Die Kosten im Finanzgerichtsverfahren

Informationen zur Zusammensetzung und Höhe der Kosten im Finanzgerichtsverfahren sowie dazu, wer die Kosten zu tragen hat

Prozesskosten des finanzgerichtlichen Verfahrens

 

Im finanzgerichtlichen Verfahren entstehen Gerichtskosten und bei Inanspruchnahme einer/eines Prozessbevollmächtigten zusätzlich außergerichtliche Kosten.

Die Höhe der Kosten richtet sich allgemein nach dem sogenannten Streitwert. Dieser drückt aus, welches wirtschaftliche Interesse die / der klagende Beteiligte an dem Rechtsstreit hat. Wird beispielsweise gegen die Festsetzung der Einkommensteuer mit dem Ziel geklagt, den festgesetzten Betrag um 1.500 € zu reduzieren, dann beträgt der Streitwert 1.500 €.

Nähere Informationen zur Ermittlung des Streitwerts erhalten Sie im Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit.

Kosten für die Tätigkeit des Gerichts (Gerichtskosten)
 

Für die Tätigkeit des Gerichts entstehen Gerichtskosten. Gerichtskosten sind die Gebühren und Auslagen des Finanzgerichts (§ 139 FGO).

Gebühren
 

Die Tätigkeit des Gerichts wird pauschal durch Gebühren abgegolten.

Die Gebührenarten sowie die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Gebühren sind ebenso wie deren Umfang in den Nrn. 6110 ff. des Kostenverzeichnisses (Anlage 1, Teil 6 zum Gerichtskostengesetz) geregelt.

Grundsätzlich gilt: Die Gebühren ergeben sich aus der Höhe einer Gebühr multipliziert mit der Anzahl der verwirklichten Gebühren.

Die Höhe einer Gebühr ist nach dem Streitwert (siehe oben) zu bemessen, der sich gemäß § 52 GKG (Auszug) aus der Bedeutung der Sache für die Klägerin/ den Kläger ergibt. Im Regelfall entspricht in Klageverfahren der Streitwert der Höhe der angestrebten Steuerminderung. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert 10% des Betrags, hinsichtlich dessen die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird. Anhand des Streitwerts wird die Höhe einer Gebühr in der Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG) abgelesen.

Im sogenannten Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) wird die Anzahl der verwirklichten Gebührentatbestände (der sogenannte Gebührensatz) festgestellt.

Der Gebührensatz im ersten Rechtszug beträgt für Klageverfahren vor dem Finanzgericht 4,0 und für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2,0.

Beispiel: Ein Klageverfahren (nicht Kindergeld), mit dem eine Steuerminderung von 300,00 EUR angestrebt wurde, wird durch ein Urteil abgeschlossen: Entstanden sind 4 Gebühren (= Gebührensatz) nach dem Mindeststreitwert von 1.500,00 EUR (siehe § 52 Abs. 4 GKG, Anlage 1 Teil 6 Nr. 6110 zum GKG). Der Wert einer Gebühr beträgt gemäß Anlage 2 zum GKG 82,00 EUR (bzw. bei Klageeingang vor dem 1. Juni 2025: 78,00 EUR), die durch die Gerichtsgebühren entstandenen Kosten betragen 328,00 EUR (bzw.: 312,00 EUR).

Hinweis: Kommen Sie im Verlauf des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass Ihre Klage keine Erfolgsaussicht hat, sollten Sie aus Kostengründen eine Klagerücknahme in Erwägung ziehen. Denn in diesem Fall ermäßigen sich gegebenenfalls die Gerichtsgebühren.

Die Gebührensätze ermäßigen sich auf 2,0 für Klagen bzw. 0,75 für Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, wenn das Verfahren beendet wird durch:

Rücknahme der Klage / des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid bzw. - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

einen Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erklärung beider Beteiligter, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid bzw. - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - ein Beschluss vorausgegangen ist.

Beispiel: Es wird Klage erhoben, um eine Steuerminderung von 300,00 EUR zu erreichen. Nach einem schriftlichen Hinweis der Berichterstatterin auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage wird die Klage zurückgenommen. Mit der Klageerhebung sind zunächst 4 Gebühren (= Gebührensatz) nach dem Mindeststreitwert von 1.500,00 EUR (siehe § 52 Abs. 4 GKG, Anlage 1 Teil 6 Nr. 6110 zum GKG) entstanden. Aufgrund der Klagerücknahme ermäßigt sich der Gebührensatz auf 2 Gebühren (vgl. siehe § 52 Abs. 4 GKG, Anlage 1 Teil 6 Nr. 6111 zum GKG). Der Wert einer Gebühr beträgt gemäß Anlage 2 zum GKG 82,00 EUR (bzw. bei Klageeingang vor dem 1. Juni 2025: 78,00 EUR), die durch die ermäßigten Gerichtsgebühren entstandenen Kosten betragen 164,00 EUR (bzw.: 156,00 EUR).
 

Wer nicht in der Lage ist, die Kosten eines Verfahrens tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Das Finanzgericht bewilligt Prozesskostenhilfe, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 

Auslagen


Auslagen sind die Aufwendungen, die dem Gericht durch die Inanspruchnahme Dritter entstanden sind (beispielsweise Portokosten, Sachverständigengebühren etc.).

In welchem Umfang Auslagen für finanzgerichtliche Verfahren erhoben werden, bestimmt sich nach Teil 9, Nrn. 9000 ff. des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 Teil 9 zum Gerichtskostengesetz).

