
Grenzüberschreitende Zustellung
Europäische Zustellungsverordnung
Der Begriff Zustellung im rechtlichen Sinne bezeichnet die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person.
Die Zustellung dient in gerichtlichen Verfahren der Gewährleistung rechtlichen Gehörs. und der Sicherstellung eines fairen Verfahrens.
Der Begriff Zustellung im rechtlichen Sinne bezeichnet die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person.
Die Zustellung dient in gerichtlichen Verfahren der Gewährleistung rechtlichen Gehörs. und der Sicherstellung eines fairen Verfahrens.
Ob ein Schriftstück in gerichtlichen Verfahren zuzustellen ist, ist in den nationalen Verfahrensvorschriften geregelt (in Deutschland: Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. Gesetz in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Checkliste (Zustellung im EU-Ausland)
Wie lang ist die Frist für die Verteidigungsanzeige?
Im Falle der Zustellung im EU-Ausland beträgt die Frist für die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren 1 Monat, sofern der/die Richter/in keine längere Frist festgesetzt hat, § 276 I S 1, 3 und 4 ZPO, 35 I ZRHO..
Wann beginnen die prozessualen Fristen bei fehlender Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke?
Bei fehlender Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke beginnen die prozessualen Fristen (Frist für die Verteidigungsanzeige, Klageerwiderungsfrist, Rechtsmittelfristen) erst nach Ablauf der 2-wöchigen Annahmeverweigerungsfrist des Art. 12 III EuZVO.
Dies gilt
- jedoch nur bei fehlender Sprachkenntnis
und
- unabhängig davon, ob von dem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird.
EuGH, Urteil vom 07.07.2022 - C - 7/21 -.
Die Entscheidung betrifft zwar Art. 8 I, 19 EuZustVO a. F., ist jedoch auf Art. 12, 22 EuZVO sinngemäß anwendbar.
Wie lang ist die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid, wenn dieser im (EU)-Ausland zugestellt werden muss?
Wie lang ist die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid, wenn dieser im (EU)-Ausland zugestellt werden muss?
Wie lang ist die Frist für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil?
Soweit die Zustellung eines Versäumnisurteils an die beklagte Partei im (EU-)Ausland erfolgt, beträgt die Einspruchsfrist 1 Monat, sofern der Richter keine längere Frist bestimmt, § 339 II ZPO.
Die klagende Partei, in deren Interesse die Zustellung erfolgt entscheidet darüber, ob Übersetzungen anzufertigen sind, Art. 9 I EuZVO, § 37 III ZRHO.
Zuvor ist sie vom verfahrensführenden Gericht schriftlich unter Fristsetzung darauf hinzuweisen, dass
- der Zustellungsempfänger die Annahme der Schriftstücke verweigern darf, wenn diese nicht in der Amtssprache am Zustellungsort oder einer Sprache, die er versteht, abgefasst oder Übersetzungen beigefügt sind,
- sie ggfs. die anfallenden Übersetzungskosten tragen muss, unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung,
- im Falle der berechtigten Annahmeverweigerung der Zustellungsmangel nachträglich durch die Zustellung der Übersetzung geheilt wird
sowie
- sofern keine Erklärung innerhalb der Frist abgegeben wird, das Gericht keine Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke anfertigen lässt
(§ 9 II EuZVO, 37 III ZRHO).
Sie ist auch berechtigt, die Übersetzung selbst beizubringen.
Die Übersetzung soll beglaubigt sein, Erwägungsgrund 25 EuZVO,
37 III ZRHO.
Gibt die klagende Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Erklärung ab, sind vom verfahrensführenden Gericht keine Übersetzungen anzufertigen
(§ 37 IV ZRHO).
Die Belehrungsformblätter nach der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Belehrung nach Art. 26 II Brüssel Ia-VO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung))
(= Belehrung über das Recht der Erhebung einer Zuständigkeitsrüge und über die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer rügelosen Einlassung)
sind nunmehr online im Europäischen Justizportal eingestellt.
Die Belehrung nach Art. 26 II Brüssel Ia-Verordnung ist erforderlich für folgenden Personenkreis:
- Verbraucher,
- Geschädigte,
- Arbeitnehmer,
- Versicherungsnehmer,
- Versicherte,
- Begünstigte eines Versicherungsvertrages.
Der Zustellungsempfänger versteht nicht die Sprache der zuzustellenden Schriftstücke.
Muss das Gericht eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke beifügen?
Nein.
