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Quelle: © PantherMedia / Yaruta

Verbraucherschutz beim Pauschalreisevertrag

Informationen zu aktuellen reiserechtlichen Fragen, Vertragsabschluss, Vertragsarten, Reisemängel, Schadenersatz und Haftung des Reiseveranstalters


Für Pauschalreiseverträge, die ab dem 01.07.2018 geschlossen werden, gelten die §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Dritten Reiserechtsänderungsgesetzes. Durch das Änderungsgesetz wurde die EU-Pauschalreise-Richtlinie vom 25.11.2015 umgesetzt. Das neue Recht soll u.a. den Verbraucherschutz stärken und das Buchungsverfahren an moderne Entwicklungen (Buchung im Internet) anpassen.
Inhaltsübersicht

Was ist ein Pauschalreisevertrag?


Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen; der Reisende wird verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen (§ 651a Abs. 1 BGB).

Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise (§ 651a Abs. 1 BGB). Reiseleistungen sind die Beförderung von Personen, die Beherbergung, wenn sie Wohnzwecken dient, die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Krafträdern sowie jede sonstige touristische Leistung (z. B. Ausflüge). Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn die vom Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen (§ 651a Abs. 2 BGB). Ein Reisender, der sich auf einer Internet-Plattform verschiedene Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise zusammenstellt („Baustein-Reise“ oder „dynamic packaging“), schließt mit dem Unternehmer, der die Internet-Plattform betreibt, also einen Pauschalreisevertrag ab, wenn dieser keine zulässige Vermittlerklausel verwendet.


Was ist eine Vermittlerklausel?


Durch eine Vermittlerklausel stellt der Unternehmer klar, dass er selbst keine Mehrheit von Reiseleistungen als Reiseveranstalter anbietet, sondern lediglich Reiseleistungen anderer Anbieter vermittelt (Reisevermittler). Allerdings kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und


• der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers (Gewerberaum, Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr oder ähnliche Online-Verkaufsplattform, Telefondienst) im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,
• der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
• der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.


In diesen Fällen kann sich der Unternehmer nicht durch eine Vermittlungsklausel von den Pflichten eines Reiseveranstalters freizeichnen; der Unternehmer ist dann Reiseveranstalter (§ 651b BGB).


Wer ist Reiseveranstalter?


Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise anbietet. Im Online-Buchungsverfahren kommt es vor, dass ein Unternehmer mit dem Reisenden zunächst nur einen Vertrag über eine Reiseleistung (etwa über eine Bahnfahrt) abschließt oder einen solchen Vertrag vermittelt. Auch er ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Reiseleistung (etwa eine Hotelübernachtung) vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht, er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird (§ 651c Abs. 1 BGB).


Welche Informationspflichten hat der Reiseveranstalter?


Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden bereits vor Abschluss des Pauschalreisevertrags über seine wichtigsten Rechte zu informieren. Hierzu hat er dem Reisenden ein Formblatt zur Verfügung zu stellen, dass inhaltlich dem Muster nach Anlage 11 zu Art. 250 § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs (EGBGB) entspricht. Die Unterrichtung muss folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:


• die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Bestimmungsorte, Zeiten, Anzahl der Übernachtungen, Reiseroute, Transportmittel, Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rückreise, Zwischenstationen, Unterkunft, Mahlzeiten, Besichtigungen, Ausflüge, Gruppe und Gruppengröße, Sprache, in der Leistungen erbracht werden, Eignung für Personen mit beschränkter Mobilität);
• die Firma oder den Namen des Reiseveranstalters, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, die Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse;
• den Reisepreis einschließlich Steuern und aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten;
• die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder des Prozentsatzes des Reisepreises, der als Anzahlung zu leisten ist, sowie des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder für die Stellung finanzieller Sicherheiten durch den Reisenden;
• die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters gemäß § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB zugegangen sein muss;
• allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten;
• den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls einer vom Reiseveranstalter verlangten Entschädigungspauschale jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann;
• den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.


Kann ich den Vertrag auf einen Dritten übertragen, wenn ich selbst nicht reisen kann?


Ja! Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (§ 651e BGB). Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Der eintretende Dritte und der Reisende haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Kann der Reiseveranstalter nach Vertragsschluss den Reisepreis erhöhen?
Ja! Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig aber nur erhöhen, wenn der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht, der Vertrag die Berechnung der Änderung angibt und die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten


• Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für den Treibstoff oder andere Energieträger,
• Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabgaben, Hafen- und Flughafengebühren) oder
• Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse (§ 651f Abs. 1 BGB).


Sieht der Vertrag die Möglichkeit der Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies für den Reiseveranstalter zu niedrigeren Kosten führt (§ 651f Abs. 4 BGB). Der Vertrag muss einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises enthalten; andernfalls ist die einseitige Preiserhöhung unwirksam.
Übersteigt die im Vertrag vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen (§ 651e Abs. 1 BGB). Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist das Angebot annimmt oder vom Vertrag zurücktritt. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zur Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten (§ 651e Abs. 2 BGB).


Kann ich vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten?


Ja! Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 BGB). Im Vertrag können angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich bemessen nach dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, nach der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und nach dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Auf Verlangen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen (§ 651e Abs. 2 BGB).


Wann liegt ein Reisemangel vor?


Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Pauschalreise nicht die vereinbarte Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) hat (§ 651i Abs. 2 BGB). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise mangelhaft, wenn sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung erbringt.
Beispiele:


• Beförderung: Einen Reisemangel begründet eine erhebliche Verspätung bei Hin- oder Rückflug sowie eine unzumutbare Änderung der Flugzeit (BGH NJW 2012, 2107), nicht aber Sturm bei einer Kreuzfahrt.
• Reisezweck: Das Entfallen eines wesentlichen Programmteils der Reise begründet einen Reisemangel, etwa der Abbruch einer Kreuzfahrt wegen Schiffsbrand.
• Umfeld am Urlaubsort: Witterungsbedingungen begründen einen Reisemangel nur, soweit eine bestimmte Eigenschaft nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt) zu erwarten war, etwa Schneesicherheit, Packeis bei Polarkreuzfahrt, sauberes Meer (AG Köln NJW 2016, 879).
• Unterbringung: Die Unterbringung an einem anderen Ort (etwa wegen Überbuchung) oder einem anderen Hotel als vereinbart begründet einen Reisemangel, ebenso eine dem Reisezweck (Erholung) nicht entsprechende Lage oder eine fehlende Ausstattung (Swimming-Pool).
• Verpflegung: Verdorbene oder giftige Speisen in der gebuchten Unterkunft begründen einen Mangel, wenn sie Teil der Reiseleistung sind.
Kein Reisemangel liegt vor, wenn sich auf der Reise ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, etwa bei einem Bienenschwarm am Urlaubsort (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 786), bei einem rutschigen Boden im Schwimmbad oder beim Angriff eines Ziegenbocks (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 2001, 52).


Welche Rechte habe ich bei einem Reisemangel?


1. Abhilfe
Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende Abhilfe verlangen. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Mangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB).

2. Selbstabhilfe und Aufwendungsersatz
Leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl sie nicht unmöglich ist und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Verweigert der Reiseveranstalter die Abhilfe oder ist eine sofortige Abhilfe notwendig, so bedarf es keiner Bestimmung einer Frist (§§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 651k Abs. 2 BGB).

3. Ersatzleistung
Ist der Reiseveranstalter wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Kosten berechtigt, die Abhilfe zu verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten (§§ 651i Abs. 3 Nr. 3, 651k Abs. 3 BGB). Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistung ablehnen. In diesem Fall entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistung. Entsprechendes gilt, wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten.

4. Kosten der notwendigen Beherbergung
Ist die vertraglich vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu zahlen (§§ 651i Abs. 3 Nr. 4, 651k Abs. 4 BGB). Der Reiseveranstalter kann sich auf die zeitliche Begrenzung nicht berufen, wenn der Leistungserbringer nach unmittelbar anwendbaren Vorschriften der EU dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen hat. Dasselbe gilt, wenn Personen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangere, unbegleitete Minderjährige oder Personen betroffen sind, die besondere medizinische Betreuung benötigen; allerdings müssen diese Personen den Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von ihren besonderen Bedürfnissen in Kenntnis setzen.

5. Kündigungsrecht
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten (§§ 651i Abs. 3 Nr. 5, 651l Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden zu erstatten.

6. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis (§§ 651i Abs. 3 Nr.6, 651l Abs. 1 BGB). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Soweit erforderlich ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln. Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten.

7. Schadensersatz
Neben Kündigung und Minderung kann der Reisende vom Reiseveranstalter auch einen Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch den Reisemangel entstanden ist (§§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB). Ein Schadensersatzanspruch besteht allerdings nicht, wenn der Reisemangel
• vom Reisenden verschuldet ist,
• von einem Dritten verschuldet ist, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und der Reisemangel für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar ist,
• durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde (höhere Gewalt).
Wird die Pauschalreise vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 651n Abs. 2 BGB).


Ist die Haftung des Reiseveranstalters der Höhe nach begrenzt?


Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind und die von ihm nicht schuldhaft herbeigeführt werden, auf den dreifachen Reisepreis beschränken (§ 651p Abs. 1 BGB).
Innerhalb welcher Zeit muss ich dem Reiseveranstalter einen Reisemangel anzeigen?
Der Reisende muss dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzeigen sobald er ihn erkannt hat (§ 651o Abs.1 BGB).


Wann verjähren meine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter?


Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen eines Reisemangels verjähren in zwei Jahren (§ 651j BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.


Wie bin ich bei Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt?


Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters hat dieser sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat (§ 651r Abs. 1 BGB). Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.

Diese Verpflichtungen kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
• durch eine Versicherung bei einem in der Bundesrepublik zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
• durch ein Zahlungsversprechen eines in der Bundesrepublik zum Geschäftsbetrieb beugten Kreditinstituts.
Der Reiseveranstalter muss ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses Sicherheit leisten (§ 651r Abs. 2 BGB). Besonderheiten gelten für im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Reiseveranstalter nach § 651s BGB.


Kann der Reiseveranstalter Vorauszahlungen auf den Reisepreis verlangen?


Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern, wenn ein wirksamer Kundenabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers zur Verfügung gestellt wurden (§ 651t BGB).


Haftet der Reiseveranstalter für Buchungsfehler?


Ja! Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,
• der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
• den einer der genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht (§ 651y BGB).

Verfasser: Prof. Dr. Becker