/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

I.6

Beibehaltung der R-Besoldung

Beibehaltung der R-Besoldung

(Berichterstattung: Niedersachsen)

Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich dafür aus, an der R-Besoldung nicht nur für Richterinnen und Richter, sondern auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte festzuhalten.