Die EU-Verordnung Nr. 2020/1784 (EuZVO) verlangt nicht zwingend die Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke, auch wenn die
Zustellungsempfängerin die Sprache der Schriftstücke nicht versteht.
Der Zustellungsempfänger wird dadurch geschützt, dass er
entscheiden kann, ob er bei fehlender Sprachkenntnisse die Annahme der nicht übersetzten Schriftstücke verweigert oder ob er die Zustellung gegen sich geltend lässt.
Wann ist eine Belehrung des Zustellungsempfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht erforderlich?
Wer belehrt den Zustellungsempfänger?
Wie erfolgt die Belehrung des Zustellungsempfängers?
Eine Belehrung nach Art. 12 II EuZVO ist nur erforderlich, falls die zuzustellenden Schriftstücke nicht in einer Amtssprache des Zustellungsstaats abgefasst sind oder eine Übersetzung in die vorgenannte Sprache nicht beigefügt sind
Die Belehrung erfolgt durch Beifügung des Belehrungsformblatts L EuZVO.
Dies gilt sowohl für die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg als auch für die unmittelbare Postzustellung, elektronische Zustellung sowie unmittelbare Parteizustellung, Erwägungsgrund 24, Art. 12 II, VI EuZVO.
Bei der Zustellung auf dem Rechtshilfeweg erfolgt die Belehrung durch die Empfangsstelle (Art. 12 VII EuZVO), bei der unmittelbaren Postzustellung und der elektronischen Zustellung durch das verfahrensführende Gericht
(Art. 12 II, VI EuZVO).
Das verfahrensführende Gericht ist zur Beifügung eines Belehrungsformblatts L EuZVO verpflichtet, falls den zuzustellenden fremdsprachigen Schriftstücken keine Übersetzung in einer Amtssprache des Zustellungsstaats beigefügt sind.
Der Klageschrift/Antragsschrift ist eine Übersetzung beigefügt;
den Anlagen jedoch nicht.
Der Zustellungsempfänger versteht nicht die Sprache des verfahrensführenden Gerichts.
Ist der Zustellungsempfänger zur Annahmeverweigerung der Anlagen berechtigt?
Hinsichtlich der Übersetzung von Anlagen zum verfahrenseinleitenden Schriftstück (Klageschrift/Antragsschrift) gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (Beschluss des EuGH vom 08.05.2008 - C 14/07 -):
Unterlagen, die lediglich eine Beweisfunktion haben und für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Antrags nicht unerlässlich sind, sind kein Bestandteil des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Sinne der EU-Verordnung Nr. 2020/1784.
Der Begriff des „zuzustellenden Schriftstücks“ in Erwägungsgrund 4, 8,
Art. 1 I EuZVO ist insoweit dahin auszulegen, dass ein verfahrenseinleitendes Schriftstück das/die Schriftstück(e) bezeichnet, deren rechtzeitige Zustellung an die beklagte Partei in die Lage versetzt, ihre Rechte in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen
Es müssen hierbei zumindest Gegenstand und Grund des Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, oder nach Art des gerichtlichen Verfahrens, die Möglichkeit zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs entnehmen lassen.
Der Zustellungsempfänger ist zur Annahmeverweigerung der Anlagen eines Schriftstücks nicht berechtigt, sofern sie bereits zuvor (im vorgerichtlichen Schriftverkehr) Kenntnis von den Anlagen zur Klageschrift/Antragsschrift hatte
Dies ist dann der Fall, wenn er
- dessen Verfasser ist
oder
- in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag geschlossen hat und darin die Sprache des verfahrensführenden Gerichts geführt wird und die Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache abgefasst sind.
Wie bewertet das verfahrensführende Gericht die Sprachkenntnisse einer natürlichen Person?
Das verfahrensführende Gericht bewertet gem. Erwägungsgrund 26 EuZVO die Sprachkenntnisse des Zustellungsempfängers;
hierbei können u. a. folgende Tatsachen berücksichtigt werden:
- ob der Zustellungsempfänger bereits Schriftstücke
in der Sprache des verfahrensführenden Gerichts verfasst hat; - ob besondere Sprachkenntnisse für den Beruf des
Zustellungsempfängers erforderlich sind; - ob der Zustellungsempfänger die Staatsangehörigkeit des verfahrensführenden Gerichts hat;
- ob der Zustellungsempfänger über einen längeren Zeitraum seinen Wohnsitz im Staat des verfahrensführenden Gerichts hatte.
Wie bewertet das verfahrensführende Gericht die Sprachkenntnisse einer juristischen Person (Firma, Gesellschaft)?
