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Schadensersatz

Ist jemanden durch die unerlaubte Handlung eines anderen oder durch die Pflichtverletzung eines Vertragspartners ein materieller Nachteil entstanden, ist dieser Nachteil auszugleichen. Der Ausgleich soll den Zustand wieder herstellen, der ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis besteht (vgl. § 249 BGB). Schadenersatz kann entweder durch tatsächliche Leistungen (sog. Naturalrestitution) oder Geldleistungen (Geldrestitution) erbracht werden, i.d.R. wird jedoch Geldersatz gefordert und erbracht. Schadensersatz umfasst auch den entgangenen Gewinn, nicht jedoch den sog. „immateriellen Schaden“, also z.B. Schmerzen, psychische Folgen einer Tat usw., weil diese nicht Vermögensschaden sind. Hier hat der Gesetzgeber in § 253 Abs.2 BGB einen gesonderten Entschädigungsanspruch (oft auch als „Schmerzensgeld“ bezeichnet) geregelt.

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