Verwaltungsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Serbische Familie aus dem Kreis Kleve darf abgeschoben werden

Eine serbische Mutter und ihre vier Kinder, die sich seit 2019 in Deutschland aufhalten, dürfen in ihr Heimatland abgeschoben werden. Das hat die 22. Kammer des Ver­waltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Beschluss ent­schieden und damit einen Eilantrag der Familie abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Familie ist seit der Ablehnung ihrer Asylanträge ausreisepflichtig. Ihrer Ausreisepflicht ist sie nicht freiwillig nachge­kommen.

Ein Anspruch auf weitere Duldung in Deutschland besteht nicht. Weder der Mutter, die allein die Personensorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder ausübt, noch den Kindern ist die Rückkehr nach Serbien unzumutbar.

Insbesondere können sie sich nicht mit Erfolg auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Entscheidend ist hierbei, ob der Ausländer in Deutschland über intensive Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, und inwieweit er gleichzeitig noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Dabei sind die Interessen des Ausländers gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle abzuwägen.

Soweit minderjährige Kinder betroffen sind, teilen diese grundsätzlich das rechtliche und tatsächliche Schicksal ihrer Eltern. Sind die Eltern vollziehbar ausreisepflichtig und haben sie keine besonderen Integrationsleistungen erbracht bzw. ist ihnen eine Rück­kehr ohne weiteres zumutbar, kommt in der Regel ein weiteres Bleiberecht auch für die Kinder nicht in Betracht.

Hier pflegte die Mutter der Familie zwar soziale Kontakte an ihrem Wohnort, eine darüberhinausgehende Integration war aber nicht festzustellen. Deshalb kann sie auch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis als gut integrierte Ausländerin nicht beanspruchen. So konnte sie trotz inzwischen sechsjährigen Aufenthalts keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Auch waren keine Bemühungen erkennbar, zumindest nachdem alle ihre Kinder in Kindergarten oder Schule betreut waren, zu arbeiten, um so zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Vielmehr bezieht die Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In Serbien hat die Mutter dagegen den Großteil ihres Lebens verbracht und dort lebt ihre Familie, die sie und ihre Kinder bereits früher unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund müssen auch die Kinder trotz ihres Engagements im örtlichen Fußballverein oder der Einbindung in der Schule mit ihrer Mutter nach Serbien zurückkehren und sich dort entsprechend ein­leben. Auch die Kinder können schon mangels des erforderlichen Mindestalters oder der notwendigen Aufenthaltszeiten keine humanitären Aufenthaltserlaubnisse bean­spruchen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 22 L 3722/25