Das verfahrensführende Gericht bewertet gem. Erwägungsgrund 26 EuZVO die Sprachkenntnisse der Zustellungsempfängerin,
hierbei können u. a. folgende Tatsachen berücksichtigt werden:
- ob die Zustellungsempfängerin bereits Schriftstücke
in deutscher Sprache verfasst hat; - ob Mitarbeiter der Zustellungsempfängerin über deutsche
Sprachkenntnisse verfügen, - ob Art und Umfang der Rechtsgeschäfte der
Zustellungsempfängerin deutsche Sprachkenntnisse erfordern, - ob die Zustellungsempfängerin über einen längeren Zeitraum
ihren Rechtssitz in Deutschland hatte, - ob die Zustellungsempfängerin eine elektronische Plattform in deutscher Sprache unterhält,
- ob sich die Zustellungsempfängerin aufgrund ihrer starken
Auslandspräsenz organisatorisch auf fremdsprachige
Korrespondenz einstellen muss, - ob eine Verpflichtung der Zustellungsempfängerin
- ggfs. aus dem NetzDG - besteht, Mitarbeiter mit deutschen Sprachkenntnissen zu beschäftigen.
Was sind die Rechtsfolgen der Nichteinlassung der beklagten Partei auf das Verfahren, wenn kein Zustellungsnachweis hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Schriftstücks vorliegt?
Lässt sich die beklagte Partei auf das Verfahren nicht ein, darf das Gericht nicht entscheiden (kein Urteil in der Sache erlassen), sofern das verfahrenseinleitende Schriftstück (Klageschrift/Mahnbescheid) oder gleichwertiges Schriftstück (Ladung)
- nach dem Recht des Zustellungsstaates nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist
oder
- die tatsächliche Übergabe des Schriftstücks nicht nachgewiesen ist.
Gibt es Ausnahmefälle?
Können deutsche Gericht bei Nichteinlassung der beklagten Partei trotz fehlenden Zustellungsnachweises den Rechtsstreit nach Ablauf von 6 Monaten entscheiden?
Ja.
Nach Art. 22 II EuZVO können die EU-Mitgliedstaaten ihren Gerichten gestatten, auch dann zu entscheiden, sofern kein Zustellungsnachweis vorliegt.
Voraussetzungen gem. Erwägungsgrund 35, Art. 22 II c EuZVO:
- Ablauf von mindestens 6 Monaten,
- Es müssen alle zumutbaren Schritte unternommen werden für einen Zustellungsnachweis.
Deutsche Gerichte dürfen bei Nichteinlassung der beklagen Partei nach 'Ablauf von 6 Monaten über den Rechtsstreit entscheiden, sofern sie nach erfolgloser Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/gleichwertigen Schriftstücks nach der EuZVO eine öffentliche Zustellung durchgeführt haben (§ 185 III ZPO).
Soweit die Zustellung eines Versäumnisurteils an die beklagte Partei im (EU-)Ausland erfolgt, beträgt die Einspruchsfrist 1 Monat, sofern der/die Richterin keine längere Frist bestimmt, § 339 II ZPO.
Die Vervollständigung eines Anerkenntnisurteils oder Versäumnisurteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen erfolgt gem. §§ 313 b III ZPO,
30 I, II AVAG (Vollstreckungsausführungsgesetz) nur auf Antrag des Klägers.
Antragstellung ist jederzeit möglich - auch bereits vor Erlass der Entscheidung -.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Ablauf eines Jahres vom Ende der versäumten Frist an unzulässig, §§ 234 ZPO, Art. 22 IV EuZVO.
Kann der Zustellungsmangel im Fall der berechtigten Annahmeverweigerung geheilt werden?
Ja.
Im Falle der berechtigten Annahmeverweigerung kann der Zustellungsmangel durch nachträgliche Zustellung der Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke geheilt werden, Art. 12 V EuZVO.
Die klagende Partei ist dadurch geschützt, dass eine erneute Zustellung mit Übersetzung auf den Zeitpunkt der ersten Zustellung zurückwirkt, Art. 12 V, 13 EuZVO.
Für Fristen, die von dem Zustellungsempfänger einzuhalten sind, gilt der Tag der Zustellung mit Übersetzung,
für Fristen der klagenden Partei dagegen der 1. Zustellungsversuch.
Im Falle der berechtigten Annahmeverweigerung erfolgt „demnächst“ die Zustellung der Klage im EU-Ausland, wenn die klagende Partei nachträglich die Beifügung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beantragt und den ggfs. vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt, BGH, Urteil vom 25.02.2021 - IX ZR 156/19 -.
