Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgerichts Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Mohammad A. und Asmael K.

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Staatsschutzsenat – hat heute (18. September 2025) unter der Sitzungsleitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lars Bachler den 40-jährigen Mohammad A. sowie den 35-jährigen Asmael K., beide syrische Staatsangehörige, wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (Mohammad A.) und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (Asmael K.) verurteilt. Vom Vorwurf der Kriegsverbrechen gegen Personen durch Geiselnahme mit Todesfolge bzw. durch Tötung und Mord hat der Senat die beiden Angeklagten freigesprochen.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hatte beantragt, beide Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland jeweils zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten zu verurteilen, während die Verteidiger jeweils einen Freispruch beantragt hatten.

Nach den Feststellungen des Senats schloss sich der Angeklagte Mohammad A. mit Mitgliedern der von ihm geleiteten bewaffneten Kampfeinheit – der "Katiba al-Shahid Abu Ubaida" – spätestens 2013 der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staats" (IS) im Süden von Damaskus an, wobei er zunächst verdeckt für die Vereinigung tätig gewesen war und Informationen über deren Gegner beschafft hatte. Später war er ein Anführer des IS im Stadtteil Al-Asali im Süden von Damaskus und übte unter anderem die Kontrolle über den dortigen IS-Checkpoint aus. Der Angeklagte Asmael K. schloss sich dem IS ebenfalls im Jahr 2013 im Süden von Damaskus als Kämpfer an und wurde Mitglied einer Spezialeinheit, zu deren Aufgabe auch die Durchführung von Exekutionen gehörte.

Im Rahmen der Strafzumessung hat der Senat jeweils zu Gunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass beide in Deutschland nicht vorbestraft sind und die Tathandlungen lange zurück liegen. Hingegen fiel zu ihren Lasten jeweils die besondere Gefährlichkeit der terroristischen Vereinigung IS und deren  – insbesondere in den Jahren ihrer territorialen Expansion – ausnehmend brutale, grausame und unmenschliche Vorgehensweise gegen ihre Gegner, die nicht unerhebliche Dauer ihrer Mitgliedschaft sowie ihre jeweilige Stellung in der Vereinigung als Anführer (Mohammad A.) bzw. Mitglied einer Spezialeinheit (Asmael K.) ins Gewicht.

Der Vorwurf der Anklage, Ende 2013 habe Mohammad A. mit einer IS-Kampfeinheit zwei Gegner der Vereinigung verschleppt, die in IS-Haftanstalten festgehalten und Mitte Januar 2014 zusammen mit zehn weiteren Gefangenen durch den IS hingerichtet worden seien, konnte nicht bewiesen werden. Gleiches gilt für den Vorwurf, Asmael K. habe an der Verschleppung und Hinrichtung mitgewirkt. Von diesen Vorwürfen wurden beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und der Generalbundesanwalt können gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof binnen einer Frist von einer Woche ab der heutigen Urteilsverkündung einlegen.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.

Aktenzeichen: III-7 St 4/23

Christina Klein Reesink
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