulare
Exekutionsantrag
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur Brüssel Ia-Verordnung
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur Zwangsvollstreckung
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO))
EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO)
- Formulare
- Europäisches Verzeichnis der Gerichtsvollzieher
In welchen Fällen wird die Anerkennung oder Vollstreckung der deutschen öffentlichen Urkunde auf Antrag der Schuldnerpartei versagt?
Das ausl. Gericht versagt gem. Art. 46, 58 I S. 3, EuGVVO die Vollstreckung aus der öffentlichen Urkunde bei:
- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) im Vollstreckungs-mitgliedstaat, Art. 45 I a), 58 I EuGVVO.
Kann eine öffentliche Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden?
Habe ich als Gläubigerpartei ein Wahlrecht?
Ja.
Die Gläubigerpartei hat die Wahl zwischen
- der notariellen/gerichtlichen Bestätigung der öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO)
und
- der Erteilung einer gerichtlichen/notariellen Bescheinigung
(Formblatt II EuGVVO).
Wie kann ich die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn die
Brüssel Ia-Verordnung keine Anwendung findet?
Wie erfolgt die Zwangsvollstreckung in den Altfällen?
In den Altfällen bedarf es dagegen noch der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der Brüssel I-Verordnung
(EU-Verordnung Nr. 44/2001), soweit die öffentliche Urkunde nicht zuvor als
Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt worden ist.
Die Gläubigerpartei hat in Altfällen die Wahl zwischen
- der notariellen/gerichtlichen Bestätigung der öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO)
und
- der notariellen/gerichtlichen Erteilung einer Bescheinigung (Formblatt VI Brüssel I-VO).
Nach der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 805/2004) kann aus einer öffentlichen Urkunde, die als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt worden ist, unmittelbar die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat betrieben werden;
der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens bedarf es insoweit nicht.
Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO)
Muss ich für die Zwangsvollstreckung aus der deutschen öffentlichen Urkunde zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in dem anderen EU-Mitgliedstaat durchführen?
Nein.
Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ab 10.01.2015 in allen EU-Mitgliedstaaten für die Zwangsvollstreckung innerhalb der Europäischen Union (EU) abgeschafft worden.
Die Gläubigerpartei hat die Wahl zwischen
- der Beantragung einer notariellen/gerichtlichen Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung))
und
- der notariellen/gerichtlichen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO),
Art. 27 EuVTVO.
Zur Einleitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung aus einer deutschen öffentlichen Urkunde bedarf die Gläubigerpartei daher insoweit lediglich
- der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung (Formblatt II EuGVVO).
oder
- der notariellen/gerichtlichen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO)
Muss ich in Altfällen für die Zwangsvollstreckung aus der deutschen öffentlichen Urkunde zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in dem anderen EU-Mitgliedstaat durchführen?
Nein.
Ist die öffentliche Urkunde vor dem 10.01.2015 errichtet worden, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen
- der notariellen/gerichtlichen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO),
und
- der Erteilung einer Bescheinigung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren (Formblatt VI VO (EU) Nr. 44/2001 (EU-Verordnung Nr. 44/2001
(Brüssel I-Verordnung)),
Art. 27 EuVTVO.
Nach der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung bedarf die Gläubigerpartei zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einer deutschen öffentlichen Urkunde lediglich der notariellen/gerichtlichen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO).
Im Gegensatz dazu benötigt die Gläubigerpartei nach der Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001) die Vollstreckbarerklärung des deutschen Schuldtitels durch das ausl. Gericht, um in Altfällen aus der öffentlichen Urkunde die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat einleiten zu können.
Obwohl die Erteilung der Bestätigung nach der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung zeitaufwendig sein kann, wird die Gläubigerpartei insbesondere bei rechtzeitiger Antragstellung im Regelfall Zeit sparen.
Die Bestätigung kann jederzeit beantragt und der Gläubigerpartei zusammen mit dem Schuldtitel oder zumindest kurz danach übermittelt werden.
Ferner sind die Kosten für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel geringer als die Kosten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren.
Kann ich aus der notariellen/gerichtlichen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel unmittelbar die Zwangsvollstreckung in dem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben?
Ja.
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung ermöglicht die direkte Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Damit entfällt in den anderen EU-Mitgliedstaaten das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, das bislang noch in Altfällen der Vollstreckung aus deutschen öffentlichen Urkunden vorgeschaltet ist.
Die Gläubigerpartei kann sich daher in dem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem aus dem deutschen Europäischen Vollstreckungstitel vollstreckt werden soll, direkt an das Vollstreckungsorgan wenden.
Soll z. B. aus einem deutschen Europäischen Vollstreckungstitel in den Niederlanden vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an Gerichtsvollzieher in den Niederlanden wenden.
Ein deutscher Europäischer Vollstreckungstitel ist in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu vollstrecken wie eine nationale öffentliche Urkunde, Art. 20 I S. 2, 25 EuVTVO.
Weder die öffentliche Urkunde noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 25 II EuVTVO.
Wie ist der sachliche Anwendungsbereich der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung?
Die EU-Verordnung Nr. 805/2004 ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen einschl. Arbeitsgerichtssachen anzuwenden.
Sie findet jedoch u. a. keine Anwendung auf
- Erbrechtssachen,
- Unterhaltssachen,
- vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Eheleuten während der Ehe oder nach Trennung oder Scheidung,
- Zollsachen.
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 805/2004) findet auf Unterhaltssachen nur noch in Altfällen Anwendung.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung im Verhältnis zu Deutschland?
In welchen Fällen kann die öffentliche Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden?
Im Verhältnis zu Deutschland findet die EU-Verordnung Nr. 805/2004 Anwendung ab 21.01.2005, Art. 33 EuVTVO.
Deutsche öffentliche Urkunden, die nach dem 20. 01. 2005 errichtet worden sind, können daher als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden.