Was hat das verfahrensführende Gericht im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung zu beachten?
Sieht das verfahrensführende Gericht die Zustellung mangels Annahmeverweigerungsrechts oder verspäteter Annahmeverweigerung als wirksam an, kann es nicht unmittelbar eine Sachentscheidung treffen, sondern muss zunächst über die Entscheidung über die Nichtberechtigung der Annahmeverweigerung entscheiden (in Hinblick auf Erwägungsgrund 26 S. 1 EuZVO (Gewährung des rechtlichen Gehörs der
Beklagten).
Europäische Zustellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 2020/1784 (EuZVO)
Die Zustellung im EU-Ausland kann wie folgt erfolgen:
- auf dem Rechtshilfeweg (Art. 8 EuZVO (EU-Verordnung Nr. 2020/1784 (Europäische Zustellungsverordnung), § 39 ZRHO (Rechtshilfeordnung für Zivilsachen),
- unmittelbar durch die Post (Art. 18 EuZVO), § 47 ZRHO
- durch elektronische Mittel (Erwägungsgrund 31, 32, 33, Art 19 I EuZVO),
§ 48 ZRHO
oder
- unmittelbare Parteizustellung (Art. 20 EuZVO), § 49 ZRHO..
Nur in Ausnahmefällen ist dagegen eine Zustellung durch deutsche
Auslandsvertretungen möglich (Art. 16, 17 EuZVO), §§ 14 II, 46 ZRHO.
Welches Gericht veranlasst die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg?
Übermittlungsstellen i. S. d. Art. 3 I EuZVO (EU-Verordnung Nr. 2020/1784) ist in Deutschland das verfahrensführende Gericht (Amtsgericht Warendorf), § 1069 ZPO, 39 II ZRHO,
s. Angaben des deutschen Gesetzgebers im Europäischen Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen
(Angaben zu Art. 3 I EuZVO).
Die Übermittlungsstellen im EU-Ausland ergeben sich aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) bzw. aus den Angaben des nationalen Gesetzgebers im Europäischen Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen (Angaben zu Art. 3 I EuZVO).
Wer/Wo ist die Empfangsstelle?
Die Empfangsstelle im EU-Ausland ergeben sich aus dem Länderteil der ZRHO bzw. den Angaben des nationalen Gesetzgebers im
Europäischen Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen
(Angabe zu Art. 3 III a) EuZVO).
In Deutschland sind Empfangsstellen die Amtsgerichte am Wohnsitz/Rechtssitz des Zustellungsempfängers/der Zustellungsempfängerin, §§ 83 Ziffer 1, 92 ZRHO,1069 II ZPO, Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).
Wie erfolgt die Übermittlung des Zustellungsantrags in das EU-Ausland?
Für die Übermittlung des Zustellungsantrags ist ein Begleitschreiben nicht erforderlich, § 7 I ZRHO.
Der Zustellungsantrag ist unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten;
der Prüfungsstelle (Landgericht bzw. Präsidialamtsgericht) werden die Zustellungsanträge (Formblatt A EuZVO) nicht zur Vorprüfung vorgelegt,
§§ 28 S. 2, 30 I ZRHO, RV des JM NRW vom 15.01.2004 – 9341 – II.392 -..
Die Übermittlung des Zustellungsantrags nebst Anlagen an die Empfangsstelle im EU-Ausland erfolgt per Post, privater Kurierdienste, Fax oder E-Mail.
Ist der digitale Übermittlungsweg nutzbar?
Ja,
ab 01.05.2025 ist der digitale Übermittlungsweg im Sinne der Erwägungsgründe 10, 12, 13, 14, 15, Art. 5, 8, 10 EuZVO nutzbar, Art. 37 II EuZVO:
Welches nationale Recht gilt für die Zustellung
(nationale Recht des Zustellungsstaats oder das nationale Recht des verfahrensführenden Gerichts?)
Die Zustellung erfolgt im Regelfall nach den nationalen Recht des Zustellungsstaats (Ziffer 5.1 des Formblatts A).
Bei Zustellung in besonderer Form (Ziffer 5.2 des Formblatts A) ist in Ziffer 5.2.1 anzugeben, ob ggfs. auch die Zustellung nach nationalem Recht des Zustellungsstaats erfolgen soll, § 42 ZRHO.
Erstellt das Gericht den Zustellungsantrag mittels Formular?
Ist eine Echtheitsbestätigung zu den zuzustellenden Schriftstücken erforderlich?