 
Kosten der Beteiligten (außergerichtliche Kosten)
 

Außergerichtliche Kosten sind die Kosten, die den Beteiligten entstanden sind. Es handelt sich um die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

Zu den außergerichtlichen Kosten zählt vor allem das Honorar für eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt oder eine Steuerberaterin / einen Steuerberater, die / der mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin / des Klägers beauftragt wurde.

Gegenstand der Vergütung sind die nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung entstehenden Gebühren und die nach den vorgenannten Rechtsvorschriften erstattungsfähigen Auslagen. Über Einzelheiten der Vergütung informiert Ihre Bevollmächtigte bzw. Ihr Bevollmächtigter.

Kosten für eine Bevollmächtigte / einen Bevollmächtigten entstehen jedoch nicht zwangsläufig, da es nicht vorgeschrieben ist, sich durch eine Anwältin/ einen Anwalt oder eine Steuerberaterin / einen Steuerberater vertreten zu lassen.

Kosten des Finanzamts

Das Finanzamt trägt die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Finanzgericht entstehenden Aufwendungen immer selbst (§ 139 Abs. 2 FGO).

Wird das finanzgerichtliche Verfahren beendet, entscheidet das Gericht auch über die Kosten. Das Gericht spricht jedoch nur aus, welcher Beteiligter welchen Anteil an den Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Kostengrundentscheidung). Es legt noch nicht fest, welchen Betrag die Beteiligten im Einzelfall zu zahlen haben. Dies geschieht erst im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren. 

Es gilt der Grundsatz: Die bzw. der unterliegende Beteiligte trägt der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens (§ 135 FGO). Das heißt: Verliert die Finanzbehörde den Prozess, muss sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und etwaige Rechtsanwalts-/Steuerberaterkosten selbst zahlen.

Beispiel: A klagt gegen das Finanzamt mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht entscheidet in seinem Urteil, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens trägt.

Hat die Klage nur teilweisem Erfolgt - sog. teilweises Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten (§ 136 FGO) sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (jeder Beteiligte trägt die eigenen Kosten) oder verhältnismäßig zu teilen (jeder Beteiligte trägt einen Teil der Gesamtkosten).

Beispiel 1: A, vertreten durch seinen Anwalt, klagt gegen das Finanzamt mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Das Finanzgericht kommt aufgrund der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Steuern um 750,00 EUR zu verringern sind. Es bestimmt in seinem Urteil, dass jeder Beteiligte die Hälfte der Kosten des Verfahrens trägt.

Konsequenz: Jeder der Beteiligten muss für die Hälfte der Gerichtskosten aufkommen. Das Finanzamt trägt seine Auslagen wegen § 139 Abs. 2 FGO in vollem Umfang selbst. Es zahlt die Hälfte der Kosten des Anwalts des A, die zweite Hälfte trägt A selbst.

Beispiel 2: wie Beispiel 1. Das Gericht bestimmt aber in seinem Urteil, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Konsequenz: Die Beteiligten müssen für ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufkommen. A zahlt seinen Anwalt zu 100 % selbst. Das Finanzamt muss wegen § 139 Abs. 2 FGO ohnehin für seine Kosten aufkommen. Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten.

Einem Beteiligten können die Kosten des Verfahrens auch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können (§ 137 FGO).

Beispiel: A klagt gegen das Finanzamt mit dem Ziel, die festgesetzte Einkommenssteuer um 1.500,00 EUR zu verringern. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Die zum Nachweis seiner Werbungskosten erforderlichen Belege hat A erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Das Finanzgericht kann in seinem Urteil bestimmen, dass A die Kosten des Verfahrens trägt. Zwar hat A Recht bekommen. A hat aber die durch den Prozess entstandenen Kosten verursacht, weil das Finanzamt bei rechtzeitiger Vorlage der Belege die Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte.

Wird das finanzgerichtliche Verfahren nicht durch ein Urteil beendet, sondern weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens in einem gesonderten Beschluss (§ 138 FGO).

Beispiel 1: (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO)
A klagt gegen das Finanzamt mit dem Ziel die festgesetzte Einkommensteuer um 1.500,00 EUR zu verringern. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid und vermindert die Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Beide Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Finanzgericht entscheidet in seinem Beschluss, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, weil das Finanzamt dem Antrag von A in vollem Umfang stattgegeben hat.

Beispiel 2: (§ 138 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 137 FGO)
A klagt gegen das Finanzamt mit dem Ziel die festgesetzte Einkommensteuer um 1.500,00 EUR zu verringern. Die zum Nachweis seiner Werbungskosten erforderlichen Belege legt A nach Klageerhebung vor. Das Finanzamt vermindert die Einkommensteuer um 1.500,00 EUR. Beide Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Finanzgericht kann entscheiden, dass A die Kosten trägt. Zwar hat die Behörde dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. A hat aber die durch den Prozess entstandenen Kosten verursacht, weil das Finanzamt bei rechtzeitiger Vorlage der Belege die Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte.

Beispiel 3: (§ 138 Abs. 1 FGO)
A klagt gegen das Finanzamt mit dem Ziel die festgesetzte Einkommensteuer um 1.500,00 EUR zu verringern. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid und vermindert die Steuern um 500,00 EUR. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht bestimmt über die Kosten nach billigem Ermessen. Es wird hier den Gedanken des § 136 Abs. 1 FGO anwenden und die Kosten nach der Quote des jeweiligen Erfolgs (sog. Obsiegen und Unterliegen) aufteilen.

Wird das finanzgerichtliche Verfahren dadurch beendet, dass die Klage oder der Antrag zurückgenommen wird, hat die Klägerin/ der Kläger bzw. die Antragstellerin/ der Antragsteller die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 FGO).

Beispiel: A nimmt die Klage gegen das Finanzamt zurück. A trägt die Kosten des Verfahrens kraft Gesetzes.