Die Vorschriften der Art. 26, 33 EuVTVO sind dahingehend auszulegen, dass aus der deutschen öffentlichen Urkunde nur dann unmittelbar im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann, falls der Schuldtitel sowohl im Ursprungsmitgliedstaat (Deutschland) als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 805/2004 fällt.
Wie ist der zeitliche und örtliche Anwendungsbereich der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung im Verhältnis zum Vollstreckungsmitgliedstaat?
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Art. 2 III EuVTVO.
Weder können dänische öffentliche Urkunden als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden, noch können deutsche öffentliche Urkunden nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 unmittelbar in Dänemark vollstreckt werden.
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung findet Anwendung auf die ab 21. 01. 2005 bzw. ab dem EU-Beitritt errichteten öffentlichen Urkunden,Art. 33 EuVTVO (vergl. auch gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken).
Aufgrund der Regelung in Erwägungsgrund 25, Art. 2 III, 33 EuVTVO kann jedoch nicht in jedem Vollstreckungsmitgliedstaat aus dem bestätigten deutschen Schuldtitel nach der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung vollstreckt werden.
Den genauen Zeitpunkt der Errichtung der deutschen öffentlichen Urkunde, aus der mit der Ausfertigung der notariellen/gerichtlichen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Formblatt III EuVTVO) im Vollstreckungsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckt werden kann, entnehmen Sie bitte der anl. Übersicht:
Vollstreckungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll): |
zeitlicher Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 805/2004 für die deutsche öffentliche Urkunde: |
---|---|
Belgien | ab 21. 01. 2005 |
Bulgarien | ab 01. 01. 2007 |
Dänemark | ./. |
Estland | ab 21. 01. 2005 |
Finnland | ab 21. 01. 2005 |
Frankreich | ab 21. 01. 2005 |
Griechenland | ab 21. 01. 2005 |
Irland | ab 21. 01. 2005 |
Italien | ab 21. 01. 2005 |
Kroatien | ab 01. 07. 2013 |
Lettland | ab 21. 01. 2005 |
Litauen | ab 21. 01. 2005 |
Luxemburg | ab 21. 01. 2005 |
Malta | ab 21. 01. 2005 |
Niederlande | ab 21. 01. 2005 |
Österreich | ab 21. 01. 2005 |
Polen | ab 21. 01. 2005 |
Portugal | ab 21. 01. 2005 |
Rumänien | ab 01. 01. 2007 |
Schweden | ab 21. 01. 2005 |
Slowakei | ab 21. 01. 2005 |
Slowenien | ab 21. 01. 2005 |
Spanien | ab 21. 01. 2005 |
Tschechische Republik | ab 21. 01. 2005 |
Ungarn | ab 21. 01. 2005 |
Vereinigtes Königreich | 21.01.2005 - 31.12.2020 |
Zypern | ab 21. 01. 2005 |
Deutsche Gerichte/Notare können im Verhältnis zum Vereinigten Königreich die ab 01.01.2021 errichtete öffentliche Urkunde nicht mehr als Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigen.
Aufgrund des Brexit kann im Vereinigten Königreich nicht mehr unmittelbar aus der deutschen öffentlichen Urkunde vollstreckt werden, soweit diese nach dem 31.12.2020 errichtet worden ist.
Wie und von wem erhalte ich die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO)?
Die Bestätigung der deutschen öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel bedarf eines Antrags.
Der Antrag kann jederzeit an den Notar/das Gericht gestellt werden.
Für die Erteilung der Bestätigung i. S. d. Art. 25 I EuVTVO ist folgende Behörde/Person zuständig:
- hinsichtlich der notariellen Urkunden, soweit diese sich nicht in amtlicher Verwahrung eines Amtsgerichts befinden:
der Notar gem. §§ 1079, 797 II S. 1 ZPO, 45 I BeurkG, 51 BNotO;
- hinsichtlich der in gerichtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Urkunden:
der Rechtspfleger des Amtsgerichts gem. §§ 1079 ZPO, 20 Zi. 11 RpflG; -
hinsichtlich der konsularischen Urkunden:
der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schöneberg gem. §§ 10 III Zi. 4 S. 2, Nr. 5 S. 2 KonsG, 1079 ZPO, 20 Zi. 11 RpflG.
Das Formblatt III EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Art. 9 II, 25 I, III EuVTVO sehen in Hinblick auf das EU-einheitliche Formblatt nur die Amtssprache des Ursprungsmitgliedstaats vor;
dennoch ist die Auswahl der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats sinnvoll und hilfreich, da dem Gerichtsvollzieher oftmals die Formulare nicht geläufig bzw. unbekannt sind.
Warum soll die Ausfertigung der Bestätigung mit der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde verbunden werden?
Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels dient als Nachweis des Bestehens der titulierten Forderung.
Zahlungen bzw. Teilzahlungen werden vom Gerichtsvollzieher auf dem vollstreckbaren Schuldtitel vermerkt, §§ 757 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO.
Benötige ich für die Bestätigung die Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Nein,
Art. 25 I EuVTVO.
Benötige ich für die Bestätigung einen Urkundennachweis über den Bedingungseintritt i. S. d. §§ 726 I ZPO, 794 I Zi. 5, 795 ZPO oder über die Rechtsnachfolge i. S. d. §§ 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO?
Ja.
Ob ein Urkundennachweis für die Erteilung einer Bestätigung benötigt wird, hängt letztlich von der Auslegung der Vorschrift(en) der EU-Verordnung Nr. 805/2004 durch den Notar/das Gericht ab.
Da die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen die Funktion einer Vollstreckungsklausel übernimmt, bedarf es insoweit der Vorlage des urkundlichen Nachweises über den Bedingungseintritt bzw. die Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite.
Der (erneute) Urkundennachweis ist dagegen nicht erforderlich, sofern der Bedingungseintritt bzw. die Rechtsnachfolge bereits offenkundig ist oder bereits zuvor eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde nach §§ 724, 726 I, 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO erteilt worden ist und die Tatsache (Bedingung) bzw. die Rechtsnachfolge somit bereits zuvor im Klauselerteilungsverfahren vom Notar/Gericht geprüft worden ist.