Ja.
Hinsichtlich des Zustellungsantrags ist die Verwendung des EU-einheitlichen Formblatts (Formblatt A EuZVO) vorgeschrieben,
Erwägungsgrund 17, Art. 8 II EuZVO, § 40 I ZRHO, Länderteil der ZRHO.
Nur im Verhältnis zu Österreich besteht kein Formularzwang.
Dem Zustellungsantrag ist ein Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen (Ziffer 8.2 des Formblatts A).
Nur wenn der Zustellungsbescheinigung die Zweitstücke der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden sollen (Ziffer 8.1 des Formblatts A), sind die zuzustellenden Schriftstücke in zwei Exemplaren zu übersenden, Art. 8 IV ZRHO, § 43 ZRHO.
Die zuzustellenden Schriftstücke bedürften keiner Echtheitsbestätigung (Legalisation oder Apostille), Art. 8 III EuZVO.
Entstehen Kosten für die Zustellung im EU-Ausland?
Für die Erledigung des Zustellungsantrags können Kosten entstehen,
Erwägungsgrund 28, Art. 15 EuZVO, §§ 45, 79,81 ZRHO.
Ob ein Kostenvorschuss im Zustellungsstaat erhoben wird, ergibt sich aus dem Länderteil der ZRHO, § 81 ZRHO, Angaben des nationalen Gesetzgebers im Europäischen Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen (Angabe zu Art. 15 EuZVO).
In Deutschland werden für die Erledigung der Zustellungsanträge aus dem EU-Ausland keine Kosten erhoben.
Die elektronische Zustellung kann wie folgt erfolgen:
- mit elektronischem Einschreiben (Art. 19 I a) EuZVO, § 109 a ZRHO),
sofern
aa) Übermittlung der Schriftstücke auf einen sicheren Übermittlungsweg
mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer
Einschreiben nach der EU-Verordnung Nr. 910/2014
und
bb) die Empfängerin vorher ausdrücklich der Verwendung elektronischer Mittel
für die Zustellung von Schriftstücken in gerichtlichen Verfahren
zugestimmt hat
oder
- Zustellung per E-Mail (Art. 19 I b) EuZVO),
falls die Zustellungsempfängerin sich vorher damit einverstanden erklärt hat und sie die Zustellung der Schriftstücke und das Zustellungsdatum bestätigt.
Die EU-Mitgliedstaaten können gem. 19 II EuZVO zusätzliche Anforderungen an
die Zustellung per E-Mail stellen oder die elektronische Zustellung per E-Mail nicht zulassen, s. Angaben der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal.
In Deutschland ist eine Zustellung durch E-Mail (Art. 19 I b) EuZVO) ausgeschlossen, Erwägungsgrund 33, Art. 19 II EuZVO, §§ 173 I, 1068 ZPO,
109 a) ZRHO.
Die elektronische Zustellung (Art. 19 I EuZVO) ist von der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers abhängig.
Gem. Erwägungsgrund 32 EuZVO kann die Zustimmung auf bestimmte Verfahren beschränkt werden oder allgemein für alle Zustellungen in Gerichtsverfahren.
Nach Erwägungsgrund 32 EuZVO umfasst die Zustimmung für die Verwendung eines elektronischen Systems auch die Zustimmung für eine elektronische Zustellung.
In Deutschland kann aus dem EU-Ausland auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130 a IV ZPO nur mit elektronischem Einschreiben zugestellt werden,
Art. 19 I a) EUZVO, § 1068 ZPO, 109 a) ZRHO.
Erwägungsgrund 34, Art. 20 EuZVO regelt die Zustellung durch Amtspersonen des Zustellungsstaates auf unmittelbarem Antrag eines Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, ohne dass eine Übermittlungsstelle oder Empfangsstelle eingeschaltet wird.
Eine unmittelbare Parteizustellung (Art. 20 I EuZVO, § 109 b ZRHO) ist zulässig, sofern diese im Zustellungsstaat nach den nationalen Verfahrensvorschriften zulässig ist.
Der deutsche Gesetzgeber lässt dagegen in Deutschland nur eine gegenständliche Beschränkung der unmittelbaren Parteizustellung zu.
In Deutschland können die Schriftstücke aus dem EU-Ausland nur unmittelbar zugestellt werden, die ebenfalls nach den deutschen Verfahrensvorschriften (ZPO) im Parteibetrieb zugestellt werden können (§§ 191 ff. ZPO)
- einstweilige Verfügung, Arreste, §§ 929 II, 936 ZPO,
- Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, §§ 829 II, 835 ZPO,
- Vorpfändungen (Vorläufige Zahlungsverbote), § 845 ZPO
- Schuldtitel (Zustellung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung),
§§ 750 I, 794 I, 795 ZPO.
