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Einführung
Der Kauf ist das häufigste Umsatzgeschäft der Wirtschaft, bei dem Ware gegen Geld ausgetauscht wird. Der Verkäufer hat vertraglich die Pflicht, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick, wann ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorliegt und welche Rechte daraus resultieren.
Mangel
Ein Mangel liegt vor, wenn eine Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder zur vorausgesetzten Verwendung nicht geeignet ist. Wurden zwischen Käufer und Verkäufer keine Absprachen getroffen, stellt es einen Mangel dar, wenn die Ware nicht wie üblich verwendet werden kann oder Eigenschaften fehlen, die üblicherweise erwartet werden können. Auch eine fehlerhafte Montage durch den Verkäufer bzw. dessen Gehilfen oder eine falsche Montageanleitung (sog. IKEA-Klausel) können einen Mangel begründen. Gleichgestellt sind Falschlieferungen und Lieferungen zu geringer Mengen. Mangelhaft ist eine Kaufsache auch dann, wenn Dritten Rechte zustehen, die das Eigentum, den Besitz oder den Gebrauch der Kaufsache beeinträchtigen (sog. Rechtsmangel).
Bei einem Einbau-Kühlschrank kann ein Mangel daher beispielsweise nicht nur in technischen oder optischen Beeinträchtigungen begründet liegen, sondern auch darin, dass er zum vorgesehenen Einbau nicht geeignet ist, eine „falsche“ Farbe aufweist, fehlerhaft aufgestellt oder angeschlossen wurde, von einem anderen Hersteller stammt oder ohne Vertriebslizenz verkauft wurde.
Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob Gewährleistungsansprüche bestehen ist der Gefahrübergang; d.h. der Mangel muss von Beginn an vorgelegen haben. Tritt ein Mangel erst später zu Tage, muss der Käufer beweisen, dass die Kaufsache von vornherein mangelhaft war. Bei dem Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer (sog. Verbrauchsgüterkauf) wird jedoch innerhalb der ersten sechs Monate vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Außerdem darf ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistungsansprüche nicht ausschließen und die Verjährungsfrist bei Neuwaren nicht auf weniger als 2 Jahre und bei Gebrauchtwaren nicht auf weniger als 1 Jahr verkürzen.
Ausschluss
Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche, wenn der Mangel dem Käufer im Zeitpunkt des Kaufs bekannt war. Ist ihm der Mangel unbekannt geblieben, obschon dieser auf der Hand lag, haftet auch der Unternehmer nur dann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie gegeben hat.
Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels
Nacherfüllung
Der Gewährleistungsanspruch besteht zunächst in Form der Nacherfüllung, d.h der Käufer kann von dem Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen. Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung liegt bei dem Käufer; die Gegenseite kann die gewählte Art jedoch verweigern, wenn sie gegenüber der anderen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig ist. Funktioniert im Beispiel des Kühlschranks das Licht wegen einer defekten Glühbirne nicht, wäre es unverhältnismäßig die Lieferung eines neuen Kühlschranks zu verlangen.
Sämtliche Kosten der Nacherfüllung wie Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten hat der Verkäufer der mangelhaften Sache zu tragen.
Nachrangige Rechte
Erst wenn die Nacherfüllung endgültig gescheitert ist oder der Verkäufer sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist erbracht hat, kann der Käufer die folgenden Rechte geltend machen.
Rücktritt
Möchte der Käufer den Kaufgegenstand nicht mehr behalten, wählt er den Rücktritt. In diesem Fall muss er die Kaufsache zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurückerstattet. Für die Kosten der Rückgabe muss er ebenso wenig wie für Verschlechterungen der Kaufsache infolge eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufkommen. Die Rücktrittsmöglichkeit kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn der Mangel unerheblich ist. Weist der gelieferte Kühlschrank beispielsweise an der Unterseite einen winzigen Kratzer auf, dürfte dieser Mangel unerheblich sein.
Minderung
Möchte der Käufer die Kaufsache trotz des Mangels behalten, kann er eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Höhe dieser Teilerstattung richtet sich nach dem Wert der mangelhaften Sache im Vergleich zu dem Wert einer mangelfreien Sache und ist mitunter schwierig zu berechnen.
Schadensersatz
Schadensersatz kann nur verlangt werden, wenn der Verkäufer ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit der Kaufsache trägt. Er kann statt oder neben der Leistung gefordert werden und richtet sich in der Höhe nach den Umständen des Einzelfalls. Weist der Kühlschrank aus dem Beispielsfall nicht die erforderliche Kühlleistung auf, entsteht bei einem Käufer vielleicht gar kein Schaden, während bei anderen Lebensmittel oder Medikamente von erheblichem Wert verderben und/oder Umsatzeinbußen entstehen.
Aufwendungsersatz
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Käufer unter den gleichen Voraussetzungen auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Im Beispiel des Einbau-Kühlschranks könnten dies zum Beispiel die Kosten für eine spezial-maßangefertigte Küchenzeile sein.
Rechte des Käufers aus einer Garantie
Von den Mängelgewährleistungsrechten zu unterscheiden sind Rechte des Käufers aus einer Garantie. Diese kann sowohl von dem Verkäufer als auch von dem Hersteller übernommen werden. Den Inhalt und die Dauer der Garantie kann der Garantiegeber selbst bestimmen, da es sich um eine freiwillige zugesagte Ansprüche handelt, die dem Käufer neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten zustehen.
Umtauschrecht bei Nichtgefallen
Vielfach wird angenommen, es bestehe im Einzelhandel innerhalb einer gewissen Frist ein generelles Umtauschrecht. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Verkäufer ein solches freiwillig zugesagt hat. Daneben können bei bestimmten Vertragsarten gesetzliche Widerrufsrechte bestehen (Widerrufsrechte des Verbrauchers).