Benötige ich für die Bestätigung ebenfalls einen Urkundennachweis über meine Zug um Zug-Leistung an die Schuldnerpartei i. S. d. §§ 726 II, 794 I Zi. 5, 795 ZPO?
Ja.
Ob ein Urkundennachweis für die Erteilung einer Bestätigung benötigt wird, hängt letztlich von der Auslegung der Vorschrift(en) der EU-Verordnung Nr. 805/2004 durch den Notar/das Gericht ab.
Nach den deutschen Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel (§§ 726 II, 756, 765, 794 I Zi. 5, 795 ZPO) i. V. m. Art. 20 I, 25 EuVTVO muss die Gläubigerpartei erst gegenüber dem ausländischen Vollstreckungsorgan den Nachweis vorlegen.
Hängt die Zwangsvollstreckung von einer Zug um Zug-Leistung der Gläubigerpartei ab, kann die öffentliche Urkunde nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden, wenn die Gläubigerpartei dem Notar/dem Gericht nachweist, dass sie vorgeleistet hat oder die ihr obliegende Leistung in Annahmeverzug begründender Weise der Schuldnerpartei angeboten hat.
Da es Zug um Zug-Zahlungsverpflichtungen nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gibt, kann der Nachweis der Schuldnerbefriedigung oder des Annahmeverzugs der Schuldnerpartei dem ausl. Vollstreckungsorgan nicht überlassen bleiben, dem derartige Feststellungen aus o. g. Gründen möglicherweise unbekannt sind.
Da die Bestätigung die Funktion einer Vollstreckungsklausel übernimmt, ist daher der Notar/das Gericht berechtigt, die Erteilung der Bestätigung von der Vorlage der Nachweise über die Schuldnerbefriedigung oder den Annahmeverzug der Schuldnerpartei abhängig zu machen.
Welche Voraussetzungen müssen für die notarielle/gerichtliche Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erfüllt sein?
Für die Bestätigung der öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 4 Zi. 3 EuVTVO,
- fällige Geldforderung (Art. 25 I und III i. V. m. Art. 4 Zi. 2 EuVTVO),
- unbestrittene Forderung (Art. 25 III i. V. m. Art. 3 I S. 2 lit. d) EuVTVO),
- Vollstreckbarkeit der Forderung in Deutschland (Art. 25 I, III i. V. m. Art. 11 EuVTVO)
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde müssen vorliegen -.
Welche öffentlichen Urkunden können als Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden?
Folgende öffentliche Urkunden können als Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden:
- notarielle Urkunden,
- konsularische Urkunden nach § 10 KonsG.
Wann gilt die Forderung als unbestritten?
Die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung sieht vor, dass unbestrittene Geldforderungen auf Antrag der Gläubigerpartei als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können.
Die Forderung gilt als unbestritten, wenn
- die Schuldnerpartei die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat
(Art. 25 III, 3 I S. 2 lit. d) EuVTVO).
Welche Besonderheiten gelten im Falle der Anfechtung der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde oder deren Vollstreckbarkeit?
Ist nach Anfechtung einer öffentlichen Urkunde, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, oder nach Anfechtung der Vollstreckbarkeit des Schuldtitels eine Rechtsbehelfsentscheidung in Deutschland ergangen, so erteilt der Notar/das Gericht auf jederzeitigen Antrag eine Ersatzbestätigung (Formblatt V EuVTVO), wenn die Rechtsbehelfsentscheidung vollstreckbar ist, Art. 6 III, 25 III EuVTVO.
Trotz des Bestreitens der Forderung kann die Ersatzbestätigung erteilt werden, Art. 3 II EuVTVO.
Kann ich den ablehnenden Beschluss anfechten?
Ja.
Die Gläubigerpartei kann die Ablehnung der Bestätigung (Art. 9 EuVTVO) oder Ersatzbestätigung (Art. 6 III EuVTVO) mit der Beschwerde anfechten, §§ 1080 II, 54 BeurkG, (11 I RpflG).
Der Rechtspfleger ist abhilfebefugt.
Die Bestätigung ist zu Unrecht erteilt worden bzw. unrichtig.
Kann die Schuldnerpartei die Bestätigung anfechten?
Ja.
Die Schuldnerpartei kann mit dem Berichtigungsantrag oder Widerrufsantrag die Bestätigung anfechten, Art. 10, 25 EuVTVO.
Ob die Schuldnerpartei die gerichtliche Bestätigung mit der befristen Erinnerung nach § 11 II RpflG anfechten kann, hängt letztlich von der Auslegung des Art. 10 IV EuVTVO ab.
Umstritten ist, ob die Erinnerung nach § 11 II RpflG mit Art. 10 EuVTVO vereinbar ist.
Die Bestätigung weicht inhaltlich von dem Schuldtitel ab.
Kann die Schuldnerpartei einen Berichtigungsantrag stellen?
Ja,
s. Art. 10, 25 III EuVTVO.
Der Berichtigungsantrag ist nicht fristgebunden.
Eine Begründung des Berichtigungsantrags ist sinnvoll.
Welche Fehler kann die Schuldnerpartei mit dem Berichtigungsantrag geltend machen?
Es kommen u. a. in Betracht:
- Schreibfehler im Formblatt,
- Auslassungen im Formblatt,
- fehlerhaft angekreuzte Felder im Formblatt.
Wo muss die Schuldnerpartei den Berichtigungsantrag stellen?
Der Antrag ist gem. Art. 10 I, 25 III EuVTVO, § 1081 I S. 3 ZPO bei dem Notar/dem Amtsgericht, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, zu stellen.
Der Notar leitet den Berichtigungsantrag an das Amtsgericht weiter.
Wer entscheidet über den Berichtigungsantrag?
