Das Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag abgelehnt, den Vollzug der aktuell geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorläufig auszusetzen, soweit danach der Freizeit- und Amateursportbetrieb in Fitnessstudios bis zum 30. November 2020 unzulässig ist.
Die Antragstellerin, eine GmbH, die in Köln und Umgebung insgesamt elf Fitnessstudios betreibt, hatte geltend gemacht, die Regelung greife in rechtswidriger Weise in ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit ein.
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