Wann und wie kann die Annahmeverweigerung ausgeübt werden?
Welche Frist ist einzuhalten?
Die Annahmeverweigerung kann wie folgt ausgeübt werden:
- unmittelbar bei der Zustellung
oder
- nachträglich durch eine schriftliche Erklärung der
Annahmeverweigerung innerhalb von 2 Wochen.
Die Frist für die nachträgliche Annahmeverweigerung beträgt 2 Wochen, Art. 12 III EuZVO.
Im Falle der nachträglichen Annahmeverweigerung aufgrund fehlender Sprachkenntnisse übersendet der Zustellungsempfänger die schriftliche Annahmeverweigerungserklärung (Formblatt L EuZVO) ausgefüllt und unterschrieben zurück.
Die schriftliche Annahmeverweigerungserklärung (Formular L EuZVO) muss innerhalb von 2 Wochen bei der Empfangsstelle (Zustellung auf dem Rechtshilfeweg) bzw. bei dem verfahrensführenden Gericht (unmittelbare Postzustellung) eingegangen sein, damit die nachträgliche Annahmeverweigerung rechtzeitig erfolgt.
Über die Berechtigung zur Annahmeverweigerung und die Einhaltung der Frist entscheidet das verfahrensführende Gericht,
das gilt sowohl für die unmittelbare Postzustellung als auch für die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg und die elektronische Zustellung.
Bei der Zustellung auf dem Rechtshilfeweg (Art. 8 EuZVO) kann die Annahmeverweigerung auch wirksam gegenüber der Übermittlungsstelle erklärt werden, sofern die Annahmeverweigerungserklärung (Formblatt L EuZVO) innerhalb der 2-Wochen-Frist bei der Übermittlungsstelle eingegangen ist.
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.08.2008 - 5 W 23/08 -.
Im Falle der nachträglichen Annahmeverweigerung aufgrund fehlender Sprachkenntnisse übersendet der Zustellungsempfänger die schriftliche Annahmeverweigerungserklärung (Formblatt L EuZVO) ausgefüllt und unterschrieben der Empfangsstelle bzw. dem verfahrensführenden Gericht.
Ist der Zustellungsantrag nicht innerhalb einer angemessen Frist erledigt worden , übermittelt das verfahrensführende Gericht der Empfangsstelle im Zustellungsstaat eine Sachstandsanfrage mittels Formblatt J EuZVO.
Wie erfolgt die Zustellung in Deutschland?
Die Zustellungsart ergibt sich aus Ziffer 5 des Zustellungsantrags.
Im Regelfall erfolgt die Zustellung nach den deutschen Verfahrensvorschriften (§§ 166 - 182 ZPO),
§§ 100, 102 II ZRHO (Ziffer 5.1 des Zustellungsantrags).
Die Zustellung ist unabhängig von der verwendeten Sprache des zuzustellenden Schriftstücks durchzuführen, § 102 ZRHO.
Ist der Zustellungsantrag auch bei verspätetem Eingang zu erledigen?
Ja.
Der Zustellungsantrag ist im Regelfall auch dann zu erledigen, wenn dieser wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig (z. B. vor einem Gerichtstermin) ausgeführt werden kann.
Der Zustellungsempfänger Ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Auswirkungen der Verspätung auf das ausländische Verfahren sich nach nationalem Recht bzw. nach Unionsrecht (Art. 22 EuZVO) richtet.
Ein Zustellungsantrag, mit dem um Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ersucht wird, ist jedoch unerledigt zurückzugeben, wenn die Ladung nicht mehr rechtzeitig zugesellt werden kann, § 84 V ZRHO.
Der Zustellungsantrag ist auch zu erledigen, falls in einer Ladung prozessuale Nachteile oder Zwangsmaßnahmen/Strafen für den Fall des Nichterscheinens im Termin angedroht werden.
Der Zustellungsempfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Androhung der Zwangsmaßnahmen/Strafen in Deutschland nicht durchsetzbar sind, allerdings prozessuale Nachteile im EU-Ausland nicht ausgeschlossen werden können, § 84 VI ZRHO.
Die Übermittlungsstelle ist über den vorgenannten gerichtlichen Hinweis an den Zustellungsempfänger gem. § 88 II S. 5 ZRHO zu informieren.
