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12.04.2024
Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (12. April 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jan van Lessen einen 43-jährigen algerischen Staatsangehörigen unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in einem Fall und wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in 20 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (Aktenzeichen III-6 St 3/23).
Nach den Feststellungen des Senats nahm der Angeklagte von August 2013 bis Juni 2015 als Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) an Kampfeinsätzen in Syrien, insbesondere in Aleppo und Kobane teil. Unter anderem leistete er Wachdienste, erstellte Einsatzpläne für die Wachdienste innerhalb seiner Kampfgruppe, bildete Kämpfer aus und nahm an Verhandlungen über den Austausch gefangener IS-Kämpfer teil. Auch nahm er mit seiner Kampfgruppe bei Kobane Gefangene fest. Nach erheblichen Verlusten des IS in Kobane und zunehmendem militärischen Druck auf seine Kampfgruppe sowie wegen Konflikten mit Mitkämpfern löste sich der Angeklagte aus dem IS und verließ Syrien im Juni 2015. Er sympathisierte mit der Vereinigung jedoch nach seiner Einreise nach Deutschland im August 2015 weiter. Zwischen Anfang 2020 und Anfang 2021 sammelte er Spenden zur Unterstützung von IS-Frauen im syrischen Flüchtlingslager Al-Hol und deren Schleusung aus dem Lager. Hierzu transferierte in 20 Überweisungen etwa 9.000 Euro in die Türkei, von wo das Geld über Mittelspersonen in das Lager verbracht wurde.
Der Angeklagte hat die Mitgliedschaft am IS und seinen Aufenthalt in Syrien bestritten, jedoch eingeräumt, Geld gesammelt und in die Türkei transferiert zu haben. Er habe die Spenden allerdings nicht an den IS weitergeleitet, sondern sich an dem Geld bereichern wollen.
Der Senat hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er durch die freiwillige Aushändigung seines Mobiltelefons bei einer polizeilichen Kontrolle die Gewinnung zentraler Erkenntnisse für das Verfahren ermöglicht hat. Ferner war er mit der außergerichtlichen Einziehung bei ihm sichergestellter 12.400 Euro einverstanden. Seit seinem Kampfeinsatz in Syrien sind zudem mehr als acht Jahre verstrichen und er hat sich freiwillig aus der Organisation gelöst. Auch war er bei Begehung dieser Tat nicht vorbestraft. Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Geldtransfers sprach für den Angeklagten auch, dass er das Sammeln der Gelder und die Überweisungen nebst zahlreichen Details eingeräumt hat. Im Rahmen eines Härteausgleichs hatte der Senat auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wegen zweier ehemals gesamtstrafenfähiger Strafen aus früheren Verurteilungen bereits ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Zu seinen Lasten fiel unter anderem ins Gewicht, dass er sich für eine Vereinigung engagiert hat, die aufgrund ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens als besonders gefährlich anzusehen ist. Bei Veranlassung der Geldtransfers war der Angeklagte vorbestraft und stand unter Bewährung. Jeweils tateinheitlich zu den Unterstützungshandlungen hat der Angeklagte auch gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen.
In den Schlussvorträgen hatte der Generalbundesanwalt für den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gefordert. Die Verteidigung beantragte, den Angeklagten hinsichtlich des Syrienaufenthaltes freizusprechen, die Geldtransfers jeweils als gewerbsmäßigen Betrug zu werten und ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, sein Verteidiger und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.
Düsseldorf, 12.04.2024
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
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