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Opferbezogene Vollzugsgestaltung

Die schützenswerte Belange der Opfer einer Straftat finden nicht nur während des Ermittlungs- und Strafverfahrens, sondern auch im nordrhein-westfälischen Strafvollzug besondere Berücksichtigung.

Der hohe Stellenwert der opferbezogenen Vollzugsgestaltung kommt an verschiedenen Stellen im „Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen“ (StVollzG NRW) zum Ausdruck. Klargestellt wird durch die gesetzlichen Regelungen, dass während des gesamten Vollzugverlaufs - insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen und bei der Erteilung von Weisungen sowie bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen - die berechtigten Belange der Opfer zu berücksichtigen sind. Hierzu zählt neben der Förderung des Tatausgleiches auch die Berücksichtigung der Schutzbedürfnisse der Opfer. Bereits beginnend mit der Vollzugsplanung und schließlich endend mit dem Übergang in die Freiheit wird geprüft, ob und wie ein auf das Tatgeschehen bezogener Tatausgleich erreichbar ist und welche Maßnahmen des Opferschutzes im Rahmen der Grenzen der Einflussmöglichkeiten zu ergreifen sind.

Ein weiterer Kernpunkt der opferbezogenen Vollzugsgestaltung sind die im „Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen“ geregelten Opferinformationsrechte (JVollzDSG NRW). Insbesondere Opfer von Gewalttaten oder Geschädigte, welche oftmals in einer besonderen Beziehung zu dem Gefangenen stehen, können den nachvollziehbaren Wunsch haben zu erfahren, ob und gegebenenfalls wann sie mit einer erneuten Begegnung mit der Täterin oder dem Täter rechnen müssen. Daher können sie auf Antrag beispielsweise Auskunft über die Inhaftierung sowie deren Beendigung oder über die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen erhalten. Bei der Geltendmachung dieser Informationsrechte sowie bei der Beantwortung sonstiger Fragen des Opferschutzes und des Tatausgleiches stehen den Opfern in allen nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten geschulte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner unterstützend zur Verfügung.

Stets von Bedeutung ist bei der opferbezogenen Vollzugsgestaltung zudem der Datenschutz. Opferbezogene Daten erfahren einen besonders sensiblen Umgang und werden ohne Einwilligung des Opfers nicht an Inhaftierte weitergegeben.