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Der Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten

Für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden ist ebenfalls das Arbeitsgericht zuständig. Ein Schlichtungsverfahren kann vorgeschaltet sein.

Nicht nur Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Auch bei Streitigkeiten aus oder über ein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig. Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses muss in einigen Fällen vor der Klage zum Arbeitsgericht zunächst ein Schlichtungsausschuss eingeschaltet werden.

Bei zahlreichen Handwerksinnungen und Berufskammern (z. B. Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer, Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer) sind ständige Schlichtungsausschüsse für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen eingerichtet. Wenn bei der Innung bzw. der Kammer, die für Ihre Ausbildung zuständig ist, ein solcher Schlichtungsausschuss gebildet ist, müssen Sie zuerst dort ein Schlichtungsverfahren durchführen. Erst nach dem Schlichtungsverfahren können Sie dann Klage bei den Arbeitsgerichten erheben. Dies muss nach § 111 Abs. 2 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch erfolgen. Es handelt sich dabei um eine prozessuale Ausschlussfrist mit der Folge, dass eine verspätet erhobene Klage als unzulässig abgewiesen werden kann.


Ob bei der Innung oder Kammer ein Schlichtungsausschuss besteht, können Sie dort erfragen. Auf Ihrem Ausbildungsvertrag ist in der Regel vermerkt, welche Innung oder Kammer für Ihre Ausbildung zuständig ist.