Die Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschuldigten

Lesen Sie, welche Rechte und Pflichten die Beschuldigten im Ermittlungsverfahren haben.

Wodurch wird eine Person zum Beschuldigten

Wodurch wird eine Person zum Beschuldigten?

Eine Person wird dadurch zum Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren, dass eine Strafverfolgungsbehörde entscheidet, die Ermittlungen gegen diese Person zu richten. Dies kann förmlich durch eine Einleitungsverfügung oder durch Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter (der sog. verantwortlichen Vernehmung), aber auch durch erste Ermittlungsmaßnahmen, etwa durch Befragung von Unfallbeteiligten oder durch Feststellung von Tatortspuren nach einem Einbruchsdiebstahl, erfolgen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Identität bereits bekannt ist; es genügt, wenn sie - und sei es durch aufwändige Ermittlungen - feststellbar ist.

Wie erfahre ich, ob ich Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren bin?

Es ist nicht notwendig, dass eine Person erfährt, dass sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ist. Wird gegen sie eine Strafanzeige erstattet, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen Tatverdacht begründet, so sieht die Staatsanwaltschaft von der Einleitung von Ermittlungen ab. Ergeben die ersten Ermittlungen, dass der Tatverdacht unbegründet ist, stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein. In beiden Fällen erfährt die oder der Beschuldigte hiervon nichts. Eine Unterrichtung ist nicht stets, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Erfährt eine Person, dass sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren sein soll - etwa weil der Anzeigende dies anderen mitgeteilt hat -, hat sie die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft anzufragen. Dabei sollte sie ihre vollständigen Personalien angeben, damit eine Personenverwechselung vermieden wird.

Die Rechte der Beschuldigten

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Es entspricht dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsgebot, dass den Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich gegen den Tatvorwurf zu wehren und damit auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen. Zur Ausübung dieses Rechts auf Verteidigung ist es notwendig, den Beschuldigten von den gegen sie bestehenden Verdachtsgründen zu unterrichten. Dieses Recht wird als der Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör bezeichnet. Nur derjenige kann sein Recht auf Verteidigung wirksam und umfassend ausüben, der über die gegen ihn gerichteten Beschuldigungen informiert ist.

Folge des Rechts auf rechtliches Gehör ist es, dass ein für die Beschuldigten nachteiliges Ergebnis der Ermittlungen gegen diesen nur dann den weiteren Entscheidungen zugrunde gelegt werden kann, wenn zuvor Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äußern. Das rechtliche Gehör ermöglicht also, den Tatverdacht zu beseitigen und die zu Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen. Sie können selbst entscheiden, ob sie von diesem Recht zu einer Aussage Gebrauch machen. Es ist ihnen freigestellt, ob sie sich zu dem Tatvorwurf äußern oder schweigen wollen. Niemand muss sich selbst belasten.

Angesichts der hohen Bedeutung dieses rechtsstaatlichen Prinzips sind die Beschuldigten bei der Vernehmung über das Recht auf Aussagefreiheit zu belehren (§§ 136, 163a StPO). Entscheidet sich die oder der Beschuldigte zu einer Aussage, so besteht für ihn nicht die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zum Sachverhalt zu machen. Es ist aber zulässig, dass die Strafverfolgungsorgane ihn zur Wahrheit ermahnen und auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinweisen.

Um das Recht der Beschuldigten auf Aussagefreiheit zu sichern, verbietet die Strafprozessordnung bestimmte Methoden bei seiner Vernehmung durch die Strafverfolgungsorgane. Zu den danach unzulässigen Vernehmungsmethoden gehören u.a. Misshandlung, Ermüdung, Quälerei, Täuschung oder Hypnose. Selbst wenn Beschuldigte mit einer der vorbezeichneten Vernehmungsmethoden einverstanden wären, blieben diese nach dem Gesetz unzulässig und die dadurch erlangten Aussagen unverwertbar.
 

Die Verteidigerin oder der Verteidiger - ein Beistand der Beschuldigten

Wer hilft mir, wenn ich Beschuldigter bin?

Beschuldigte sind befugt, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe von bis zu drei Verteidigerinnen bzw. Verteidigern zu bedienen. Näheres dazu finden Sie unter der Rubrik Strafgerichtsbarkeit, die zur Stellung der Verteidigung Aussagen trifft.

Wer bezahlt die Kosten, die durch die Beauftragung eines Verteidigers entstehen?

Die Kosten der Verteidigung tagen regelmäßig die Beschuldigten selbst. Man kann jedoch bei Gericht die Erstattung der Kosten einer angemessenen Verteidigung beantragen, wenn man in der Hauptverhandlung freigesprochen oder das Verfahren nach Anklageerhebung eingestellt wird. 

Die Pflichten der Beschuldigten

Welche Pflichten habe ich als Beschuldigter?

Die Beschuldigten sind verpflichtet, auf Vorladung in der Hauptverhandlung zu erscheinen und dort anwesend zu sein. Dagegen sind sie nicht verpflichtet, in der Hauptverhandlung oder einer sonstigen Vernehmung Angaben zur Sache zu machen oder, falls sie solche Angaben machen, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen (es darf aber niemand anderen zu Unrecht einer Straftat, auch nicht der ihm selbst zur Last gelegten, bezichtigen; dadurch kann man sich insbesondere wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 2 StGB oder falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar machen).

Wann wird ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen?

Gegen Beschuldigte kann nur unter bestimmten besonderen Voraussetzungen die Untersuchungshaft angeordnet werden. Näheres dazu finden Sie in dieser Rubrik zu der Überschrift "Untersuchungshaft".

Verantwortlich: Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Stand: 2025