
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: EuGH soll Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) klären
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 27.08.2025 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) vorgelegt.
Der Kläger in dem vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren 20 D 206/22.AK ist die Deutsche Umwelthilfe e. V., eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfs-gesetz anerkannte Umweltvereinigung. Die Beklagten sind die acht entlang der länderübergreifenden Flussgebietseinheit Rhein liegenden Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ein effektives, nationales Maßnahmenprogramm zur Reduzierung der Quecksilberbelastung im Rhein zu erstellen. Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten bislang lediglich jeweils eigene, voneinander getrennte Maßnahmenprogramme für ihre Landesanteile am Rhein aufgestellt. Diese Programme seien zwar punktuell koordiniert, insbesondere über die Flussgebietsgemeinschaft Rhein, bildeten jedoch kein rechtlich bindendes, geeignetes Gesamtkonzept, wie es das Unionsrecht fordere.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung folgender Fragen gebeten:
1.
Erfordert Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ABl. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Art. I der Richtlinie 2014/101/EU der Kommission und des Rates vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 S. 32), - Wasserrahmenrichtlinie - die Festlegung eines einzigen Maßnahmenprogramms durch nur eine geeignete zuständige Behörde im Sinne des Art. 3 Abs. 3, in dem alle "grundlegenden" Maßnahmen und gegebenenfalls erforderliche "ergänzende" Maßnahmen für die Verwirklichung der Ziele gemäß Art. 4 für die gesamte Flussgebietseinheit oder für den gesamten in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit enthalten sind?
2.
Falls die Frage zu 1. mit nein beantwortet wird:
Ist es zur Erfüllung der Anforderungen aus Art. 11 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie grundsätzlich ausreichend, wenn mehrere Maßnahmenprogramme für jeweils einen Teil einer Flussgebietseinheit oder eines in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates fallenden Teils einer internationalen Flussgebietseinheit festgelegt werden, die aufeinander abgestimmt und koordiniert sind?
3.
Falls die Frage zu 2. mit ja beantwortet wird:
a) Welche Anforderungen ergeben sich aus Art. 11 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie für die Abstimmung und Koordination mehrerer Maßnahmenprogramme für eine Flussgebietseinheit oder für den in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit (z.B. rechtliche Verbindlichkeit der Abstimmung, Form der Koordination, Überwachung der Wirkung der Maßnahmen, Folgen unzureichender Maßnahmen in einzelnen Maßnahmenprogrammen)?
b) Ist es insbesondere ausreichend, wenn die Länder der Bundesrepublik Deutschland, in deren Bereich ein Teil einer Flussgebietseinheit oder des in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland fallenden Teils einer internationalen Flussgebietseinheit liegt, auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung ein aus Angehörigen der einzelnen Landesministerien bestehendes Gremium zur Beschlussfassung über die Koordinierung der Aktivitäten der Länder bei der Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen zur Wasserrahmenrichtlinie sowie eine für die Koordinierung und Mitwirkung bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zuständige Arbeitsgruppe einrichten, aber für den jeweils in ihren Bereich fallenden Teil der Flussgebietseinheit oder des in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland fallenden Teils der internationalen Flussgebietseinheit jeweils eigenverantwortlich ein Maßnahmenprogramm festlegen?
Aktenzeichen: 20 D 206/22.AK