Das Amtsgericht (am Sitz des Notars) entscheidet über den Berichtigungsantrag, § 1081 I S. 4 ZPO, Art. 10 I, 25 III EuVTO
Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger, § 20 Zi. 6 RpflG.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Berichtigungsantrag kann
- schriftlich
oder
- mit dem Formblatt VI EuVTVO
gestellt werden.
Das Formblatt VI EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang, § 13 RpflG.
Kann die Schuldnerpartei den Europäischen Vollstreckungstitel anfechten, wenn die Bestätigung des Schuldtitels zu Unrecht erfolgte?
Ja.
Gem. Art. 10, 25 III EuVTVO kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Widerruf stellen.
In welchen Fällen ist die Antragstellung unzulässig?
Wann ist der Widerrufsantrag ausreichend begründet?
Wann liegt ein Aufhebungsgrund vor?
Die Widerrufsantrag ist jedoch unbegründet, falls
- die Mindestvorschriften der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung
(Art. 2 und 3 EuVTVO) eingehalten worden sind.
Die Schuldnerpartei kann den Widerrufsantrag nur damit begründen, dass sie
- aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände
keinen Einspruch gegen die Forderung oder den Schuldtitel erheben konnte.
Muss die Schuldnerpartei den Widerrufsantrag begründen?
Ja.
Die pauschale Behauptung genügt insoweit nicht.
Die Schuldnerpartei muss konkret darlegen, welche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, vergl. § 1081 II S. 4 ZPO.
Für das Vorliegen der Mängel trägt die Schuldnerpartei die Darlegungs- und Beweislast.
Wo muss die Schuldnerpartei den Widerrufsantrag stellen?
Der Antrag ist gem. Art. 10 I, 25 III EuVTVO, § 1081 I S. 3 ZPO bei dem Notar/dem Gericht, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, zu stellen.
Der Notar leitet den Widerrufsantrag an das Amtsgericht weiter.
Wer entscheidet über den Widerrufsantrag?
Das Amtsgericht (am Sitz des Notars) entscheidet über den Widerrufsantrag, § 1081 I S. 4 ZPO, Art. 10 I, 25 III EuVTVO.
Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger, § 20 Zi. 6 RpflG.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Widerrufsantrag kann
- schriftlich
oder
- mit dem Formblatt VI EuVTVO gestellt werden.
Das Formblatt VI EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang, § 13 RpflG.
Ist der Antrag fristgebunden?
Ja.
Gem. § 1081 II ZPO muss die Schuldnerpartei den Widerrufsantrag innerhalb
- 1 Monats (im Falle der Inlandszustellung an Schuldnerpartei)
oder
- 2 Monate (im Falle der Auslandszustellung an Schuldnerpartei)
stellen.
Die vorgenannte Frist beginnt mit der Zustellung
- der Bestätigung
oder
- des Schuldtitels;
der spätere Zeitpunkt ist maßgebend.
Im Regelfall beginnt die Frist mit der Zustellung der Bestätigung an die Schuldnerpartei.
In welchen Fällen weist das Gericht den Widerrufsantrag zurück?
Das Gericht weist den Antrag zurück, falls
- der Widerrufsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist (Versäumung der Frist des § 1081 II ZPO)
oder
- keine Aufhebungsgründe vorliegen.
Was sind die Rechtsfolgen der Antragsrückweisung?
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bleibt in Kraft.
Was sind die Rechtsfolgen der antragsgemäßen Entscheidung?
Die Bestätigung wird aufgehoben.
Das Amtsgericht kann auf Antrag der Schuldnerpartei die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstellen.
Die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte öffentliche Urkunde ist nicht mehr vollstreckbar bzw. ihre Vollstreckbarkeit wurde ausgesetzt oder eingeschränkt.
Kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Erteilung einer notariellen/gerichtlichen Gegenbestätigung (Formblatt IV EuVTVO) stellen?
Ja,
Art. 6 II, 25 III EuVTVO.
Die Gegenbestätigung (Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit) i. S. d. Art. 6 II, 25 III EuVTVO erfolgt mit dem Formblatt IV EuVTVO.
Dies gilt sowohl für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als auch für den Widerruf der Bestätigung.
Die Erteilung der Gegenbestätigung (Formblatt IV EuVTVO) erfolgt durch den Notar/den Rechtspfleger des Gerichts, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, Art. 6 II, 25 III EuVTVO, 1079 ZPO.
Das Formblatt IV EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Kann ich die Gegenbestätigung (Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit) anfechten?
Ja.
Die Gläubigerpartei kann die Gegenbestätigung mit der Beschwerde anfechten, §§ 54 BeurkG, (11 I RpflG).
Kann die Schuldnerpartei die Zurückweisung des Gegenbestätigungsantrags anfechten?
Ja.
Die Zurückweisung des Gegenbestätigungsantrags (Art. 6 II, 25 III EuVTVO) kann von der Schuldnerpartei mit der Beschwerde angefochten werden, §§ 1080 II ZPO, 54 BeurkG, (11 I RpflG);
der Rechtspfleger ist abhilfebefugt.
Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg.
Was sind die Rechtsfolgen?
Hatte der Rechtsbehelf keinen Erfolg, kann die Gläubigerpartei einen Antrag auf Erteilung einer Ersatzbestätigung für die vollstreckbare Rechtsbehelfsentscheidung stellen.
Antragstellung erfolgt in Schriftform.
Die Ersatzbestätigung erfolgt mit dem Formblatt in Anhang V EuVTVO.
Die Erteilung der Ersatzbestätigung i. S. d. Art. 6 III, 5 III, 25 EuVTVO, § 1079 ZPO (Formblatt V EuVTVO) erfolgt durch den Notar/den Rechtspfleger des Gerichts, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt.
Das Formblatt V EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Der Rechtsbehelf war erfolgreich.
Was sind die Rechtsfolgen?
