Oberlandesgericht Hamm: Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit
Hamm/Arnsberg
In einem nunmehr veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist der Prozesskostenhilfeantrag des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit zurückgewiesen worden. Gegenstand der Berufung waren noch etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers gegen seine Schwestern als testamentarische Erbinnen.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den § 114 ZPO ist neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit unter anderem, dass die Rechtsverfolgung – hier die Berufung des Klägers – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung sah der u. a. für Erbrecht zuständige 10. Zivilsenat vorliegend als nicht erfüllt an. Im Rahmen seiner Begründung hat der Senat die Auffassung des Landgerichts Arnsberg sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht vollumfänglich bestätigt.
Etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers waren bereits im Jahr 2007, spätestens aber mit Ablauf des Jahres 2012, verjährt.
Hierbei gelangte wegen Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBG der § 2332 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 31.12.2009 zur Anwendung. Dieser besagt: „Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.“
Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, nach welcher Kläger spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbscheinverfahrens mit Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins an die Schwestern des Berufungsklägers als Erbinnen im August 2004 Kenntnis von dem Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung der Erblasserin, seiner Mutter, hatte.
Darüber hinaus wäre aber aus denselben Gründen auch nach der ab dem 01.01.2010 anzuwendenden Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung eingetreten, wonach die „regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem […]
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]“
Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis sah der 10. Zivilsenat – wie bereits die Vorinstanz – darin, dass der Berufungskläger ab dem Jahr 2004 Kenntnis von dem Testament der Erblasserin und dem Erbscheinverfahren im Jahr 2004 hatte. Um Unsicherheiten oder Zweifel betreffend die Rechtsfolgen der letztwilligen Verfügung auszuräumen, wäre ihm eine Rechtsberatung – ggf. auch unter Inanspruchnahme von Beratungs- oder sodann Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverfolgung – zumutbar gewesen.
Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.nrwe.de eingestellt.
Aktenzeichen: I-10 U 69/25 OLG Hamm (I-4 O 84/24 LG Arnsberg)
Daniel Große-Kreul
Pressedezernent