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Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
Gegenstand des Ordnungswidrigkeitenrechts
Das Strafrecht erfasst im Wesentlichen Taten, die von jedermann auch ohne gesetzliche Regelung als Unrecht, als kriminell empfunden werden. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten hingegen befasst sich mit Verstößen gegen die durch Verwaltungsvorschriften geschaffene öffentliche Ordnung. Es enthält kein moralisches Unrecht, sondern wird als "Verwaltungsunrecht" bezeichnet.
Die im Strafverfahren als „Angeklagte“ bezeichneten heißen daher im Ordnungswidrigkeitenverfahren wertneutral „Betroffene“ und erhalten bei Verstößen auch keine Strafe, sondern eine Buße, regelmäßig eine Geldbuße.
Wie wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt?
Verfahrensgrundsätze
Grundlage des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bußgeldbescheid. Er wird bestandskräftig, das heißt er kann gegen den Betroffenen vollstreckt werden, wenn die oder der Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dagegen Einspruch einlegt.
Die oder der Betroffene muss den Einspruch aber nicht nur rechtzeitig, sondern auch in der richtigen Form, nämlich in deutscher Sprache und schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde einlegen. Der Schriftform genügt es, wenn der Einspruch telegrafisch, fernschriftlich oder als Telebrief eingelegt wird, wenn klar ist, von wem der Einspruch stammt und die Einhaltung der zwei-Wochen-Frist zuverlässig überprüft werden kann. Zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde kann der Einspruch auch telefonisch eingelegt werden, die oder der Betroffene muss aber sicherstellen, dass die oder der aufnehmende Verwaltungsbeamte/Verwaltungsbeamtin erkannt hat, dass es sich um einen echten Einspruch und nicht nur um die Ankündigung eines Einspruchs handelt.
Die oder der Betroffene muss den Einspruch nicht begründen, kann dies aber tun, damit die Verwaltungsbehörde eine etwaige Rücknahme des Bußgeldbescheids prüfen kann. Den einmal eingelegten Einspruch kann die oder der Betroffene jederzeit zurücknehmen. Dann wird der Bußgeldbescheid sofort vollstreckbar.
Was ist ein Verwarnungsverfahren?
Das Verwarnungsverfahren
Für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die sich im Bagatellbereich abspielen, sieht das Ordnungswidrigkeitenverfahren als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid die sogenannte Verwarnung vor. Ziel der Verwarnung ist eine einfache und kostengünstige Erledigung des Verfahrens, die durch die fristgerechte Zahlung des angebotenen Verwarngeldes eintritt. Die Verwarnung ist jedoch nur mit Einverständnis der oder des Betroffenen möglich. Stimmt sie oder er nicht zu, kommt es zu einem normalen Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise Bußgeldverfahren.
Was ist ein Kostenbescheid bei Halt- und Parkverstößen?
Kostenbescheid nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz
Eine Sonderform des Verwarnungsverfahrens ist der Kostenbescheid nach § 25 a StVG bei Halt- und Parkverstößen. Die Verwaltungsbehörde kann diesen Kostenbescheid gegen die Halterin bzw. den Halter eines Fahrzeugs erlassen, wenn Täterin bzw. Täter des Halte- oder Parkverstoßes nicht ermittelt werden und daher gegen sie/ihn kein Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann. Der Halterin bzw. dem Halter werden durch diesen Kostenbescheid die Kosten auferlegt, die der Verwaltungsbehörde durch die Verfolgung des Halte- oder Parkverstoßes nutzlos entstanden sind.
Wie verläuft das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Einspruch?
Behandlung des Einspruchs
Bei einem wirksamen Einspruch der oder des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid übersendet die Verwaltungsbehörde den Vorgang an die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbescheid aufrechterhalten will. Die Staatsanwaltschaft prüft nun ihrerseits den Bußgeldbescheid auf seine Richtigkeit. Hält sie den Bußgeldbescheid für nicht richtig, kann sie das Verfahren gegen die oder den Betroffenen einstellen. Ansonsten sendet sie den Vorgang weiter an das Amtsgericht, welches nunmehr für die weitere Bearbeitung zuständig ist.
Wie verläuft das Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Gericht?
Gerichtliches Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständig für die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Daher kann bei Behörden, die bundesweit für die Verfolgung bestimmter Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, wie zum Beispiel das Bundesamt für den Güterfernverkehr, der Wohnort der bzw. des Betroffenen, der Firmensitz, der Tatort und der Gerichtsstand auseinanderfallen.
Das Amtsgericht kann wie die Verwaltungsbehörde und die Staatsanwaltschaft das Verfahren zum Beispiel wegen geringen Verschuldens vor einer eingehenden Prüfung und Beweisaufnahme einstellen und damit beenden.
Anderenfalls entscheidet das Gericht in der Sache. Ist der Sachverhalt schon nach Aktenlage hinreichend geklärt, kann das Gericht nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten und mit deren Einverständnis durch Beschluss entscheiden. Ist der Sachverhalt streitig und hält das Gericht deswegen eine Beweisaufnahme für erforderlich, oder widersprechen die Beteiligten einer Entscheidung durch Beschluss, bestimmt es einen Termin zur Hauptverhandlung und entscheidet durch Urteil.
Gegen den Beschluss und das Urteil des Amtsgerichts können die Verfahrensbeteiligten, soweit eine Entscheidung zu ihrem Nachteil getroffen wurde, Rechtsbeschwerde, oder bei Urteilen, die zu einer Geldbuße von bis zu 250,-- Euro verurteilen, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, einlegen. Über diese Rechtsmittel entscheidet das Oberlandesgericht abschließend.