Hatte der Rechtsbehelf Erfolg, kann die Schuldnerpartei einen Antrag auf Erteilung der Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit nach Art. 6 II, 25 III EuVTVO (auch „Gegenbestätigung“ genannt) stellen.
Die Erteilung der Gegenbestätigung i. S. d. Art. 6 II, 25 III EuVTVO, 1079 ZPO (Formblatt IV EuVTVO) erfolgt durch den Notar/den Rechtspfleger des Gerichts, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt.
Das Formblatt IV EuVTVO steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Welche Kosten entstehen für die Erteilung der Gegenbestätigung?
Für die Erteilung der Gegenbestätigung (Formblatt IV EuVTVO) wird vom Notar/Gericht gem. KV Nr. 23805 GNotKG i.V. m. § 1079 ZPO eine Gebühr in Höhe von 22 EUR erhoben.
Werden die Berichtigung und der Widerruf der Bestätigung in den Akten vermerkt?
Ja.
Gem. § 1081 III ZPO i. V. m. § 319 II ZPO wird die Berichtigung und der Widerruf auf der urschriftlichen Bestätigung und allen Ausfertigungen von Amts wegen vermerkt.
Die Bestätigung wird auch im Falle des Widerrufs nicht eingezogen.
Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Vollstreckungsorgan vorlegen?
Die von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 20 II, 25 EuVTVO:
- (vollstreckbare) Ausfertigung der deutschen öffentlichen Urkunde - ggfs. mit Zustellungsbescheinigung -,
- Ausfertigung der notariellen/gerichtlichen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO) mit Zustellungsbescheinigung,
- ggfs. Übersetzung der Unterlagen in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats.
In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen der Eintragungen in der Bestätigung nicht erforderlich, da es sich bei der Bestätigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich, vergl. Art. 20 II c) EuVTVO.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Nein,
Art. 20 II, 25 EuVTVO.
Da die Vollstreckungsklausel insoweit durch die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ersetzt wird, bedarf es grundsätzlich nicht der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des deutschen Schuldtitels gegenüber dem ausl. Vollstreckungsorgan.
Ob trotz der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Einzelfall die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 726, 727 ff., 794 I Zi. 5, 795 ZPO zu der deutschen öffentlichen Urkunde erforderlich ist, hängt jedoch gem. Art. 20 I, 25 EuVTVO von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelbestimmung zu § 1082 ZPO?).
Dennoch ist die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde hilfreich, da diese als Nachweis des Bestehens der titulierten Forderung dient.
Zahlungen und Teilzahlungen werden vom Gerichtsvollzieher auf dem vollstreckbaren Schuldtitel vermerkt, §§ 757 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Ja.
Ob die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der öffentlichen Urkunde erforderlich ist, hängt gem. Art. 20 I, 25 III EuVTVO von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelbestimmung zu
§§ 750, 794 I Zi. 5, 795 ZPO?).
Ggfs. reicht eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung aus.
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf § 1080 I S. 2 ZPO bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Bestätigung.
Ggfs. reicht eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung aus.
Bitte beachten Sie, dass zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in Österreich ein Exekutionsantrag erforderlich ist.
- Zwangsvollstreckungsverfahren in Österreich
Informationen aus dem österreichischen Justizportal
- elektronische Formulare
Exekutionsantrag.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur EU-Verordnung Nr. 805/2004
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur Zwangsvollstreckung
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO)
EU-Verordnung Nr. 805/2004
- Formulare
- Leitfaden zur EU-Verordnung Nr. 805/2004
Infobroschüre der Europäischen Kommission zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
- Europäisches Verzeichnis der Gerichtsvollzieher
Ist trotz Nichteinhaltung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung eine Heilung der Verfahrensmängel möglich?
Ja.
Trotz Nichteinhaltung der Mindestvorschriften kann nach Heilung der Verfahrensmängel u. U. die deutsche öffentliche Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, Art. 18, 25 EuVTVO.
Wird die Schuldnerpartei vor Erteilung der notariellen/gerichtlichen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO) angehört?
Nein.
Weder die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung noch die Zivilprozessordnung (ZPO) sehen eine Anhörung der Schuldnerpartei vor.
Wird die Bestätigung (Formblatt III EuVTVO) der Schuldnerpartei zugestellt?
Ja.
Gem. § 1080 I S. 2 ZPO ist eine Ausfertigung der Bestätigung der Schuldnerpartei zuzustellen.
Durch die Zustellung soll die Schuldnerpartei die Möglichkeit haben, sich so bald wie möglich gegen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 10, 25 III EuVTVO bzw. gegen die Zwangsvollstreckung nach
Art. 23, 25 III EuVTVO wehren zu können.
Welche Kosten entstehen für die Erteilung der notariellen/gerichtlichen Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bzw. für die Erteilung der notariellen/gerichtlichen Ersatzbestätigung?
- Für die Erteilung der Bestätigung der öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel (Formblatt III EuVTVO)
und
- für die Erteilung der Ersatzbestätigung (Formblatt V EuVTVO)
wird vom Notar/Amtsgericht gem. KV Nr. 23805 GNotKG i. V. m. § 1079 ZPO jeweils eine Gebühr in Höhe von 22 EUR erhoben.
Wie kann ich die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung keine Anwendung finden soll oder keine Anwendung findet?
Sofern die öffentliche Urkunde nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann oder die Gläubigerpartei sich für die Erteilung der Bescheinigung (Formblatt II Brüssel Ia-VO) entscheidet, findet dagegen die Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) Anwendung.
Wie kann ich die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn die Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung in Altfällen keine Anwendung finden soll oder keine Anwendung findet?
Sofern in Altfällen die öffentliche Urkunde nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann oder die Gläubigerpartei sich für das Exequaturverfahren entscheidet, findet dagegen die Brüssel I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 44/2001) Anwendung.
