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Erweiterte Verpflichtung zur maschinell-lesbaren Antragstellung ab 1.1.2018

Rechtsanwälte und Inkassodienstleister müssen Anträge auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids sowie Neuzustellungsanträge ab dem 1.1.2018 in maschinell-lesbarer Form stellen. Die amtlichen Vordrucke können nicht mehr benutzt werden.

Durch eine Änderung der §§ 689 und 702 der Zivilprozessordnung ist ab dem 1.1.2018 die Einreichung der Anträge
  • auf Neuzustellung des Mahnbescheids
  • auf Erlass des Vollstreckungsbescheids und
  • auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids

für Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister im automatisierten Mahnverfahren nur noch in maschinell-lesbarer Form zulässig. Für diese "Folgeanträge" dürfen die amtlichen Formulare von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern nicht mehr genutzt werden.

Hierbei handelt es sich um eine Erweiterung der Nutzungsverpflichtung, die bereits seit dem 01.12.2008 für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gilt.

Das Portal www.online-mahnantrag.de ist entsprechend vorbereitet, so dass die genannten Antragsarten dort bereits jetzt in einer maschinell lesbaren Form erstellt werden können. Sie finden die genannten Anträge im online-Mahnantrag rechts oben unter "Folgeanträge".

Maschinell-lesbare Anträge können

  1. im online-Mahnantrag als Barcode-Antrag in Form eines PDF Formular erstellt werden; dieses muss dann ausgedruckt, unterschrieben und postalisch an das Mahngericht versandt werden;
  2. im online-Mahnantrag als Datei (EDA-Datei) in der "Download-Variante" erstellt werden;
  3. aus einer Fach- oder Branchensoftware erstellt werden.

In den Fällen der Buchstaben b. und c. muss die Datei anschließend elektronisch an das Mahngericht übermittelt werden. Dazu stehen die sicheren Übertragungswege nach § 130 a Abs. 4 ZPO zur Verfügung, namentlich das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA und alle weiteren besonderen elektronischen Postfächer, wie beN, beBPo), DE-Mail, das EGVP (ab 1.1.2018 nur noch die das bisherige EGVP-Classic ersetzenden kompatiblen Nachfolgeprodukte).

Die Verpflichtung zur Einreichung der maschinell-lesbaren Anträge im Mahnverfahren nach § 702 nF ZPO ist nicht zu verwechseln mit einer Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 130a ZPO bzw. § 130d ZPO, die zum 1.1.2018 noch nicht besteht.