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Welche Vergütung erhalte ich für die Tätigkeit in der psychosozialen Prozessbegleitung?

Für den Fall der Beiordnung durch ein Gericht erhalten die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter eine Vergütung aus der Staatskasse. Einzelheiten sind in §§ 5 ff. PsychPbG geregelt. Für die Tätigkeit zahlt die Staatskasse eine Vergütung in Höhe von

  • 520 Euro im Vorverfahren
  • 370 Euro im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug und
  • 210 Euro nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens,

mithin insgesamt bis zu 1.100 Euro (§ 6 PsychPbG). Mit dieser Vergütung sind auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.

Ist die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter als Angehöriger oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle - also insbesondere einer Opferunterstützungs- bzw. Opferhilfeeinrichtung - tätig geworden, steht die Vergütung der Stelle zu (§ 5 Absatz 2 PsychPbG).

Eine Ausschlussklausel enthält § 5 Absatz 3 PsychPbG. Danach wird auch für die beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter keine Vergütung aus der Staatskasse fällig, wenn

  • sie als Angehörige oder Mitarbeiter einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle die psychosoziale Prozessbegleitung in Erfüllung ihrer Dienstaufgabe wahrnehmen oder
  • sie als der Angehörigen oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle, die psychosoziale Prozessbegleitung in Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen und die Stelle für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung stellenbezogene Förderungen erhält.

Für den Fall, dass psychosoziale Prozessbegleitung ohne eine gerichtliche Beiordnung geleistet wird, ist die Vergütung in einer Vereinbarung mit der Klientin oder dem Klienten zu regeln.