Rechtsmittel
Näheres zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Der Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich unanfechtbar.
Nur wenn das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist diese als Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde wird nur zugelassen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.
Unabhängig davon, ob die Beschwerde zugelassen wurde, kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Verantwortlich: Die Präsidenten der Finanzgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 2025