Kann der Zustellungsantrag erledigt werden falls ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus dem EU-Ausland an eine Drittschuldnerpartei in Deutschland zugestellt werden soll?
Ja-.
Der Zustellungsantrag ist ebenfalls zu erledigen, falls ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus dem EU-Ausland an eine Drittschuldnerpartei in Deutschland zugestellt werden soll.
Die Drittschuldnerpartei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zustellung keine Aussage darüber beinhaltet, ob und in welchem Umfang der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rechtswirkungen in Deutschland entfaltet und ob die Drittschuldnerpartei berechtigt oder verpflichtet ist, der Zahlungsaufforderung nachzukommen, und ob ihr durch die Befolgung oder Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung in Deutschland oder im erkennenden EU-Ausland rechtliche Nachteile entstehen.
Soweit auch eine Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung der Drittschuldnerpartei zuzustellen ist, ist diese darauf hinzuweisen, dass die zugestellt Aufforderung aus dem EU-Ausland in Deutschland keine Verpflichtung begründet, allerdings etwaige Rechtsnachteile im Vollstreckungsstaat nicht ausgeschlossen sind, Art. 84 VII EuZVO.
Die Empfangsstelle leitet die Drittschuldnerklärung an das Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsbehörde im EU-Ausland weiter.
In den EU-Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Voraussetzungen für den Zugang zu den Melderegistern oder vergleichbaren Datenbanken.
Während in Deutschland der Zugang zum Melderegister nicht übermäßig eingeschränkt ist, ist der Zugang zum Einwohnermelderegister in den Niederlanden sehr eingeschränkt.
Die EU-Verordnung Nr. 1784/2020 sieht daher eine Unterstützung im Zustellungsstaat bei der Ermittlung der aktuellen Anschrift vor.
Es gibt 3 unterschiedliche Optionen für die EU-Mitgliedstaaten:
- Art. 7 I a ) EuZVO:
Bestimmung von Behörden zur Erledigung von Anfragen der Übermittlungsstellen zur Ermittlung der Anschrift des Zustellungsempfängers
- Art. 7 I b) EuZVO:
Auskunftsersuchen zu Anschriften von Zustellungsempfängern werden auf elektronischem Weg direkt an Wohnsitzregister oder andere öffentliche Datenbanken gestellt.
- Art. 7 I c) EuZVO:
Bereitstellung ausführlicher Informationen hinsichtlich der Anschriftenermittlung im Europäischen Justizportal.
Bei der Ermittlung der aktuellen Anschrift des Zustellungsempfängers leisten die deutschen Behörden folgende Unterstützung:
Im Regelfall ermittelt die Empfangsstelle in Deutschland die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers.
Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Zustellungsempfänger verzogen ist als auch für den Fall, dass die Anschrift im Zustellungsantrag unvollständig oder falsch angegeben ist,
s. Erwägungsgrund 19 EuZVO, Angaben des deutschen Gesetzgebers im Europäischen Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen
(Angaben zu Art. 7 II EuZVO).
Der deutsche Gesetzgeber hat zudem ausführliche Informationen hinsichtlich der Anschriftenermittlung im Europäischen Justizportal zur Verfügung gestellt (Art. 7 I c) EuZVO).
Eingehende Anträge aus dem EU-Ausland auf Anschriftenermittlung werden unter Hinweis auf die im Europäischen Justizportal veröffentlichten Informationen (Angaben des deutschen Gesetzgebers zu Art. 7 EuZVO) unerledigt zurückgesandt, § 99 ZRHO.
Wie bescheinigt das Gericht die Zustellung, wenn diese durch Übergabe der Schriftstücke an den Zustellungsempfänger persönlich (§ 177 ZPO) erfolgte?
Wie bescheinigt das Gericht die Ersatzzustellung an den Ersatzempfänger (§ 178 ZPO)?
Gem. § 105 III ZRHO wird die Zustellung im Formblatt K EuZVO wie folgt bescheinigt:
- in Ziffer 1.2.1.2 („auf dem Postweg zugestellt“),
- in Ziffer 1.2.1.2.1 („ohne Empfangsbestätigung“)
sowie
- in Ziffer 1.2.1.2.2 den Empfänger (Ersatzempfänger), Anschrift und
ggfs. Beziehung zum Zustellungsempfänger;
Wie bescheinigt das Gericht die elektronische Zustellung?
Gem. § 105 III ZRHO wird die elektronische Zustellung im Formblatt K EuZVO in Ziffer 1.2.1.3 bescheinigt:
Wie bescheinigt das Gericht die Ersatzzustellung durch Einlegen der Schriftstücke in den Briefkasten (§ 180 ZPO)?