Brüssel I-Verordnung (Brüssel I-VO) - Altfälle -
EU-Verordnung Nr. 44/2001 (VO (EU) Nr. 44/2001)
Warum kann ich in Altfällen nicht aus der deutschen öffentlichen Urkunde unmittelbar die Zwangsvollstreckung in den anderen EU-Mitgliedstaaten betreiben?
Da die EU-Verordnung Nr. 115/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) erst ab 10.01.2015 gilt, werden in Altfällen deutsche öffentliche Urkunden, die zuvor nicht als Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt worden sind, nicht automatisch im EU-Ausland anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in dem anderen EU-Mitgliedstaat (bekannt als „Exequaturverfahren“) beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung in Altfällen aus der deutschen öffentlichen Urkunde in Portugal ist erst möglich, nachdem ein portugiesisches Gericht erklärt hat, dass die öffentliche Urkunde in Portugal vollstreckbar ist.
Die Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) verursachen zusätzliche Kosten und können sogar in Einzelfällen zu einer Ablehnung der Anerkennung durch den betroffenen EU-Mitgliedstaat führen.
Die bisherige Regelung aus dem Brüsseler Übereinkommen bzw. Lugano-Übereinkommen (Urkundenvorlage nach Art. 47 Zi. 1, 50 EuGVÜ/LugÜ) wurde durch die Vorlage der Bescheinigung (Formblatt VI VO (EU) Nr. 44/2001) ersetzt.
Diese Neuregelung in der EU-Verordnung Nr. 44/2201 stellt eine wesentliche Vereinfachung der Verfahrensförmlichkeiten für die Gläubigerpartei dar und dient der Verkürzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
Wie ist der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung in den Altfällen?
Die EU-Verordnung Nr. 44/2001 ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen einschl. Arbeitsgerichtssachen in Altfällen anzuwenden.
Sie findet jedoch u. a. keine Anwendung auf
- Erbrechtssachen,
- Unterhaltssachen,
- vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Eheleuten während der Ehe oder nach Trennung oder Scheidung,
- Zollsachen.
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung im Verhältnis zu Deutschland in Altfällen?
In welchen Fällen kann der Notar/das Amtsgericht in Altfällen eine Bescheinigung (Formblatt VI VO (EU) Nr. 44/2001) erteilen?
Im Verhältnis zu Deutschland findet die EU-Verordnung Nr. 44/2001 in Altfällen Anwendung für den Zeitraum vom 01.03.2002 bis 09.01.2015, Art. 76 VO (EU) Nr. 44/2001, Art. 66 II EuGVVO.
Zu den ab 01.03.2002 und bis zum 09.01.2015 errichteten deutschen öffentlichen Urkunden kann daher eine Bescheinigung (Formblatt VI VO (EU) Nr. 44/2001) erteilt werden.
Die Vorschriften der Art. 66, 76 VO (EU) Nr. 44/2001 sind dahingehend auszulegen, dass sich das Vollstreckbarerklärungsverfahren jedoch nur dann nach der Brüssel I-Verordnung richtet, wenn der Schuldtitel sowohl im Ursprungsmitgliedstaat (Deutschland) als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat im Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 44/2001 fällt, vergl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.06.2012 - C 514/10 -.
Wie ist der zeitliche und örtliche Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung im Verhältnis zum Vollstreckungsmitgliedstaat?
Die EU-Verordnung Nr. 44/2001 findet in Altfällen Anwendung auf die ab 01. 03. 2002 bzw. ab dem EU-Beitritt errichteten öffentlichen Urkunden.
Nach dem am 19. 10. 2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark findet die Brüssel I-Verordnung im Verhältnis zu
- Dänemark
Anwendung auf die ab 01. 07. 2007 errichteten öffentlichen Urkunden.
Das vorgenannte Abkommen ist am 01. 07. 2007 in Kraft getreten, vergl. Art. 12 II des vorgenannten Abkommens und Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgenannten Abkommens im Amtsblatt der EU Nr. L 94/70 vom 04. 04. 2007.
Den genauen Zeitpunkt/Zeitraum der Errichtung der öffentlichen Urkunde, für die in Altfällen eine notarielle/gerichtliche Bescheinigung (Formblatt VI VO (EU) Nr. 44/2001) für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat benötigt wird, entnehmen Sie daher bitte der anl. Übersicht:
Vollstreckungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem das Vollstreckbarerklärungsverfahren und sodann die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll): |
zeitlicher Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 44/2001 für die deutsche öffentliche Urkunde: |
---|---|
Belgien | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Bulgarien | 01.01.2007 - 09.01.2015 |
Dänemark | 01.07.2007 - 09.01.2015 |
Estland | 01.05.2004 - 09.01.2015 |
Finnland | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Frankreich | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Griechenland | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Irland | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Italien | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Kroatien | 01.07.2013 - 09.01.2015 |
Lettland | 01.05.2004 - 09.01.2015 |
Litauen | 01.05.2004 - 09.01.2015 |
Luxemburg | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Malta | 01.05.2004 - 09.01.2015 |
Niederlande | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Österreich | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Polen | 01.05.2004 - 09.01.2015 |
Portugal | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Rumänien | 01.01.2007 - 09.01.2015 |
Schweden | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Slowakei | 01.05.2004 - 09.01.2015 |
Slowenien | 01.05.2004 - 09.01.2015 |
Spanien | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Tschechische Republik | 01.05.2004 - 09.01.2015 |
Ungarn | 01.05.2004 - 09.01.2015 |
Vereinigtes Königreich | 01.03.2002 - 09.01.2015 |
Zypern | 01.05.2004 - 09.01.2015 |
In welchen Fällen kann die notarielle/gerichtliche Bescheinigung (Formblatt VI Brüssel I-VO) erteilt werden?
Der Notar/Das Amtsgericht erteilt die Bescheinigung
(Formblatt VI VO (EU) Nr. 44/2001), sofern
- die öffentliche Urkunde im Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung
fällt, - die öffentliche Urkunde einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat
und
- die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel vorliegen.
