Insolvenzrecht

Harmonisierung im Zusammenhang mit Insolvenzen innerhalb der EU.

Stempel "Insolvenz"
Quelle: © Justiz NRW

Die Europäische Kommission hat im Dezember 2022 einen Richtlinienentwurf zur Harmonisierung nationaler Insolvenzrechte (COM(2022) 702 final) vorgelegt. Dieser verfolgt das Ziel, die nationalen Insolvenzregelungen in bestimmten Aspekten europaweit zu harmonisieren und an einen Mindeststandard anzugleichen (Insolvency III). Ziel ist es, dass Gläubiger den größtmöglichen Wert aus der Insolvenzmasse erzielen und für eine effiziente Insolvenzabwicklung zu sorgen sowie grenzüberschreitende Investitionen innerhalb des Binnenmarktes durch eine gezielte Harmonisierung der nationalen Insolvenzregelungen zu fördern und damit Hindernisse für die Kapitalmarktunion (Capital Markets Union) abzubauen. Der Richtlinienwurf bezieht sich dazu auf die drei tragenden Säulen des Insolvenzrechts: Die Verwertung von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse, die Effizienz der Verfahren und die vorhersehbare und gerechte Verteilung der Insolvenzmasse unter den Gläubigern. Eine Harmonisierung soll in den folgenden Bereichen der nationalen insolvenzrechtlichen Regelungen erreicht werden: Der Anfechtungsklagen, der Aufspürung von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten, dem Pre-pack-Verfahren, der Pflicht zur Unternehmensleitung, der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, des vereinfachten Liquidationsverfahrens für Kleinstunternehmen, der Gläubigerausschüsse und der Ausarbeitung eines Merkblatts mit wesentlichen Informationen über bestimmte Elemente ihres nationalen Insolvenzrechts durch die Mitgliedstaaten. Die Richtlinie sieht zudem die Einführung von drei Anfechtungstatbeständen vor: Der Anfechtung wegen Gläubigerbevorzugung, der Schenkungsanfechtung und der Vorsatzanfechtung einschließlich harmonisierter Mindestfristen. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Insolvenzverwaltern im Einklang mit dem Datenschutzrecht einen Zugriff auch auf nicht öffentlich einsehbare Register (Bankkontenregister, Vermögensregister etc.) zu gewähren. Schließlich sieht der Vorschlag eine Harmonisierung im Bereich der Insolvenzantragspflicht von höchstens drei Monaten vor und verbindet diese mit einer zivilrechtlichen Haftung bei einem Pflichtverstoß.


Nachdem der Richtlinienvorschlag in der Ratsarbeitsgruppe "Zivilrecht" (JUSTCIV) verhandelt worden ist, hat sich der Rat der EU-Justizministerinnen und Justizminister am 13. Dezember 2024 auf eine Allgemeine Ausrichtung verständigt. Im Europäischen Parlament ist der Rechtsausschuss (JURI) federführend.