Gem. § 105 III ZRHO wird die Briefkasten-Ersatzzustellung im Formblatt K EuZVO in Ziffer 1.2.1.4 ("auf andere Weise zugestellt") bescheinigt.
Wie bescheinigt das Gericht die Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO)?
Gem. § 105 III ZRHO wird die Ersatzzustellung durch Niederlegung im Formblatt K EuZVO in Ziffer 1.2.1.4 ("auf andere Weise zugestellt") bescheinigt.
In welchen Fällen fügt das Gericht die Zweitstücke der zuzustellenden Schriftstücke der Zustellungsbescheinigung bei?
Im Regelfall fügt das Gericht der Zustellungsbescheinigung keine Zweitstücke der zuzustellenden Schriftstücke bei - entsprechend Ziffer 8.2 des Zustellungsantrags -.
Das Gericht fügt der Zustellungsbescheinigung nur dann Zweitstücke der zuzustellenden Schriftstücke bei, sofern dies in Ziffer 8.1 des Zustellungsantrags beantragt worden ist.
Die Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke im Zustellungsantrag sind unvollständig.
Die zuzustellenden Schriftstücke sind im Zustellungsantrag unrichtig bezeichnet worden.
Kann die Zustellung trotzdem erfolgen?
Ja.
Soweit
- die Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke im Zustellungsantrag (Ziffer 6.1 im Formblatt A EuZVO) unvollständig
oder
- die zuzustellenden Schriftstücke im Zustellungsantrag (Ziffer 6.1 im Formblatt A EuZVO) unrichtig bezeichnet worden sind,
bedarf es entweder
- der Angabe des tatsächlich zugestellten Schriftstücks
im Formblatt K EuZVO
oder
- der Beifügung einer Kopie/des beigefügten Zweitstücks des tatsächlich zugestellten Schriftstücks
Soweit dem Zustellungsantrag Zweitstücke der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt sind (Ziffer 8.1 des Zustellungsantrags), sind diese anstelle von Kopien zu verwenden, § 105 II ZRHO .
Wie bescheinigt dass Gericht die Annahmeverweigerung bei dem Zustellungsversuch?
Erfolgt die Annahmeverweigerung bereits beim Zustellungsversuch, bescheinigt das hiesige Gericht im Formblatt K EuZVO unter Ziffer 3 und
sendet das Formblatt mit den zuzustellenden Schriftstücken an das Amtsgericht Klaipéda (Litauen) , § 107 I ZRHO.
Wie bescheinigt das Gericht die nachträglicher Annahmeverweigerung?
Bei der nachträglichen Annahmeverweigerung bescheinigt das hiesige Gericht im Formblatt K EuZVO die durchgeführte Zustellung unter Ziffer 1 und die Annahmeverweigerung unter Ziffer 3, § 107 III ZRHO.
Bei der Rücksendung des Formblatts K EuZVO an das Amtsgericht Klaipéda (Litauen) fügt das hiesige Gericht die Annahmeverweigerung
(Formblatt L EuZVO) sowie ggfs. die zuzustellenden Schriftstücke bei.
Erfolgt die nachträgliche Annahmeverweigerung erst nach Erteilung der Zustellungsbescheinigung, übermittelt das hiesige Gericht nochmals das Formblatt K EuZVO an das Amtsgericht Klaipéda (Litauen), in dem unter Ziffer 1 erneut die durchgeführte Zustellung und unter Ziffer 3 die Annahmeverweigerung bescheinigt wird;
Die Annahmeverweigerung (Formblatt L EuZVO) und ggfs. die zuzustellenden Schriftstücke werden beigefügt, Art. 107 IV EuZVO.
- Europäische Zustellungsverordnung
EU-Verordnung Nr. 2020/1784 (EuZVO)
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur Europäischen Zustellungsverordnung
Angaben zu Art. 3, 7, 8, 12, 14, 17, 19, 20 und 22 EuZVO
Für weitere Informationen zu dem gewünschten EU-Mitgliedstaat klicken Sie bitte auf die betreffende Fahne.
- Angaben der EU-Mitgliedstaaten zur Zustellung von Schriftstücken
Informationen aus dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN)
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- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Formulare
Formblätter A - L EuZVO
Zustellungsantrag, Abgabenachricht, Empfangsbestätigung, Sachstandsanfrage, Sachstandsmitteilung, Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht, Zustellungsbescheinigung/Bescheinigung über die Nichtzustellung von Schriftstücken