Gebäude Oberlandesgericht Hamm
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Hamm: Containerbrände werden verhandelt

Hamm/Essen. In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen, das Verfahren gegen eine dreiundzwanzigjährige Angeklagte vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Essen zu eröffnen. Ihr werden falsche Verdächtigung sowie versuchte Brandstiftung in Tateinheit mit (versuchter) Sachbeschädigung in mehreren Fällen zur Last gelegt. Der Tatvorwurf lautet unter anderem, Müll beziehungsweise Müllbehältnisse entzündet zu haben.

Die Entscheidung des 1. Strafsenats ergeht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen hin. Zuvor hatte die große Strafkammer des Landgerichts Essen auf deren Anklage hin das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Essen – Schöffengericht – eröffnet.

Da es somit um die Frage des zuständigen Gerichts ging, war durch den Senat nicht zu prüfen, ob hinsichtlich der angeklagten Taten ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO, also eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit, besteht.

Im Ergebnis sah der Senat die Zuständigkeit der Großen Strafkammer des Landgerichts Essen nach § 74 Abs. 1 S. 2 GVG als begründet an, da „die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist“.

Diese Voraussetzungen sah der Senat vorliegend als gegeben an. Nach der Würdigung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten besteht nicht nur eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat, sondern auch, dass die Tatbegehung hierauf beruht. Anders als das Landgericht Essen geht der 1. Strafsenat zudem davon aus, dass die Angeklagte auf-grund ihres anhaltenden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter
www.nrwe.de eingestellt.

Aktenzeichen: III-1 Ws 259/25 OLG Hamm (27 KLs 16/25 LG Essen).

Daniel Große-Kreul
Pressedezernent