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Berechnung und Formulierung

Quelle: © panthermedia.net / ginasanders

Der Widerspruch

Die Seite "Der Widerspruch" zeigt, was man tun muss, wenn man mit einem Bescheid der Behörde nicht einverstanden ist.

Wenn Sie Widerspruch einlegen, überprüft die Behörde ihre Entscheidung noch einmal gründlich. Das Widerspruchsverfahren ist für den Bürger kostenlos.

Oft werden dabei Missverständnisse bereits geklärt und die Meinungsverschiedenheiten beseitigt. Dann ändert die Behörde, wenn es nötig ist, den Bescheid ab. In so einem Fall hat das Widerspruchsverfahren einen Rechtsstreit überflüssig gemacht, und man kann sich den Gang zum Sozialgericht sparen.

Wenn die Meinungsverschiedenheiten nicht ausgeräumt werden können, erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid. Darin begründet sie ihre Entscheidung noch einmal. Erst gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie beim Sozialgericht klagen.

Das Widerspruchsverfahren soll also vermeidbare Rechtsstreite vor dem Sozialgericht unnötig machen. Deshalb muss es durchgeführt werden, bevor man die Klage erheben kann. Ohne Widerspruchverfahren ist eine Klage unzulässig.

Nach obenWie legt man Widerspruch ein?

Wo, wie und bis wann der Widerspruch eingelegt werden muss, steht im Bescheid als Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn Sie etwas nicht verstehen, können Sie bei der Behörde nachfragen.

Hier noch einmal das Wesentliche:

Wo? Bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Haben Sie z.B. einen Bescheid von der Agentur für Arbeit erhalten, richten Sie Ihren Widerspruch auch an die Agentur für Arbeit. Kommt der Bescheid von der Krankenkasse, legen Sie dort Widerspruch ein, usw.

Wie? Sie können den Widerspruch per Brief schriftlich an die Behörde schicken. Sie können aber auch zur Behörde gehen und dort den Widerspruch aufnehmen lassen (man nennt das: zur Niederschrift der Behörde).

Gelten im Widerspruchsverfahren Fristen?

Bis wann? Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides. Beachten Sie, dass der Widerspruch innerhalb des Monats bei der Behörde angekommen sein muss.

Wenn Sie prüfen möchten, ob alles Wichtige in Ihrem Widerspruch enthalten ist, überprüfen Sie ihn anhand der Checkliste für den Widerspruch am Ende dieser Seite.

Nach obenBeispiel für einen Widerspruch

Mit diesem fiktiven Beispiel für einen Widerspruch wird der Fall aus dem Arbeitsförderungsrecht im Beispiel für einen Bescheid fortgeführt.

Manni Muster
An der Weser 5
32423 Minden

Tel. 0571/12345
11.02.2007

An die 
Agentur für Arbeit Herford
Hansastraße 33
32049 Herford

Bescheid vom 07.02.2017
III 111 - Kd.-Nr. 999A978675

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid lege ich Widerspruch ein. Ich bin mit der Sperrzeit nicht einverstanden.

Begründung: Ich hatte einen guten Grund, bei Malermeister Streicher zu kündigen. Denn ich fühlte mich dort nicht wohl. Ich meine, dass man eine Arbeit selbst aufgeben darf, wenn sie der Gesundheit schadet!

Mit freundlichen Grüßen

Manni Muster

Verfolgen Sie den Beispielsfall weiter auf der Seite Der Widerspruchsbescheid.

Nach obenCheckliste für den Widerspruch

Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob alles Wichtige in Ihrem Widerspruch enthalten ist:

  • Ihr Name, Ihre Adresse (mit Telefonnummer) und das Datum
  • die Anschrift der Behörde, an die der Widerspruch gehen muss
  • die Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen
  • das Datum des Bescheides, gegen den der Widerspruch eingelegt wird
  • das Geschäftszeichen oder Aktenzeichen des Bescheides
  • eine Begründung, weshalb Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Dabei können Sie auch Dinge ansprechen, die bisher nicht bekannt waren oder übersehen worden sind. Formulieren Sie so, wie Sie sich am besten ausdrücken können. Eine juristische Fachsprache ist nicht nötig! Es besteht auch die Möglichkeit, sich bei Einlegung des Widerspruchs durch einen Bevollmächtigten (z. B. Gewerkschaftssekretär, Rechtsanwalt) vertreten zu lassen. Soweit die Beratung – etwa durch einen Rechtsanwalt – Kosten verursacht, die Sie nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, nach dem Beratungshilfegesetz beim Amtsgericht eine Übernahme dieser Kosten zu beantragen.
  • Ihre Unterschrift

Es besteht auch die Möglichkeit, sich bei Einlegung des Widerspruchs durch einen Bevollmächtigten (z.B. Gewerkschaftssekretär, Rechtsanwalt) vertreten zu lassen. Soweit die Beratung - etwa durch einen Rechtsanwalt - Kosten verursacht, die Sie nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, nach dem Beratungshilfegesetz beim Amtsgericht eine Übernahme dieser Kosten zu beantragen.

Lesen Sie Näheres zur Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten auch bei den Grundsätzen auf der Seite "Braucht man einen Rechtsanwalt?".