Sonderkündigungsschutz

Nachdem wir uns schon mit den Grundsätzen zur Kündigung befasst haben, dürften wir Dr. Helena Röhrich vom Landesarbeitsgericht Hamm in dieser Folge zum sog. Sonderkündigungsschutz befragen, der zum Bespiel für Schwangere, Schwerbehinderte oder auch Datenschutzbeauftragte gelten kann. Was ist das eigentlich, wie ist er ausgestaltet und wann gilt es ausnahmsweise nicht? Viel Spaß damit!

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