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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz / Mobbing

Fragen zu Mobbing und Schadensersatz

Welche Bedeutung hat der Begriff „Mobbing“?


Mobbing ist kein feststehender Begriff im juristischen Sinne. Der Ausdruck „Mobbing“ wird häufig mit dem Auftreten von Belästigungen, Schikanen und psychosozialen Belastungen am Arbeitsplatz verbunden. Eine gesetzliche Regelung zum Mobbing enthält das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses verwendet den Begriff der „Belästigung“. Nach § 3 Abs. 3 AGG ist eine Belästigung eine Benachteiligung, „wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem Benachteiligungsgrund des § 1 AGG in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird". Nach § 1 AGG sind Benachteiligungen verboten, die aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgen.

Was muss die Arbeitgeberseite bei Mobbing unternehmen?


Arbeitgebende haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigen. Sie sind verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum (vorbeugenden) Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Auf die Unzulässigkeit etwaiger Benachteiligungen hat die Arbeitgeberseite hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass diese unterbleiben. Im Einzelfall muss die Arbeitgeberseite eingreifen und die Benachteiligung unterbinden, etwa indem die mobbende Person abgemahnt, versetzt und ggf. auch gekündigt wird.

Bestehen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen die Arbeitgeberseite?


Ist die Arbeitgeberseite für die Benachteiligung (mit-)verantwortlich, kommen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche in Betracht, wenn die Arbeitgeberseite die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Wird Mobbing durch Arbeitskollegen verübt, kommt zugleich eine Haftung der Arbeitgeberseite in Betracht, wenn sie nichts gegen die Pflichtverletzungen unternommen hat. Für den Anspruch auf Schadensersatz muss ein Vermögensschaden konkret nachgewiesen werden. Der Anspruch auf Entschädigung beinhaltet eine Art Schmerzensgeld dar, deren Bemessung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.