Von wem erhalte ich die Bescheinigung (Formblatt VI) Brüssel I-VO?
Die Erteilung der Bescheinigung unter Verwendung des
Formblatts VI Brüssel I-VO erfolgt durch den Notar/das Amtsgericht, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde obliegt, § 57 AVAG a. F..
Für die Erteilung der Bescheinigung (Formblatt VI Brüssel I-VO) ist folgende Person/Behörde zuständig:
- hinsichtlich der notariellen Urkunden, soweit diese sich nicht in amtlicher Verwahrung eines Amtsgerichts befinden:
der Notar gem. §§ 797 II S. 1 ZPO, 45 I BeurkG, 51 BNotO, 57 AVAG a. F. - hinsichtlich der in gerichtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Urkunden:
der Rechtspfleger des Amtsgerichts oder die Serviceeinheit des Gerichts gem. § 797 II S. 2 ZPO, 57 AVAG a. F.; - der konsularischen Urkunden:
der Rechtspfleger oder die Serviceeinheit des Amtsgerichts Schöneberg gem. § 10 III Zi. 4 S. 2, Nr. 5 S. 2 KonsG i. V. m. § 57 AVAG a. F..
Bitte wenden Sie sich insoweit an den Notar/das Amtsgericht.
Die vorgenannte Bescheinigung wird auf Antrag - unter Verwendung des
Formblatts VI Brüssel I-VO - erteilt.
Das Formblatt VI VO (EU) Nr. 44/2001 steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Wird die Schuldnerpartei vor Erteilung der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung (Formblatt VI Brüssel I-VO) angehört?
Nein.
Weder die Brüssel I-Verordnung noch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz sehen eine Anhörung der Schuldnerpartei vor.
Welche Kosten entstehen für die Erteilung der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung (Formblatt VI Brüssel I-VO)?
Für die Erteilung der Bescheinigung (Formblatt VI Brüssel I-VO) wird vom Notar/Gericht gem. KV Nr. 23808 GNotKG i. V. m. § 57 AVAG a. F. eine Gebühr in Höhe von 17 EUR erhoben.
In welchen Fällen wird die öffentliche Urkunde für vollstreckbar erklärt?
Der Schuldtitel wird im Regelfall für vollstreckbar erklärt, falls
- die öffentliche Urkunde im Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fällt,
- die öffentliche Urkunde in Deutschland vollstreckbar ist
und
- die Gläubigerpartei die nach Art. 53, 55, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
Die Bescheinigung (Formblatt VI VO (EU) Nr. 44/2001) begründet keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Tatsachen.
Die Schuldnerpartei kann im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 ff., 57 VO (EU) Nr. 44/2001 gegenüber dem ausl. Gericht die Unrichtigkeit darlegen und mit allen zulässigen Beweismitteln beweisen.
In welchen Fällen wird die öffentliche Urkunde nicht für vollstreckbar erklärt?
Die Exequaturverweigerungsgründe im Sinne des Art. 57 I VO (EU) Nr. 44/2001 bleiben zunächst unberücksichtigt, Art. 41, 57 I, IV VO (EU) Nr. 44/2001;
diese werden erst auf den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei (Art. 43, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001) im Rechtsbehelfsverfahren vom ausl. Gericht geprüft.
Das ausl. Gericht versagt im Rechtsbehelfsverfahren die Vollstreckbarerklärung des deutschen Schuldtitels/hebt die Vollstreckbarerklärung in folgenden Fällen auf:
- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), Art. 34 Zi. 1, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001.
Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Gericht vorlegen?
Die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 53, 55, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001.
Die EU-Verordnung Nr. 44/2001 (Art. 38, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001) sieht 2 Wege vor, die zur (vereinfachten) Vollstreckbarerklärung führen:
- die Registrierung der deutschen öffentlichen Urkunde
im Vereinigten Königreich, - in allen anderen EU-Mitgliedstaaten:
die Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel durch das ausländische Gericht.
In beiden Fällen sind vorzulegen:
- Ausfertigung der öffentlichen Urkunde,
-
notarielle/gerichtliche Bescheinigung (Formblatt VI Brüssel I-VO),
-
ggfs. Ausfertigung des deutschen Verfahrenskostenhilfebeschlusses,
- ggfs. - auf Verlangen des ausländischen Gerichts -:
Übersetzung der Unterlagen in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats.
In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintragungen in der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher ggfs. nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.
Die Beifügung einer Übersetzung der öffentlichen Urkunde ist in der Regel nicht erforderlich, Art. 55, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001.
Nicht erforderlich ist die Legalisation der Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den Urkunden, Art. 56, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001.
Benötige ich für das ausl. Vollstreckbarerklärungsverfahren eine notarielle/gerichtliche Bescheinigung (Formblatt VI Brüssel I-VO) zu der deutschen öffentlichen Urkunde?
Ja,
Art. 53, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001.
Die Bescheinigung (Formblatt VI VO (EU) Nr. 44/2001) dient als Nachweis für die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels in Deutschland.
Die Erteilung der Bescheinigung bedarf eines Antrags;
der Antrag kann jederzeit an den Notar/das Gericht gestellt werden.
Benötige ich für das ausl. Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Bescheinigung über die Zustellung der notariellen/gerichtlichen Bescheinigung (Formblatt VI Brüsssel I-VO) an die Schuldnerpartei?
Nein.
Weder die Brüssel I-Verordnung noch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz sehen eine Zustellung der Bescheinigung an die Schuldnerpartei vor.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Nein.
Die Vorlage der öffentlichen Urkunde in Ausfertigung reicht aus,
Art. 53 I, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Nein.
Nach der Brüssel I-Verordnung ist die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei keine Vorbedingung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren, Art. 42 II, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001.
Da nach deutschem Recht die Zustellung lediglich Vorbedingung für den Beginn der Zwangsvollstreckung (s. §§ 750 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO) und nicht Vollstreckbarkeitsbedingung ist, bedarf es insoweit nicht der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der deutschen öffentlichen Urkunde.
Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren einen Nachweis über den Bedingungseintritt der Zwangsvollstreckung oder die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde für oder gegen Rechtsnachfolger?
Ja.
Hängt die Zwangsvollstreckung von
- dem Ablauf einer Frist,
- dem Eintritt einer anderen Tatsache bzw. anderen Bedingung
(z. B.: Gegenleistung der Gläubigerpartei bei Verpflichtung der Schuldnerpartei Zug um Zug)
ab, oder wird die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für oder gegen eine andere Person als die in der öffentlichen Urkunde genannten Person beantragt, so bedarf es ggfs. des entsprechenden Nachweises.
Für die Frage des Nachweises über den Bedingungseintritt oder die Vollstreckbarkeit für oder gegen Rechtsnachfolger ist im Regelfall nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats das Recht des Herkunftslandes maßgebend.
Mögliche Versagungsgründe/Aufhebungsgründe im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001 oder Art. 44, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001 ergeben sich aus Art. 57 I VO (EU) Nr. 44/2001.
Ggfs. hat die Gläubigerpartei nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, Art. 40 II, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001.
Ist der Gläubigerpartei in Deutschland Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so genießt sie insoweit die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates vorsieht, Art. 50, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001.
In welchen Fällen wird die öffentliche Urkunde für vollstreckbar erklärt?
Der Schuldtitel wird im Regelfall für vollstreckbar erklärt, falls
- die öffentliche Urkunde im Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fällt,
- die öffentliche Urkunde in Deutschland vollstreckbar ist
und
- die Gläubigerpartei die nach Art. 53, 55, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
Die Bescheinigung (Formblatt VI VO (EU) Nr. 44/2001) begründet keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Tatsachen.
Die Schuldnerpartei kann im Rechtsbehelfsverfahren nach
Art. 43 ff., 57 VO (EU) Nr. 44/2001 gegenüber dem ausl. Gericht die Unrichtigkeit darlegen und mit allen zulässigen Beweismitteln beweisen.
In welchen Fällen wird die öffentliche Urkunde nicht für vollstreckbar erklärt?
Die Exequaturverweigerungsgründe im Sinne des Art. 57 I VO (EU) Nr. 44/2001 bleiben zunächst unberücksichtigt, Art. 41, 57 I, IV VO (EU) Nr. 44/2001;
diese werden erst auf den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei (Art. 43, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001) im Rechtsbehelfsverfahren vom ausl. Gericht geprüft.
Das ausl. Gericht versagt im Rechtsbehelfsverfahren die Vollstreckbarerklärung des deutschen Schuldtitels/hebt die Vollstreckbarerklärung in folgenden Fällen auf:
- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), Art. 34 Zi. 1, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001.
Was sind die Rechtsfolgen der Anfechtung des deutschen Schuldtitels für das Vollstreckbarerklärungsverfahren?
Keine.
Die Brüssel I-Verordnung sieht keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Anfechtung des zu vollstreckenden Schuldtitels vor.
Sie regelt lediglich die Aussetzung der Vollstreckung, wenn die Vollstreckung bereits im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.
Das mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001 oder Art. 44, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001 befasste ausl. Gericht kann das Vollstreckbarerklärungsverfahren auf Antrag der Schuldnerpartei aussetzen, falls die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde in Deutschland wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs/eines Rechtsmittels einstweilen eingestellt worden ist, Art. 46, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001.
Wird die Schuldnerpartei im erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren angehört?
Nein,
Art. 41, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001.
Eine Anhörung der Schuldnerpartei findet im Regelfall erst im Rechtsbehelfsverfahren statt, Art. 43 III, 57 IV VO (EU) Nr. 44/2001
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Vollstreckungsklausel zu der öffentlichen Urkunde?
Ja.
In Hinblick auf Art. 38 I, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001 wird im Regelfall eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Schuldtitels benötigt.
Ob für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkunde erforderlich ist, hängt jedoch letztlich von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelvorschriften zu §§ 4 I, 9, 55 III AVAG, 750, 794 I Zi. 5, 795 ZPO?).
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der öffentlichen Urkunde an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf Art. 42 II, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001 bedarf es im Regelfall der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem deutschen Schuldtitel.
Ggfs. reicht eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung aus.
Ob die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der öffentlichen Urkunde erforderlich ist, hängt jedoch letztlich von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelvorschriften zu §§ 10 I AVAG,
750, 794 I Zi. 5, 795 ZPO?).
Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an die Schuldnerpartei?
Ja.
In Hinblick auf Art. 42 II, 57 I VO (EU) Nr. 44/2001 bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung.
Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.
Ob für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung erforderlich ist, hängt jedoch letztlich von den jeweiligen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ab (Parallelvorschriften zu §§ 10 I AVAG?).
Welche Besonderheiten muss ich für die Zwangsvollstreckung in Österreich beachten?
Bitte beachten Sie, dass zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in Österreich neben dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ein Exekutionsantrag erforderlich ist.
- Zwangsvollstreckungsverfahren in Österreich
Informationen aus dem österreichischen Justizportal
- elektronische Formulare
Exekutionsantrag.
Welche Besonderheiten muss ich in Altfällen für die Zwangsvollstreckung im Vereinigten Königreich beachten?
Bitte beachten Sie, dass Sie zunächst den deutschen Schuldtitel für die Zwangsvollstreckung im Vereinigten Königreich registrieren lassen.
Die Vollstreckbarerklärung im Vereinigten Königreich erfolgt durch Registrierung des Schuldtitels in England, Nordirland, Schottland oder Wales.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur Brüssel I-Verordnung
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur Zwangsvollstreckung:
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat
klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Brüssel I-Verordnung (VO (EU) Nr. 44/2001)
EU-Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO)
- Formulare
- Europäisches Verzeichnis der Gerichtsvollziehe